Aufhebungsvertrag mit 2 Wochenfrist bei 20 J. Betriebszugehörigkeit ? (Kündigung)

Pointi, Tuesday, 07.04.2009, 21:57 (vor 5523 Tagen)

Hallo,

vorab zu mir: Es geht hier um meine schwerbehinderte Schwester, die gekündigt werden soll/wird. Da sie geistig nicht so "auf der Höhe" ist, unterstütze ich sie. Ich bin zwar ehem. BR aber derzeit nicht, weil ich den AG wechselte. Vielleicht kann mir jemand trotzdem einen Tipp geben, bzw. wie wir uns verhalten sollen:

Meine Schwester ist 51 und ist 50% Schwerbehindert (Eppelepsie) und arbeitet seit 20 Jahren als Küchenhilfe in einer Gastwirtschaft 40 Std/Woche bei 680€ netto.

Letzte Woche hat sie ein selbergemachtes Marmeladenglas mitgenommen. Das hat der AG gemerkt und ihr die fristlose Kündigung ausgesprochen. Es lag in den ganzen 20 Jahren nie eine Abmahnung o.äh. vor.

Jetzt geht es uns darum, dass sie dort aufhören kann zu arbeiten, weil es ihr nicht mehr zumutbar ist. Grund ist, dass der AG bereits vor 2 Jahren versucht hat, sie zu kündigen aber das IA die Zustimmung verwehrte. Fadenscheinige Gründe wurden seitens des AG angeführt wie z.B. nicht richtig putzen..und dort wird sie eigentlich seitdem permanent unterdrückt und ausgenutzt. Der Betrieb hat auch keine Schwerbehindertenvertretung noch einen BR. Jetzt hat der AG einen Grund gefunden, sie zu kündigen. Ich weiß, dass es Diebstahl ist und das IA wird wohl seine Zustimmung geben. Jetzt habe ich mit dem IA telefoniert, dort wurde uns zu einem Aufhebungsvertrag geraten. Der Anwalt des AG rief mich heute an und sagte mir, dass er einen Aufhebungsvertrag zum 15.04.09 machen möchte aus dringenden betrieblichen Gründen.

Unser Ziel ist, dass meine Schwester keine Sperre vom Arbeitsamt bekommt,
das würde seit neuesten bei einem Aufhebungsvertrag ja gehen. Aber ich weiß nicht, ob hier der knackpunkt die Kündigungsfrist ist (15.04.09), so dass die Sperre tatsächlich verhängt werden würde.

Meine Frage ist, ob wir dem Aufhebungsvertrag zustimmen sollen, oder ob wir es auf eine fristlose Kündigung mit Zustimmung des IA ankommen lassen sollen. Wir müssten halt dann Kündigungsschutzklage erheben, was schwierig ist, weil meine Schwester nicht rechtsschutzversichert ist. Prozesskostenhilfe würde sie auch nur kriegen, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte, was bei Diebstahl wohl schwierig sein würde. Also müßte ich das dann aus meiner Tasche bezahlen, oder ich ihr dann 3 Monate (Sperrzeit von Arbeitsamt) die monatlich laufenden Kosten unterhalten müßte.

Vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben, bin schon völlig am verzweifeln.

Danke.

Aufhebungsvertrag mit 2 Wochenfrist bei 20 J. Betriebszugehörigkeit ?

hackenberger, Tuesday, 07.04.2009, 22:14 (vor 5523 Tagen) @ Pointi

Hallo "Pointi",

eigentlich sind wir zwar ein Forum für Mandatsträger, doch hier, wegen der Besonderheit, diesen Hinweis:

Kläre bitte mit der AfA ob es eine Sperre gibt. Denn in der Regel gibt es die, Ausnahme nur, wenn ohne Aufhebungsvertrag eine Kündigung zwingend kommen würde.

» Der Anwalt des AG rief mich heute an und sagte mir, dass er einen Aufhebungsvertrag zum 15.04.09 machen möchte aus dringenden betrieblichen Gründen.
Erkläre dieses genau so der AfA und lasse es Dir möglichst schriftl. geben, dass keine Sperre erfolgen wird. Doch ich denke schriftl. wirst Du nichts bekommen, also bleibt ein Risiko der Sperre.

Normaler weise will aber die AfA mindestens die Beachtung der gesetzl. Kündigungsfrist, so meine Erfahrung.

Du kannst aber auch mit dem AG vereinbaren, dass er die Sperre finanziell ausgleicht. Erspart ihm ja negative Presse "AG entlässt wegen Bagatelle eine Schwerbehinderte", bei einer Kündigungsschutzklage. Die Presse greift ja solche Themen zurzeit gerne auf. Wäre also eine Chance.

Doch grundsätzlich der Hinweis von mir: "Diebstahl geht nun einmal nicht". Gerade in dieser Zeit sollten AN dieses besonders beachten.

Kontextlink:
Hinweise zu Sperrzeiten

Aufhebungsvertrag mit 2 Wochenfrist bei 20 J. Betriebszugehörigkeit ?

David ⌂, NRW, Thursday, 16.04.2009, 02:23 (vor 5515 Tagen) @ Pointi

Hallo Pointi,

4,25 E netto die Stunde. Nach 20 jähriger betriebszugehörigkeit. Das lässt mich grübeln. Sicher kann kaum jemand auf dieser Seite eine verbindliche Rechtserklärung abgeben. Auch aus moralischer Sicht heraus fehlen näherer Informationen. Aber so ganz gerecht(fertigt) scheint mir diese Kündigung nicht zu sein. Suche doch bitte noch einmal den intensiven Kontakt zum Integrationsamt.

Bitte melde Dich hier für weitere Rückfragen.

Gruß
David
VPschwbM

Aufhebungsvertrag mit 2 Wochenfrist bei 20 J. Betriebszugehörigkeit ?

Efthalan, Monday, 27.04.2009, 16:49 (vor 5504 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
Eine Anrechung einer Abfindung bei einem Auflösungsvertrag aus betrieblichen Gründen erfolgt nur dann nicht, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.Auch gibt es keine Sperre beim ALG II.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein Muß und steht im Kündigungsschutzgesetz, sonst droht 3mon. Sperre.
Wenn es keine Abfindung gibt wird sich die Arge bestimmt fragen ob diese Kündigung ein Fake ist, da bei betriebsbedingten Gründen und 20 jähriger Betriebszugehörigkeit eine Abfindung obligatorisch ist.

Aufhebungsvertrag mit 2 Wochenfrist bei 20 J. Betriebszugehörigkeit ?

hackenberger, Monday, 27.04.2009, 20:45 (vor 5503 Tagen) @ Efthalan

Hallo "Efthalan",

ganz so einfach ist es mit der Sperrfrist nicht. Es kommt hier u.a. darauf an, ob der AN Gründe welche zur Kündigung führen zu vertreten hat. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage kann zur Verhängung einer Sperrfrist gem. SGB_III § 144 führen.

Gerade der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist sehr oft Bestandteil von Aufhebungsverträgen.

Man sollte daher vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sich stets genau erkundigen.

Denn, der Abschluß eines Aufhebungsvertrags zieht in der Regel eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach § 144 SGB III für mehrere (derzeit in der Regel zwölf) Wochen nach sich.

Da wir VPSchwb keine Fachleute zum Thema "mögliche Auswikungen/ Folgen eines Aufhebungsvertrages" sind, sollten wir hier die Auskünften besser den Fachleuten/ dienststellen überlassen.

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