Hallo SellentK,
es freut mich dich hier im Forum als neues Mitglied zu begrüßen :flower:
» Im vorliegenden Fall sollen in einem Betrieb/Verwaltung des ö.D.
» Arbeitsplätze, keine Planstellen, mit Leiharbeitnehmern besetzt werden.
» Nach der Definition des § 73 SGB IX handelt es sich um Arbeitsplätze, die
» dem Verleiher zuzurechnen sind, da er Arbeitgeber nach dem AÜG ist.
Wenn es Arbeitsplätze nach §73 SGB IX sind, dann sind sie erst mal dem Entleiher, also deiner Behörde zuzurechnen.
» obsolet>
Interessantes Wort. Musste erst im Fremdwörterlexikon nachschauen. Für alle die es auch nicht kennen: Das zugehörige Adjektiv obsolet (nicht mehr gebräuchlich sein, an Geltung verlieren) bezeichnet generell Veraltetes, meist Normen oder Therapien.
» Ist damit die Beteiligung der SB-Vertretung nach § 81 SGB IX obsolet>
Nein! Siehe folgendes Urteil: http://www.schwbv.de/urteile/120.html
» Oder ist die SB-V trotzdem im Vorfeld der Besetzung der freien Arbeitsplätze einzuschalten>
Ja.
PS: Üblicherweise wird hier mit "Anrede" und "Nameszeichen" etc. geschrieben