Dienstreiseantrag!! (Freistellung)

karsten @, Monday, 14.02.2005, 14:00 (vor 7013 Tagen)

Muß ich als Haupt-Schwerbehinderten-Vertrauensperson einen Dienstreiseantrag stellen > der Personalrat muß das nicht und das SGBIX
sagt ich habe die gleischen rechte wie der Personalrat
Vielen Dank

Re: Dienstreiseantrag!!

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 14.02.2005, 14:54 (vor 7013 Tagen) @ karsten

Hallo Karsten,
ob du Haupt, Bezirks - oder "nur" Vertrauensmann bist spielt bei dieser Frage keine Rolle.

Die Frage lässt sich mit einem glatten "NEIN" beantworten.
Aber ich denke, dass du dies bereits weißt.
Aber wo steht das geschrieben>

Ein Blick in ein gutes Gesetzeswerk mit Kommentar sagt dazu folgendes:

.....der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie unterliegt weder Weisungen des Arbeitgebers noch des Arbeitsamtes etc.
Auch der Personalrat bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen. Alle diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung äußern. Schließlich unterliegen die Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit.
Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden.

Die Vertrauensperson bedarf keinesfalls der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im Einzelfall im Rahmen ihres Amtes tätig werden will.
Erforderlich ist allerdings eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim unmittelbaren Vorgesetzten (falls nicht ganz freigestellt), ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren, etwa welche schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen will.

Tipp: Besorge dir einen oder besser zwei Kommentare.
Kommentar von Dr. Bernhard Knittel und Basiskommentar vom Bund-Verlag

Gruß Hans-Peter

Abmeldung - ordnungsgemäß und rechtzeitig

Deafsaxonia, München (Bayern), Wednesday, 15.02.2006, 12:51 (vor 6647 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Was ist eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim unmittelbaren Vorgesetzten>
z.B.
a) bei einem geplanten Besuch außerhalb der Betriebsstätte: 1 Tag vorher,
b) zu einer BR-Sitzung: 1 Minute vorher,
c) bei zu erledigender Post: 1 Minute vorher,
d) bei einem angenommenen Telefonat: nach mind. 15 Minuten,
e) bei Recherchen in Literatur etc.: 1 Minute vorher,
f) bei einem peplanten Besuch von Betriebsfremden, z.B. IFD, 1 Tag vorher und zugleich melden, dass Betriebsfremde kommen>

Alles via Mail bei der GF>
Muß der Besuch von Betriebsfremden (z.B. IFD) von der GF genehmigt werden>

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

Abmeldung - ordnungsgemäß und rechtzeitig

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 15.02.2006, 13:26 (vor 6647 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo Deafsaxonia,
habe mal die diversen Kommentierungen zum SGB bzw. BetrVG (§37 Abs.2) gewälzt.
BetrVG deswegen, weil viele Regelungen für VP darin geregelt sind.

Auszüge daraus:
Wie bei den Betriebsratsmitgliedern ist es ausreichend, wenn sich der Amtsinhaber bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmeldet, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Der Zustimmung des Vorgesetzten bedarf es nicht.
Ist die Notwendigkeit der Freistellung bzw. der Umfang der Abmeldung zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber streitig, müssen die Vertrauenspersonen nachweisen, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit den Arbeitsplatz verlassen haben.
Allerdings ist keine minutiöse Liste erforderlich, da andernfalls eine Kontrolle der Arbeit möglich wäre.

Das BR-Mitglied (gilt auch für VP) ist verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden damit dieser entsprechend disponieren kann.
Wie die Abmeldung bewirkt wird, steht dem BR-Mitglied frei. Sie kann auch mündlich erfolgen und muss nicht persönlich durchgeführt werden.
Gleiches gilt vor Antritt einer erforderlichen Reise.

In der Rechtssprechung ist der Begriff "rechtzeitig" schon oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen.
Er lässt sich aber nicht in Minuten festschreiben. Kommt eben immer auf die Sachlage an.

Ich betrachte es sinnvoll mit dem Arbeitgeber ein Gespräch zu führen in dem über die Angelegenheit gesprochen wird.

Zielsetzung: Die Arbeit als VP hat Vorrang. Vereinbarungen dazu Im Sinne der KollegInnen unter Einbeziehung der betrieblichen Aspekte.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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