interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ? (Einstellung)

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Monday, 09.03.2009, 13:34 (vor 5546 Tagen)

Hallo zusammen,

bei uns (öffentl. Arbeitgeber Ba-Wü) sind 2 Stellen ausgeschrieben, bisher nur intern: A = externer Bewerber, den der AG haben WILL (wegen Wohnort und Berufserfahrung), B = interner Bewerber mit Wechselwunsch des Aufgabengebiets, C = externer Bewerber mit GdB 50, der bei einem früheren Bewerbungsverfahren nicht zum Zug gekommen ist und auf mein Anraten seine Bewerbung auf die jetzt ausgeschriebenen 2 Stellen erweitert hat. Lt. Stellenausschreibung und Integrationsvereinbarung werden "schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt", außerdem "interne Stellenbewerber vorrangig vor externen berücksichtigt". A ist sehr gut und besser als B und C qualifiziert, B und C sind gleich qualifiziert. Wer kommt zum Zug> Hat B trotz schlechterer Qualifikation einen Vorrang vor A > Dann fällt C wieder raus, da A besser qualifiziert ist. Wenn A auf die erste Stelle eingestellt wird, hat dann C bei Gleichqualifikation und SB Vorrang vor B oder B wegen "intern" Vorrang vor C> Kann C der frei werdende Arbeitsplatz von B versprochen werden>

C bewirbt sich nun schon das dritte Mal bei uns, ist arbeitslos und für die Stelle nach objektiven Kriterien gut qualifiziert. Unsere Quote ist mit 7 % sbM erfüllt.

Über Argumentationshilfen (für C)würde ich mich SEHR freuen.
Danke - Claudia (CHM)

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

hackenberger, Monday, 09.03.2009, 14:59 (vor 5546 Tagen) @ CHM

Hallo Claudia,

Du bist neu, daher erst einmal willkommen hier im Forum. :flower:

Bitte noch etwas klarer Deine Anfrage:

Wie sind die beiden Stellen ausgeschrieben>

Nur Intern oder auch extern>>

Wie viele Bewerber gibt es nun genau>

Interne>
Externe>
Schwerbehinderte>


Weiter noch diese Bitte: Ergänze doch bitte noch Dein Profil mit Funktion und anzuwendendes Recht. Danke!

Ich denke es kommt das LPersVG zur Anwendung, also ihr habt einen PR, stimmt es so>

Schon einmal der Hinweis, ob ein AG freie Stellen/ Dienstposten mit Neueinstellungen, also externen Bewerbern besetzt oder nur internen Bewerbern besetzt entscheidet er. Hier kann dann bei vorliegen einer externen Bewerbung eines Schwerbehinderten, die SchwbV nur versuchen den AG zu überzeugen, leider.

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 10.03.2009, 07:29 (vor 5545 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

also: bisher nur interne Ausschreibung. 3 Bewerber: 1 interne nicht sb (möchte Aufgabengebiet wechseln, Arbeitsort blöeibt), 1 externe nicht sb (aus einem früheren Bewerberverfahren, wurde damals in den Pool aufgenommen, da Wohnort nicht gepasst hatte, und jetzt wieder rausgezogen), 1 externe sb mit GdB 50 und arbeitslos (aus einem früheren Bewerberverfahren, wo sie nicht zum Zug gekommen ist, wurde auf mein Betreiben hin in das aktuelle Bewerberverfahren aufgenommen).
Bei uns gilt das LPVG Baden-Württemberg, wir haben einen PR (11 Mitglieder), ich bin Vertrauensperson der sbM und PR in Personalunion).

Hatte mich gestern telefonisch beim KVJS (Integrationsamt) erkundigt, die meinten, bei Vorliegen einer SB gäbe es keinen Unterschied zwischen intern und extern. Konnten mir aber nicht sagen, wo das steht.

Und: mit welchem Link kann ich mein Profil ergänzen - habe gestern wie wild rumgeclickt, aber nur die Edit-Funktion gefunden.

Herzliche Grüße, Claudia »

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

hackenberger, Tuesday, 10.03.2009, 09:19 (vor 5545 Tagen) @ CHM

Hallo Claudia,

also es ist so, die §§ 81 und 82 gelten immer, auch sofern der AG "nur" eine interne Besetzung einer freien Stelle vorsieht. Er muss also auch in diesen Fällen Verbindung mit der AfA aufnehmen.

