Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch (Antragstellung / Widerspruch)

c.amio, Saarland, Monday, 19.01.2009, 13:44 (vor 5597 Tagen)

Hallo Interessenvertreter,:-|

ich brauche Auskunft über das Recht der SBV Vollmacht zur Akteneinsicht bei Widerspruch.
Ich habe die Mitarbeiter während des Widerspruchs begleitet.
Im Nahmen des Antragstellers habe ich Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht gefordert.
Zu diese Akteneinsicht benötigte ich eine Vollmacht.
Jetzt habe ich gehört, dass ich rechtlich nicht abgesichert bin und mir diese Vollmacht nicht schreiben lassen darf.
Wie soll ich mich in Zukunft verhalten>
Ist es Sinnvoll immer nur Akteneinsicht mit dem Betroffenen zu nehmen>
Was sich manchmal als sehr schwierig gestaltet.
Ich habe die Mitarbeiter immer aufgklärt, dass ich keine Rechtsbelehrung machen kann und darf.
Zu Dieser muß er einen Anwalt hinzuziehen.
Auch teile ich dem Mitarbeiter immer mit, dass es keine Garantie der Anerkennung des Widerspruchs gibt trotz meiner Hilfe.

Ich bedanke mich im Voraus
c.

--
Viele Grüße
Acryler

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

Petramäuschen, Berlin, Monday, 19.01.2009, 14:06 (vor 5597 Tagen) @ c.amio

Hallo c.andes,

ich glaube, dass dieses Verfahren im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt ist. Dieses ist seit 01.07.2008 in Kraft und hebt das Rechtsberatungsgesetz auf. Nach meiner Information soll es dadurch möglich sein, mit einer Vollmacht Akteneinsicht zu nehmen. Ich habe das am Rande eines Seminars aufgeschnappt und mir nur den Namen des Gesetzes aufgeschrieben, aber noch nicht genauer nachgelesen. Aber vielleicht hilft Dir der Tip ja weiter.

Ansonsten mache ich es so, dass die Kollegen selber die Akteneinsicht beantragen und mir dann die Unterlagen zukommen lassen. Ich formuliere dann im Namen des Kollegen den Widerspruch und schicke ihm den Brief zu, damit er unterschreiben kann und dann selber den Brief abschickt. So wissen die Kollegen auch, was ich geschrieben habe.

Viele Grüße
Zuli

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

hackenberger, Monday, 19.01.2009, 14:49 (vor 5597 Tagen) @ c.amio

Hallo C. Andes,

Schwerbehinderte bei Anträgen zu unterstützen gehört gem. § 95 (1) Satz 3 zu den Aufgaben der SchwbV. Hierunter fällt auch die Unterstützung bei Widersprüchen. Diese Unterstützung ist somit keine unerlaubte Rechtsberatung.

Doch mache es doch einfach so wie Zuli auch erwähnt hat. Die Betroffenen sollten sich im Rahmen ihrer Akteneinsicht die Inhalte der Akte als Kopie aushändigen lassen (geht i.d.R. auch auf dem Postweg) und Dir als SchwbV dann diese Kopien im Rahmen der Unterstützung bereitstellen.

Die Betroffenen können selbstverständlich auch Dir oder einer anderen Person eine Vollmacht erteilen um durch diese ihr Recht/ ihre Rechte auf Akteneinsicht wahrnehmen zu lassen.

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

c.amio, Saarland, Tuesday, 20.01.2009, 07:43 (vor 5596 Tagen) @ hackenberger

Hallo Interessenvertreter,

zunächst möchte ich mich für Ihre Auskunft bedanken.:-P

Da die Betroffenen Mitarbeiter bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz pro Kopie 0,70 € zahlen müssen. Ist diese Aktion oft mit großen Unkosten verbunden. Da ich ja nichts falsch mache, werde ich weiter selbst Akteneinsicht nehmen.
Übrigens mache ich mir Notitzen welche Erkrankungen nicht/ oder zu wenig berücksichtigt wurden und welche Befunde fehlen.
Nach Akteneinsicht gehe ich mit dem Betroffenen meine Notizen durch und bespreche mit ihm die Begründung.
Wir unterschreiben dann gemeinsam.

