Brauche Hilfe bei Antrag auf Freistellung von Mehrarbeit (Freistellung)

shotokan-man, Friday, 19.12.2008, 09:09 (vor 5617 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir arbeiten an einem bayrischen Landgericht und ich wollte für eine Kollegein 30%Schwerbehindert mit Gleichstellung Beamtin einen Antrag auf Freistellung von Mehrarbeit nach § 124 stellen. Dies haben wir auch getan. Nun kam die Ablehnung mit der vorerst mündlichen Begründung so:


Es gibt für Beamte keine Mehrarbeit und Sie könne von Jourdienst, Überstunden usw. nicht freigestellt werden. Es gebe da eine Entscheidung vom BVerwG vom Januar 2008, in der für Beamte andere Regelungen gelten.

Was meint Ihr dazu >


LG

Markus

Brauche Hilfe bei Antrag auf Freistellung von Mehrarbeit

hackenberger, Friday, 19.12.2008, 09:21 (vor 5617 Tagen) @ shotokan-man

Hallo Markus,

in solchen Fällen rate ich immer, den AG aufzufordern den Beweis für seine Aussage zu bringen. Hier also den erwähnten Beschluss des BVerwG vorzulegen.

Ich wäre an diesem "Beweis" sehr interessiert!

Aber hier einmal ein Auszug aus dem Kommentar von [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel[/link] zum § 124 SGB IX.

Rn 4.
Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Nach § 72 BBG i. V. m. § 1 Abs. 1 AZV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich (landesrechtliche Regelungen sehen z. T. 40 Stunden oder mehr vor). Sie darf außer bei Wechselschichten acht Stunden täglich nicht überschreiten. Allerdings erlaubt § 3 AZV abweichende Einteilungen der regelmäßigen Arbeitszeit. Als Mehrarbeit wird in § 72 Abs. 2 BBG die Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewertet (ab fünf Stunden Mehrarbeit im Monat Freizeitausgleich gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG; vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 AZV).

Markus, ich würde den AG aber nun erst einmal nach seiner Rechtsgrundlage fragen und um Vorlage dieser bitten, und dann ggf. auf die hier aufgeführte Rechtsgrundlage verweisen.

Freistellung von Mehrarbeit für schwerbehinderte bayerische Beamte

Wolfgang E., Friday, 19.12.2008, 16:47 (vor 5616 Tagen) @ shotokan-man

» Wir arbeiten an einem bayrischen Landgericht... Nun kam die Ablehnung mit der vorerst mündlichen Begründung: Es gibt für Beamte keine Mehrarbeit und Sie könne von Jourdienst, Überstunden usw. nicht freigestellt werden. Es gebe da eine Entscheidung vom BVerwG vom Januar 2008, in der für Beamte andere Regelungen gelten.

Das ist so nicht richtig. Das lässt sich nicht aus der Fachliteratur herleiten, auf die Bernhard zutreffend hinwies, und schon gar nicht aus der Rechtsprechung ableiten. Dass es bei Beamten generell keine Mehrarbeit gäbe, ist schlichtweg falsch.

Da irrt die Personalverwaltung schon deswegen, weil es unter anderm in Bayern eine Rechtsnorm speziell für schwerbehinderte Beamte gibt, wonach diese Mehrarbeit ablehnen können nach § 12 Abs. 3 der bayerischen Arbeitszeitverordnung (AzV). Nach dieser Landesvorschrift sind schwerbehinderte Beamte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX berechtigt, z.B. Mehrarbeit abzulehnen, die über deren Regelarbeitszeit von 40 WoSt hinausgeht (§ 12 Abs. 1 AzV).

Gleichgestellte behinderte Beamte haben die gleiche Regelarbeitszeit wie nichtbehinderte Beamte. Sie können eine Mehrarbeit ablehnen, die über ihre jeweilige Regelarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 AzV hinausgeht.

Freistellung von Mehrarbeit für Beamte

shotokan-man, Monday, 22.12.2008, 07:02 (vor 5614 Tagen) @ Wolfgang E.

Vielen Dank erstmal für Eure Hilfestellungen, bin sehr froh darüber, dass ihr es auch so seht. Ich werde nun erstmal die schriftliche Ablehnung abwarten. Bin mal gespannt.

Vielen Dank nochmal an Euch´

LG
Markus

Freistellung von Mehrarbeit für Beamte

shotokan-man, Monday, 22.12.2008, 07:03 (vor 5614 Tagen) @ shotokan-man

Habe gerade eine Mail von der betroffenen Kollegin erhalten in der sie mir mitteilt, dass sie sich einvernehmlich mit dem Geschäftsleiter einigen konnte, was immer das heißen mag. Leider hat die Kollegin jetzt erstmal Urlaub und ich werde es auch erst danach erfahren, halte Euch aber auf dem Laufenden.

Danke

LG
Markus

Freistellung von Mehrarbeit für Beamte

hackenberger, Monday, 22.12.2008, 08:06 (vor 5614 Tagen) @ shotokan-man

Hallo Markus,

» Habe gerade eine Mail von der betroffenen Kollegin erhalten in der sie mir mitteilt, dass sie sich einvernehmlich mit dem Geschäftsleiter einigen konnte, ...

das ist ja für den Koll. möglicher Weise erst einmal eine Lösung. Doch weise den AG einmal auf den [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0909500]§ 95 (2)[/link] hin, er hätte Dich, die SchwbV, hier vor einer Entscheidung hören müssen.

Nimmt also ein AN seinen Rechtsanspruch gem. § 124 in Anspruch und teilt dieses dem AG mit und die SchwbV ist hier vom Betroffenen nicht eingebunden worden, und der AG entspricht dem ohne Anmerkungen, dürfte eine entsprechende Info an die SchwbV ausreichen, in allen anderen Fällen muss der AG die SchwbV gem. § 95 (2) vor einer Entscheidung beteiligen/ anzuhören.

Gerade bei solchen strittigen und für die betroffenen Koll. negativen Angelegenheit sollte man auf die Einhaltung des SGB IX; hier § 95 (2) hinweisen, bestehen. Sie ist weiter auch unabdingbar, der AG kann sich also nicht darauf berufen er hätte sich mit dem Schwerbehinderten verständigt und beide hätten daher die Notwendigkeit der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) als nicht notwendig erachtet.

Kontextlink:
Gleichgestellte Beamte haben keinen Anspruch auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit nach AZV

RSS-Feed dieser Diskussion