Der AG meldet dann aber mit dem Hinweis, Stelle wird nur intern besetzt. Daher wird wohl dann in diesen Fällen die AfA hier keine Bewerber benennen.

Ob aber ein AG eine freie Stelle überhaupt oder nur intern besetzt ist aber seine freie Entscheidung. Es besteht keine Pflicht oder Zwang hier für den AG. Hier kann und sollte man als SchwbV bei Vorliegen geeigneter Bewerbungen mit dem AG das Gespräch suchen und versuchen ihn zu einer Einstellung eines geeigneten externen schwerbehinderten Bewerber zu überzeugen.

Das Auswahlkriterium für eine Einstellung / Besetzung sollte dann die fachliche Eignung sein. Hierauf sollte man auch als BR/PR und SchwbV achten. Im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz wie er auch in euerer Integrationsvereinbarung beschrieben ist "bei gleicher Eignung...."!

Geht es also um die Besetzung 2 freier Ap/Dp und welche der AG "nur" intern besetzen möchte und es liegen aber nur 1 interne Bewerbung vor, wäre hier doch der Ansatz dafür, dass man den AG überzeugen könnte, auch mit Hinweis auf die InTV und auf seine besonderen Pflichten Schwerbehinderten gegenüber, doch die eine freie Stelle extern mit dem geeigten Schwerbehinderten zu besetzen.

Folgender Hinweis noch: Berücksichtigt ein AG bei der Besetzung einer freien Stelle, welche nur inter besetzt werden sollte und auch nur als interbesetzbar ausgeschrieben war, einen externen Bewerber gleichgültig ob behindert oder nichtbehindert, ist diese freie Stelle dann rechtlich wie eine auch zur externen Besetzung vorgesehene freie Stelle zu bewerten.

PS: Super, dass mit der Profiergänzung hat ja geklappt ;-)

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 10.03.2009, 20:53 (vor 5544 Tagen) @ hackenberger

Hallo
» also es ist so, die §§ 81 und 82 gelten immer, auch sofern der AG "nur"
» eine interne Besetzung einer freien Stelle vorsieht. Er muss also auch in
» diesen Fällen Verbindung mit der AfA aufnehmen.

Gelten die beiden §§ wirklich immer>

Siehe dazu auch die Entscheidung:

LAG Köln - ArbG Bonn - 14.11.2007 - 7 TaBV 50/07

hier auch unter
http://www.schwbv.de/urteile/136.html
veröffentlicht.

Externe Einstellungen müssen bei uns z.Zt. vom Vorstand explizit genehmigt werden

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

hackenberger, Tuesday, 10.03.2009, 21:23 (vor 5544 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

bitte hier nicht zwei Dinge mit einander verwechseln. Das eine ist die Pflicht des AG mit der AfA frühzeitig Kontakt aufzunehmen und das "freiwerden einer Stelle mitzuteilen" das andere ist die Besetzung und ggf. Einstellung.

Bei bestehendem Personalüberhang gibt es auch i.d.R. keine freien Stellen zur externen Besetzung, da zu erst der bestehende Überhang abgebaut werden muss.

Ich habe ja auch darauf hingewiesen, dass es die Entscheidung des AG ist wie er eine Stelle ausschreibt und besetzt (intern/extern).

In dem zitierten Urteil ging es um die Besetzung einer freien Stelle. Der AG sah hier eine interne Besetzung aus vorhandenem Personalüberhang vor. Daher kam hier keine externe Besetzung in Betracht und daher bestand hier nicht der vom BR vorgetragene Versagungsgrund, da die Meldung an die AfA ins leere lief, weil sie faktisch nur informellen Charakter hat. Gleiches war Inhalt einer Klage welche beim BAG landete. Auch hier wurde leider die Frage "Pflicht zur Anfrage bei der AfA bei internen Stellenauschreibungen/ -besetzungen" nicht behandelt.

Genau aus diesen Gründen läuft die Pflicht des AG aus §§ 81 und 82 in solchen Fällen ins leere. Sie dient dann der AfA höchsten zu erkennen wie die Beschäftigungssituation beim AG ist. Ist also faktisch nur eine statistische Meldung. Die AfA würde auch aus diesem Grunde auch keine Vermittlungsvorschläge machen.

Aber hier auch ein mal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] hierzu.

