Hallo,
mit Mehrarbeit gem. § 124 ist bei einem vollbeschäftigten AN nur die Zeit ab 8 Std. 5 Minuten (so die Rechtsprechung, hier gelten die Regelungen des ArbZG). Das hat zur Folge, dass ein vollbeschäftigter schwerbehinderter AN der lt. ArbV/TV 7 Std./tägl. arbeitet auch unter Berufung auf den § 124 SGB IX 1 Std. 5 Minuten zusätzlich auf Anforderung/Anordnung arbeiten muss.
Rufbereitschaft grundsätzlich selbst ablehnen kann der Schwerbehinderte unter Berufung auf den § 124 SGB IX nicht, nur die sich aus der Rufbereitschaft ggf. ergebenen Mehrarbeit soweit sie die o.a. Grenzen übersteigt.
Das mit den Nachtdiensten ist ja schon geklärt, Schwerbehinderte haben keinen grundsäztlichen Anspruch auf Freistellung hiervon, ebenso wie bei der Schichtarbeit.
Aber Schwerbehinderte haben einen Anspruch gegenüber dem AG auf Beachtung des § 81 (4) ....Beschäftigung gem. ihrer Fähigkeiten. Hieraus kann sich da dann auch eine gesundheitliche Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit z.B. im Nachdienst oder bei Rufbereitschaften ergeben.
Das Thema Mehrarbeit bei Teilzeitkräften ist grundsätzlich anders zu sehen. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass Teilzeitkräfte nicht so uneingeschränkt zu Mehrarbeit herangezogen werden können wie Vollzeitkräfte, da sie ja aus ganz belegbaren Gründen undvbewußt sich für Teilzeitarbeit entschieden haben. Diesem Umstand/ dieser Entscheidung ist Rechnung zu tragen.
Bernhard