Kündigung in der Probezeit (Kündigung)

Martin, Tuesday, 15.02.2005, 15:00 (vor 7019 Tagen)

Hallo,

was kann man gegen eine Kündigung in der Probezeit tun, wenn man schwerbehindert ist. Kann man trotzdem das Integrationsamt einschalten>

Gilt die Kündigungsfrist wie in § 86 beschrieben (Mindestfrist 4 Wochen)auch in der Probezeit>

Bitte um Antwort

Re: Kündigung in der Probezeit

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 15.02.2005, 16:14 (vor 7019 Tagen) @ Martin

Kündigungen in der Probezeit müssen dem Interationaamt mitgeteilt nur mitgeteilt werden.

Außerdem hat ein schwerbehinderter Mensch noch keinen erweiterten Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ununterbrochen 6 Monate angedauert hat. Siehe hierzu § 90 SGB IX.

Stellt sich die Frage, wie die Probezeit und die genannten 6 Monate mit §84 Absatz 1 zusammenpassen.

Grüße
J.Schmitt

Re: Kündigung in der Probezeit

hackenberger, Tuesday, 15.02.2005, 19:28 (vor 7019 Tagen) @ Martin

Hallo Martin,

SGB IX Kapitel 4
Kündigungsschutz

§ 90 Ausnahmen.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
........

3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

Bernhard

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