§ 82, Rn 10

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine interne oder externe Besetzung der frei werdenden oder neu zu schaffenden Stelle beabsichtigt ist. Zu ihrer Erfüllung hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln, welcher die notwendige Qualifikation eines Bewerbers, persönliche Anforderungen, und Vergütungshöhe bzw. Eingruppierung zu entnehmen sind. Auch ist mitzuteilen, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 3).

Genau aus d.o. aufgeführten Grund würde ich in solchen Fällen auch als SchwbV aber nicht auf die Meldung an die AfA bestehen, auch weil hier der AG keinen sinnhaften Grund erkennen würde.

Ich gebe auch zu, manchmal sind Gesetze und auch Urteile etwas schwer zu verstehen und nach zu vollziehen. Es sind sofern es sich nicht um Grundsatzurteile handelt auch immer Urteile welche sich auf Einzelfälle und diesen zu Grunde liegende Sachverhalte beziehen. Sie können daher auch meistens nie generell übertragen werden.

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

Heinrich, Wednesday, 11.03.2009, 23:16 (vor 5543 Tagen) @ hackenberger

Hallo Kol.,

der § 81 Abs. 1 Satz 1 (Prüfungspflicht des Arbeitgebers) besteht ja aus zweit Teilen/ zwei Themen.

Einmal der grundsätzliche Prüfung ist der Arbeitsplatz zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten geeignet oder könnte er entsprechend angepasst werden. Denn nicht jeder Arbeitsplatz muss zur Beschäftigung Schwerbehinderter geeignet sein. Hier fließen ja dann zwei Fakten ein, Art der Tätigkeit und Art/ Auswirkung der Behinderung.

Diese Prüfung verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse, bezogen auf den betroffenen Arbeitsplatz.

Der erste Teil des Satz 1 ist daher auch bei einer vorgesehenen internen Besetzung wichtig und durchzuführen. Denn es geht ja dann auch darum, kann man auf diesem Arbeitsplatz einen bereits im Betrieb/ Unternehmen/ Behörde beschäftigten Schwerbehinderten beschäftigen. Kann man ggf. dann einem Schwerbehinderten einen für ihn geeigneten / besser geeigneten Arbeitsplatz auch durch Umsetzung zuweisen.

Im zweiten Halbsatz des Satz 1 geht es dann um das Thema "Kontakt mit der AfA". Dieses kann man bei vorgesehener interner Besetzung vernachlässigen. So meine Sicht, da dieser zu keinem sinnhaften Ergebnis führt.

So sollte man hier die §§ 81 und 82 verstehen / anwenden!

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

karli04 ⌂, Niedersachsen, Wednesday, 16.04.2014, 11:55 (vor 3682 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Folgender Hinweis noch: Berücksichtigt ein AG bei der Besetzung
» einer freien Stelle, welche nur inter besetzt werden sollte und auch nur
» als interbesetzbar ausgeschrieben war, einen externen Bewerber gleichgültig
» ob behindert oder nichtbehindert, ist diese freie Stelle dann rechtlich wie
» eine auch zur externen Besetzung vorgesehene freie Stelle zu bewerten.

deinen Hinweis habe ich verstanden, aber mir ist nicht ganz klar wo ich handfestes dazu finde, womit kann ich argumentieren wer nun Vorrang hat bei der Besetzung der Stelle.

Der Fall tritt jetzt bei uns ein. Interne Ausschreibung, interne Bewerbungen mit befristeten und unbefristeten Verträgen, aber auch externe, es werden auch externe zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen, darunter eine Schwerbehinderte.

Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.

VG
Karsten

--
LG
Karsten

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 16.04.2014, 13:58 (vor 3682 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.
Eure Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen geben ab dem Punkt 3 einiges an Argumentatinsmaterial her.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

karli04 ⌂, Niedersachsen, Wednesday, 16.04.2014, 14:24 (vor 3682 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,
vielen Dank für den Tipp. Das hilft mir schon weiter.

» Hallo Karsten,
»
» » Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.
» Eure Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe
» schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen
geben ab dem
» Punkt 3 einiges an Argumentatinsmaterial her.

Dort steht unter anderem "3.1 Besetzung freier Arbeitsplätze.
Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte
Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden."Ich gehe jetzt davon aus, das der externe schwerbehinderte Bewerber gegeüber dem internen bei gleicher Eignung bevorzugt behandelt wird, da dort steht "Bei allen Stellenausschreibungen...".

