Kenntnisnahme von Amtsärztliche Untersuchung (Allgemeines)

Fragen:, Wednesday, 23.02.2005, 08:48 (vor 7027 Tagen)

Nun meine Frage:

Muss der Schwerbehindertenbeauftragte beteiligt werden, wenn jemand der schwerbehindert ist zu einer amtsärztlichen Untersuchung geschickt werden soll.

Es kann ja sein, dass der Schwerbehinderte das garnicht möchte, dass andere Personen von seinem Gesundheitszustand erfahren.

Rechtsgrundlage dafür könnte § 95 II SGB IX sein:
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Danke für Eure Hilfe! Gibt es Online Kommentare zum SGB IX >

Re: Kenntnisnahme von Amtsärztliche Untersuchung

hackenberger, Wednesday, 23.02.2005, 19:06 (vor 7027 Tagen) @ Fragen:

Hallo >>>>>>

Du meinst mit "Schwerbehindertenbeauftragte" vermutlich die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder>


Möchte der AG einen MA dem Betriebsarzt vorstellen, so ist dieses eine personelle Maßnahme die unter den § 95 fällt. Weiter unterliegt auch der Betriebsarzt wie jeder andere Arzt oder medizinische Dienst auch der ärztlichen Schweigepflicht.

Es darf daher an den AG nur eine Info gehen "Arbeitsfähigkeit/unfähigkeit besteht ja oder nein". Weiter muss der AG auch einen berechtigten Grund für die Vorstellung beim Betriebsazt haben. Es kann also nicht einfach jeden Schwerbehinderten dem Betriebsarzt vorstellen.

Bernhard

Re: Kenntnisnahme von Amtsärztliche Untersuchung

Chris, Thursday, 24.02.2005, 07:28 (vor 7026 Tagen) @ Fragen:

Ja ich meine die Schwerbehindertenvertretung. Nur war meine Frage genau andersrum, ob die Schwerbehindertenvertretung gehört werden muss.

Beim NPersVG muss der Personalrat auch nicht gehört werden, wenn es um amtsärztliche Untersuchungen geht, da es in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

Fraglich ist nur, ob es sich beim SGB IX im Schwerbehindertenrecht konkludent verhält.

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