Rechte bei Antrag auf Feststellung (Allgemeines)

Daniel Harant @, Tuesday, 22.02.2005, 11:30 (vor 7028 Tagen)

Hallo aus Erfurt,

mein Name ist Daniel Harant ich bin VPSchwb bei der DTAG. Eine Frage, haben die Antragsteller auf Feststellung einer Behinderung das Recht an meiner Versammlung für Schwerbehinderte teilzunehmen>

Viele Grüße und danke für die Hilfe

Daniel

Re: Rechte bei Antrag auf Feststellung

hackenberger, Tuesday, 22.02.2005, 12:29 (vor 7028 Tagen) @ Daniel Harant

Hallo Daniel,

§ 95 (6) SGB IX Versammlung schwerbehinderter Menschen

An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen zur Versammlung eingeladen werden.

Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich (vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnr. 75 ff.). Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten. Vertreter der Integrationsämter, der Agenturen für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger haben auf Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.

Bernhard

Re: Rechte bei Antrag auf Feststellung

claudia @, Thursday, 24.02.2005, 14:32 (vor 7026 Tagen) @ Daniel Harant

Ich habe gerade eine neue Mitteilung über Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Berufsleben, Beschluss der Landesregierung von 09.11.04 erhalten. Darin heißt es unter anderem, dass Antragssteller bereits ab den Zeitpunkt der Antragsstellung als Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu behandeln sind. Ich würde also davon ausgehen, dass eine Teilnahme möglich ist.

Gruß Claudia

Re: Rechte bei Antrag auf Feststellung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 24.02.2005, 14:49 (vor 7026 Tagen) @ Daniel Harant

Hallo Daniel,
der Kommentar (Rn 48) zum SGB IX vom Bund-Verlag sagt dazu folgendes:

....Die beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes, die noch nicht als schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte anerkannt sind, aber einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können ebenfalls an der Versammlung teilnehmen.

Gruß Hans-Peter

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