Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatz (Fragen zu einer Behinderung)

Apfelsaft, München/ Bayern, Thursday, 12.03.2009, 14:29 (vor 5532 Tagen)

;-) Hallo Forumsteilnehmer,
habe ein kleines Problem. Mein Kollege besitzt 100% MdE. Trotzdem weigert sich das Versorgungsamt Oberbayern den geeigneten Buchstaben in den Ausweis einzutragen. Das geht jetzt schon an die 3 Jahre. Wer kann mir hier weiter helfen> Der Mann hat so viele Probleme beim Aus & Einsteigen, daß er eine reine Zumutung ist, auf engen normalen Parkplätzen zu parken.
Ich freue mich auf Euere zahlreichen Anregungen.
MfG
Helmut

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatz

hackenberger, Thursday, 12.03.2009, 17:23 (vor 5532 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Helmut,

erst einmal eine Frage, hat der Koll. einen GdB oder MdE> Diese Frage hat aber keine fachliche Auswirkung.

Sofern das VA keine Mz zuerkennt, hat man nur den "normalen" Rechtsweg. Widerspruch gegen den Bescheid und dann ggf. Klage. Der VdK unterstütz seine Mitglieder auch bei entsprechenden Klagen bzw. führt diese für seine Mitglieder.

Ein GdB oder MdE von 100 berechtigt nicht zwangweise zur Zuerkennung von Mz.

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatz

Ede vom Bayerwald, Friday, 13.03.2009, 06:57 (vor 5531 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Helmut,

In Bayern gibt es einen Sonderweg für die Berechtigzng auf den Behindertenparkplätzen parken zu dürfen.
Das hat mit dem Sachbearbeiter beim Landratsamt oder der Stadt zu tun.

Der Behinderte soll mal dorthin gehen und sein Anliegen vorbringen und dem Sachbearbeiter auch einfach mal die Schwierigkeiten vorführen.

Wenn er dann einen Parkausweis trotz der offiziell fehlenden Buchstaben (aG>)nach SGB erhalten sollte, so gilt der allerdings maximal innerhalb Bayerns.

Genaueres zum "Bayerischen Sonderweg" im Internet beim "Zentrum Bayern Familie und Soziales", oder Internetseiten der Verkehrsbehörden.

Beim ZBFS in der Suchenfunktion [link=http://www.zbfs.bayern.de/xsuche/zbfs/search.php>m=all&ps=20&wm=sub&GroupBySite=no&wf=2221&type=&sy=1&sp=1&form=extended&fmt=long&q=Parkerleichterungen]Parkerleichterungen[/link] eingeben dann gibt es mindestens zwei Fundstellen und dann dort nachlesen. Da steht das mit dem bayerischen Weg.

Hoffentlich hilft das weiter.

Hingehn - vorzeigen, - die Schwierigkeiten unter Berufung auf den Bay. Weg.

Viel Erfolg

Ede

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatzes

Wolfgang E., Friday, 13.03.2009, 12:24 (vor 5531 Tagen) @ Apfelsaft

Menschen mit einer Conterganschädigung können künftig ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken. Und mehr Behinderte können auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen das Auto abstellen.

Der Kreis behinderter Personen wird ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten. Künftig gilt das auch für

• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
• Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatzes

Diana, Erfurt, Tuesday, 17.03.2009, 14:58 (vor 5527 Tagen) @ Wolfgang E.

» • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad
» der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an
» den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf
» das Gehvermögen auswirken).
» • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von
» wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und
» der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und
» gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens
» oder der Atmungsorgane.


heisst also ein G UND ein B> oder nur ein kennzeichen von beiden>

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatzes

C-Leg, Bayern, Monday, 20.04.2009, 09:59 (vor 5493 Tagen) @ Diana

» heisst also ein G UND ein B> oder nur ein kennzeichen von beiden>

Ein G und ein B .

:-( :-|

Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatzes

Heinz SBV, NRW, Monday, 20.04.2009, 13:57 (vor 5493 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

Menschen mit einer Conterganschädigung können künftig ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken. Und mehr Behinderte können auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen das Auto abstellen. Der Bundesrat hat am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es künftig im Straßenverkehr weitere erhebliche Erleichterungen. So werden Menschen mit einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen künftig ebenfalls ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken können. Dies war bislang nur außergewöhnlich gehbehinderten Menschen vorbehalten und für von blinden Menschen und ihren Begleitungen genutzten Autos möglich. Daneben wird der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.

Künftig gilt das auch für Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.

xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
Danneben gibt es noch Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb des Merkzeichens „aG“; die durch die Länder geregelt wurden. Diese sind teilweise durch die neue Bundesregelung obsolet.

Beispiel Regelung in NRW[/b]
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) und Blinden kann nach der Straßenverkehrsordnung eine Parkerleichterung (Parkausweis für Behinderte) erteilt werden. Unabhängig von diesem von Behörden und Gerichten nur sehr zurückhaltend gewährten Merkzeichen können die Straßenverkehrsbehörden jedoch auch in sonstigen Einzelfällen ebenfalls Parkerleichterungen gewähren. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen kommen für folgende Personengruppen in Betracht:
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nur knapp verfehlt werden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m)
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem dafür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem dafür anerkannten Grad der Behinderung von 70 % Aufgrund dieser Parkerleichterungen ist den Berechtigten eine Ausnahmegenehmigung auszustellen, jedoch kein Parkausweis für Behinderte. Die Ausnahmeregelung ist auf NRW beschränkt. Die einzelnen Parkerleichterungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung. In einem entsprechenden Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW wird empfohlen, keine Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Anträge auf die Parkerleichterungen können außer bei den Straßenverkehrsbehörden auch bei den Versorgungsämtern, die im Wege der Amtshilfe tätig werden, gestellt werden.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

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