» Folgender Hinweis noch: Berücksichtigt ein AG bei der Besetzung
» einer freien Stelle, welche nur inter besetzt werden sollte und auch
» nur als intern besetzbar ausgeschrieben war, einen externen Bewerber
» gleichgültig ob behindert oder nichtbehindert, ist diese freie Stelle
» dann rechtlich wie eine auch zur externen Besetzung vorgesehene freie »Stelle zu bewerten.

Noch eine Frage zu dem Hinweis.
Wo finde ich denn Material darüber das eine interne Ausschreibung dann rechtlich wie eine externe zu bewerten ist, wie im Hinweis beschrieben>

--
LG
Karsten

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 20.04.2014, 09:18 (vor 3678 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» Noch eine Frage zu dem Hinweis.
» Wo finde ich denn Material darüber das eine interne Ausschreibung dann
» rechtlich wie eine externe zu bewerten ist, wie im Hinweis beschrieben>
Deine Möglichkeiten als SBV sind hier sehr eingeschränkt
Dies wäre nun Thema für deinen PR.
Der hätte hier ev. Handlungsmöglichkeiten, bezüglich Zustimmungsverweigerung
Schaut doch mal ob euer niedersächsisches PVG in seinen Kommentierungen dazu was hergibt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ?

karli04 ⌂, Niedersachsen, Tuesday, 22.04.2014, 08:35 (vor 3676 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

» Hallo Karsten,
»
» » Noch eine Frage zu dem Hinweis.
» » Wo finde ich denn Material darüber das eine interne Ausschreibung dann
» » rechtlich wie eine externe zu bewerten ist, wie im Hinweis beschrieben>
» Deine Möglichkeiten als SBV sind hier sehr eingeschränkt
» Dies wäre nun Thema für deinen PR.
» Der hätte hier ev. Handlungsmöglichkeiten, bezüglich
» Zustimmungsverweigerung
» Schaut doch mal ob euer niedersächsisches PVG in seinen Kommentierungen
» dazu was hergibt.

vielen Dank, dann werde ich das mit dem PR abklären. Mal sehen wa dabei herauskommt.

--
LG
Karsten

Kontakt mit der AfA bei ausschließlich interner Stellenausschreibung?

Wolfgang E., Thursday, 12.03.2009, 14:49 (vor 5543 Tagen) @ CHM

Bei internen Stellenausschreibungen gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig, dass die AfA darüber schon deswegen nicht zu informieren ist, weil es sich insoweit um keine "freien Arbeitsplätze" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handelt. Demnach besteht auch insoweit keine Verpflichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, bei - ausschließlich - interner Stellenausschreibung Kontakt mit der AfA aufzunehmen. Ein derartiger "Bürokratismus" wäre eine kaum vermittelbare, überflüssige bzw. bloße sinnentleerte Förmlichkeit, die regelmäßig ins Leere liefe; a.A. Gagel, der ohne Erwähnung der folgenden Rechtsprechung von einer Meldepflicht ausgeht.

• "Ein "freier Arbeitsplatz" i. S. v. § 81 Abs. 1 SGB IX liegt nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang besetzt werden kann und der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die Stelle nur intern und nicht an einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vergeben."

• "Ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 1 SGB IX liegt dann nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang heraus besetzt werden kann und soll, und eine Besetzung der freien Stelle durch einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes von vorneherein nicht in Betracht kommt. Von der unternehmerischen Freiheit gedeckt ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, frei werdende Arbeitsposten aus einem ohnehin bereits bestehenden Personalüberhang heraus zu besetzen und zur Besetzung anstehende Stellen jedenfalls so lange nicht für den freien Arbeitsmarkt auszuschreiben, als intern geeignete Bewerber zur Verfügung stehen."
LAG Köln, Grundsatzbeschluss vom 14.11.2007, 7 TaBV 50/07, rechtskräftig

Das teils noch entgegenstehende Schrifttum, das sich mit dieser Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung nicht weiter auseinandersetzt, ist auch deshalb nicht stichhaltig, da es zur unternehmerischen Freiheit gehört, nur intern auszuschreiben und damit externe Stellenbewerber von vornherein auszuschließen. Über die eingelegte Rechtsbeschwerde hat das BAG nicht entschieden, da sich der Rechtsstreit auf sonstige Weise erledigt hat.

Ebenso LAG Saarland, Beschuss vom 13.02.2008, 1 TaBV 15/07, Rn. 56/57 = Behindertenrecht 2008, 208, Rechtsbeschwerde erledigt durch Vergleich beim BAG unter dem Az: 9 ABR 20/08.

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