Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung (Freistellung)

pacodecolonia, Thursday, 18.12.2008, 09:13 (vor 5618 Tagen)

Hallo Forumianer,

ich bin z. Zt. als 2. Stellvertreter der Vertrauensperson zu 25% freigestellt.
In einem Schreiben der Personalabteilung steht: ...zu 25% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit...
Wenn ich mich auf eine 50% Stelle (zurzeit Vollzeit) bewerbe, bedeutet dies automatisch eine Reduzierung auf die Hälfte, also 12.5% Freistellung>

Grüße
Pacodecolonia

Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung

hackenberger, Thursday, 18.12.2008, 09:25 (vor 5618 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Pacodecolonia,

Du hast wohl hier eine positive Regelung mit dem AG welche über die gesetzliche Regelung/ Anspruch aus dem SGB IX § 96 (4) Satz 1 und 2. Halbsatz des Satz 2 hinaus geht. Daher bleicht auch hier nur dieses mit dem AG zu regeln. Der AG kann ggf. sogar diese freiwillige Regelung widerrufen und sich auf den gesetzlichen Anspruch zurückziehen.

Leider ist im SGB IX im Gegensatz zum BetrVG/xPersVG das Thema "Teilfreistellung" nicht geregelt. Dieses u.U. auch, weil das SGB IX von einer 1-Personen-Vertretung mit Stelli ausgeht.

Die ständige Heranziehung gem. § 95 (1) bedingt "nur" ggf. eine faktische, also bedarfsbedingte Freistellung, da das Thema "Teilfreistellung" im § 96 nicht geregelt/ angesprochen ist. Im § 96(4) Satz 4 findet sich nur eine Regelung für den 1. Stelli und bezieht sich "nur" auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit (faktische Freistellung).


Daher also, behutsam mit dem Thema umgehen.

Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung

pacodecolonia, Thursday, 18.12.2008, 10:57 (vor 5618 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard Hackenberger,

unser Betrieb (öffentlicher Dienst) beschäftigt mehr als 200 sb MA.
Die Vertrauensperson ist auf eigenen Wunsch nur zu 50% freigestellt,
die Personalabteilung hat daraufhin den 1. Stelli und mich als 2. Stelli»
zu je 25% für die gesamte Amtszeit freigestellt.

Kann der AG auch dann diese Regelung wiederrufen>

LG
Pacodecolonia

Hallo Pacodecolonia,
»
» Du hast wohl hier eine positive Regelung mit dem AG welche über die
» gesetzliche Regelung/ Anspruch aus dem
» SGB IX § 96 (4) Satz 1 und 2.
» Halbsatz des Satz 2
hinaus geht. Daher bleicht auch hier nur
» dieses mit dem AG zu regeln. Der AG kann ggf. sogar diese freiwillige
» Regelung widerrufen und sich auf den gesetzlichen Anspruch zurückziehen.
»
» Daher also, behutsam mit dem Thema umgehen.

Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 18.12.2008, 09:30 (vor 5618 Tagen) @ pacodecolonia

» In einem Schreiben der Personalabteilung steht: ...zu 25% der regelmäßigen
» tariflichen Arbeitszeit...
» Wenn ich mich auf eine 50% Stelle (zurzeit Vollzeit) bewerbe, bedeutet
» dies automatisch eine Reduzierung auf die Hälfte, also 12.5%
» Freistellung>
Hallo paco,
die tarifliche Arbeitszeit ist nicht gleich zu setzen mit deiner persönlichen Arbeitszeit. Für dich ändert sich somit gar nichts.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung

pacodecolonia, Thursday, 18.12.2008, 11:08 (vor 5618 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans Peter Semmler,

heißt das denn, das ich trotz Halbierung meiner Arbeitszeit die 25% Freistellung behalten kann, slso dann 25% Job und 25% SBV = 50% oder sogar
50% Teilzeitjob und 25% SBV=75%>
Mal überspitzt gefragt: wenn 25+25%, welcher Abteilungsleiter nimmt mich dann noch, wenn sein 50%Planstellenkontingent für die nächsten Jahre tatsächliche 25% Arbeitspräsenz bedeuten>

Formulierungsentwurf: ...durch Ehrenamt nicht schlechter gestellt werden, ...derzeitige 50%Vertrauensperson und 2 mal 25% der beiden Stellis
brauchen nicht korrigiert werden, sonst fehlen bei mehr als 200 sb MA die
100% Gesamtfreistellung...

LG
Pacodecolonia


» » In einem Schreiben der Personalabteilung steht: ...zu 25% der
» regelmäßigen
» » tariflichen Arbeitszeit...
» » Wenn ich mich auf eine 50% Stelle (zurzeit Vollzeit) bewerbe, bedeutet
» » dies automatisch eine Reduzierung auf die Hälfte, also 12.5%
» » Freistellung>
» Hallo paco,
» die tarifliche Arbeitszeit ist nicht gleich zu setzen mit deiner
» persönlichen Arbeitszeit. Für dich ändert sich somit gar nichts.

Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 18.12.2008, 11:45 (vor 5618 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Pacodecolonia,
diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, denn wie Bernhard schon geschrieben hat, beruht diese Regelung auf einer bestehenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Vorschlag:
• Gespräch: VP, BASchwb und Du (ev. auch noch der 1.Vertreter)
• Themen: Überprüfung und Festschreibung der momentan praktizierten Freistellungsregelungen.
Umgang mit Bewerbungen bzw. (Regel)Beförderungen der (Teil)Freigestellten unter dem Aspekt der Gleichbehandlung bzw. des § 96 Abs. 1+2 SGB IX

Zu der Frage „Wer nimmt mich noch>“ lässt sich aus der Entfernung schwer was sagen. Grundsätzlich kommt aber jede Abteilung in Frage. Vorrangig auch solche in der auch Teilzeitarbeitsplätze vorhanden sind. Unter Umständen kann auch ein geeigneter Arbeitsplatz „gestrickt“ werden.

Dies lässt sich aber nur in einem konstruktiven Gespräch regeln.
Bitte nicht als „Forderer“ auftreten, sondern im Hinblick auf eine vernünftige Betreuung der sbM und daraus resultierend für eine vernünftige Lösung für die SBV-Arbeit argmentieren.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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