Freistellung von Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten (Allgemeines)

Andrea W., Tuesday, 01.03.2005, 16:20 (vor 7000 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
wer kann mir Tipps geben für eine Argumentation zum Freistellungsantrag für Nachtdienste/Rufbereitschaftsdienste. Es handelt sich um eine Arbeitnehmerin mit Brustkrebs, die sich von den Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten aus gesundheitlichen Gründen freistellen lassen will. Habt ihr da schon Erfahrung gesammelt> Genügt ein Attest eines Arztes> Für eine baldige Antwort wäre ich dankbar, da es sich um einen aktuellen Fall handelt.
Gruß Andrea W.

Re: Freistellung von Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 01.03.2005, 19:48 (vor 7000 Tagen) @ Andrea W.

Hallo Andrea,
die Frage ist ohne Kenntnis der genaueren Umstände schwierig zu beantworten.

Trotzdem ein Versuch:
Der Fakt "Brustkrebs" (in welchem Stadium auch immer) alleine ist schwierig als Begründung zu verwenden.

Die Begründung kann nicht die Krankheit (Brustkrebs) sein.
Begründung kann nur die <b>Auswirkung</b> der Krankheit sein!!
Dies kann dann, wenn überhaupt, nur der Facharzt unter Einbeziehung des Arbeitablaufes und Arbeitssplatzes.

Zu bedenken ist dabei auch immer, dass wenn einer "freigestellt" wird, ein anderer dafür den Dienst übernehmen muss.

Gruß Hans-Peter

Re: Freistellung von Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten

Dana Weinhage @, Wednesday, 02.03.2005, 10:04 (vor 6999 Tagen) @ Andrea W.

Ähnliche "Probleme" habe ich in unserem Krankenhaus auch schon gehabt.

1. rufbereitschaft
Hier bin ich der Ansicht, dass sie eine Rufbereitschaft nicht machen muss. Denn Rufbereitschaftsdienste sind Überstunden/Mehrarbeitsstunden. Gem. § 124 SGB IX werden sbMenschen auf ihre Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Da gab es bei uns bei der Durchsetzung, dass z.B. eine Ärztin von RB freigestellt wurde, dann auch keine Probleme.

2. nachtarbeit
Generell haben sbMenschen keinen Anspruch auf Freistellung vom Drei-Schicht-Dienst. Aber ich rate den sb Mitarbeitern sich vom Arzt ein Attest/Gutachten geben zu lassen. Damit wird dann offiziell ein Antrag an die Pflegedirektion gestellt, vom Nachtdienst freigestellt zu werden. meist kommt es dann zum persönlichen Gespräch zwischen Pflegedirektor, der betreffenden Mitarbeiterin und mir der SBV (wenn gewünscht). ICh habe die ERfahrung gemacht, dass der ARbeitgeber einer solche Freistellung meist stattgegeben hat, wenn man die Lage sachlich erläutert.
Wenn das nicht gelingt, dann weise ich den Arbeitgeber auf § 6 Abs. 4 a ArbZG hin. Danach sind Nachtarbeiter vom Nachtdienst freizustellen, wenn nach medizinischer Feststellung Nachtdienste die Gesundheit gefährdet.
Ich bin der Ansicht, dass gerade nach einer Krebserkrankung der stressige Nachtdienst nicht der Gesunderhaltung dienlich ist...

LG Dana

Re: Freistellung von Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten

hackenberger, Thursday, 03.03.2005, 11:15 (vor 6998 Tagen) @ Andrea W.

Hallo,

mit Mehrarbeit gem. § 124 ist bei einem vollbeschäftigten AN nur die Zeit ab 8 Std. 5 Minuten (so die Rechtsprechung, hier gelten die Regelungen des ArbZG). Das hat zur Folge, dass ein vollbeschäftigter schwerbehinderter AN der lt. ArbV/TV 7 Std./tägl. arbeitet auch unter Berufung auf den § 124 SGB IX 1 Std. 5 Minuten zusätzlich auf Anforderung/Anordnung arbeiten muss.

Rufbereitschaft grundsätzlich selbst ablehnen kann der Schwerbehinderte unter Berufung auf den § 124 SGB IX nicht, nur die sich aus der Rufbereitschaft ggf. ergebenen Mehrarbeit soweit sie die o.a. Grenzen übersteigt.

Das mit den Nachtdiensten ist ja schon geklärt, Schwerbehinderte haben keinen grundsäztlichen Anspruch auf Freistellung hiervon, ebenso wie bei der Schichtarbeit.

Aber Schwerbehinderte haben einen Anspruch gegenüber dem AG auf Beachtung des § 81 (4) ....Beschäftigung gem. ihrer Fähigkeiten. Hieraus kann sich da dann auch eine gesundheitliche Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit z.B. im Nachdienst oder bei Rufbereitschaften ergeben.

Das Thema Mehrarbeit bei Teilzeitkräften ist grundsätzlich anders zu sehen. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass Teilzeitkräfte nicht so uneingeschränkt zu Mehrarbeit herangezogen werden können wie Vollzeitkräfte, da sie ja aus ganz belegbaren Gründen undvbewußt sich für Teilzeitarbeit entschieden haben. Diesem Umstand/ dieser Entscheidung ist Rechnung zu tragen.

Bernhard

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