Gruß
c.andes;-)

--
Viele Grüße
Acryler

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

Heinz SBV, Tuesday, 20.01.2009, 08:38 (vor 5596 Tagen) @ c.amio

Hallo c.andes,

» Da die Betroffenen Mitarbeiter bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit» und Verbraucherschutz pro Kopie 0,70 € zahlen müssen. Ist diese Aktion oft» mit großen Unkosten verbunden.

Anders als nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) besteht in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB für die Beteiligten nach § 25 SGB X ein Anspruch darauf, sich Auszüge oder Abschriften selbst zu fertigen oder ablichten und durch die Behörde erteilen zu lassen (Abs. 5 Satz 1). Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen werden dem Berechtigten nur auf Antrag, der bei der aktenführenden Behörde zu stellen ist, erteilt. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen (Abs. 5 Satz 2). In keinem Fall darf der geforderte Aufwendungsersatz die tatsächlichen Kosten übersteigen.
Die Verpflichtung der Behörde, auf Antrag Ablichtungen zu erteilen, besteht auch noch während des Klageverfahrens.
Der Aufwendungsersatz von 0,70 € je Seite erscheint mir nicht angemessen und über den tasächlichen Kosten zu liegen. Oder sind die Kosten in einer Verwaltungsgebührenordnung festgesetzt>

Soweit mir bekannt zahlen Krankenkassen den Ärzten für Kopien 0,06 € - 0,10 € je Kopie.

Herzliche Grüße

Heinz

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

c.amio, Saarland, Tuesday, 20.01.2009, 08:54 (vor 5596 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,:-)

leider ist es mir selbst so ergangen, als ich bei Akteneinsicht eines Mitarbeiters diese kopieren lassen wollte.
Aber ich werde natürlich bei der betroffenen Stelle nachhaken.

Gruß
Carmen

--
Viele Grüße
Acryler

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

Petramäuschen, Berlin, Wednesday, 21.01.2009, 09:58 (vor 5595 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

auch von mir herzlichen Dank, dieser Link hilft mir auch sehr weiter. Häufig mussten die Kollegen nämlich mehr als € 0,10 bezahlen. Ich wusste nicht, dass es da ein Limit gibt. Ich schicke den Link in Zukunft an alle betroffenen Kollegen mit.

Danke
Zuli

Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch

Heinz SBV, Thursday, 22.01.2009, 09:25 (vor 5594 Tagen) @ Petramäuschen

» Ich wusste
» nicht, dass es da ein Limit gibt. Ich schicke den Link in Zukunft an alle
» betroffenen Kollegen mit.

Hallo Zulli,

ich bitte zu beachten, das der Link auf die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz lediglich als kleiner Anhaltspunkt zu sehen ist. Es dürfte für eine Sozialverwaltung in Hinblick auf § 64 SGB X schwierig werden höhere Kosten als in der vorgenannten Verordnung beschriebenen zu begründen. Es sollte demnach nach der Rechtsgrundlage für das jeweilige Verwaltungshandeln gefragt werden.

Grundsätzlich ist zunächst einmal der § 64 Abs.1 SGB X Kostenfreiheit zu beachten. Demnach werden
Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Landesrecht kann aber abweichend von § 64 SGB X die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
Nach dem neu eingefügten § 97c SGB VIII kann Landesrecht z.B. vorsehen, dass Gebühren und Auslagen für bestimmte Dienstleistungen der Jugendämter (etwa für Beurkundungen und Beglaubigungen) erhoben werden.

Auch kann hier evtl. § 136 KostO Dokumentenpauschale des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) informativ sein.

Es wäre zu prüfen, ob und wie die Kosten und Auslagen in den einzelnen Bundesländern geregelt werden.

Herzliche Grüße
Heinz

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