Antrag auf Gleichstellung, ob sich dieser rendiert?? (Gleichstellung)

rjkrgbg ⌂, Regensburg, Tuesday, 16.06.2009, 16:53 (vor 5451 Tagen)

Hallo wer kann mir helfen>

Habe eine Kollegin, die 48 Jahre alt ist und jetzt Ihren Antrag auf Feststellung Schwerbehinderung gestellt hat. Im ersten Bescheid hat sie 20 GdB bekommen. Gegen diesen Bescheid hat sie Widerspruch eingelegt.

Die Kollegin war bisher im Osten Deutschland bei der VCS als Angestellte beschäftigt und der Standort Chemnitz wurde damals verkauft und sie ist beim Verkauf nicht mitgegangen! Sie wurde zum Standort Regensburg als nächst möglicher Standort der VCS versetzt. Sie wohnt in der Nähe von Chemnitz.

Jetzt hat sie einen Teilabhilfebescheid bekommen nach § 85 SGG. Jetzt wurde ein GdB von 30 festgestellt. Bis zum 26.06.09 muß sie sich schriftlich entscheiden ob sie dem Bescheid zustimmt und die 30 GdB annimmt oder nicht.
Und damit wäre auch der Widerspruch dann erledigt.

Soll ich der Kollegin dazu raten den Teilabhilfebescheid nicht anzunehmen und sie soll den Widerspruch weiter laufen lassen, oder soll ich ihr raten, das die Kollegin ihn annimmt und bei BA eine Gleichstellung beantragt>

Ob Sie hier große Chancen hat die Gleichstellung zu bekommen, kann ich nicht einschätzen, da der Arbeitsplatz momentan bei der VCS in Regensburg nicht gefährdet ist, glaube ich!

Folgende Erkrankungen wurden Ihr anerkannt:
1. Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen
2. seelische Störung (zusätzlich als eine behandlungsbedürftige Depression anerkannt)
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
4. Varikosis der Beine.

Was soll ich der Kollegin empfehlen>> Ich weiß es momentan nicht!

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Reinhold Krauß

Antrag auf Gleichstellung, ob sich dieser rendiert??

hackenberger, Tuesday, 16.06.2009, 17:17 (vor 5451 Tagen) @ rjkrgbg

Hallo Reinhold,

ob hier ggf. eine Klage vor dem Sozialgericht, dieses wäre der nächste Schritt nach einem abgeschlossenen Widerspruch, sinnhaft und erfolgversprechend sind kann man so nicht beurteilen. Dieses könnte vielleicht ein Arzt der die Koll. der ihre gesundheitlichen Einschränkungen kennt.

Ein Antrag auf Gleichstellung bringt nur dann eine Chance auf Erfolg, wenn man eine in den Gründen der Behinderung liegende Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses belegen kann. Dieses könnte auch sein, dass eine entsprechende Gefährdung gegeben ist, wenn man nicht die Rechte aus § 81 (4) in Anspruch nehmen kann. Diese kann man aber wieder nur als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter in Anspruch nehmen.

Ein Indiz für eine mögliche Gefährdung aus Gründen der Behinderung kann sein, wenn aus Gründen der Behinderung auffällige Krankenfehltage z.B. >= 3o Tage, also wenn man auf Grund der AU in den Bereich der Anwendung des § 84 (2) kommt. Ganz besonders aber wenn man in den Bereich des § 84 (2) kommt und ein BEM keine positive Chancen hat/ bietet.

Bitte aber auch eines nicht vergessen, weil leider immer wieder falsch gesehen und zwar von Betroffenen wie auch von AG. Auch Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind leider nicht unkündbar. Eine Kündigung bedarf "nur" der Zustimmung des IA. Das IA verweigert i.d.R. die Zustimmung, wenn die Kündigung mit Gründen welche in der Behinderung liegen zu tun hat oder wenn der AG z.B. die Rechte des Schwerbehinderten aus § 81 (4) oder § 84 nicht beachtet und eine Beachtung dieser Rechte eine Kündigung abwendbar wäre, also Verletzung des ultima-ratio-Prinzip.

Lt. Statistiken enden ca. 80% der Anträge auf Zustimmung zur Kündigung mit einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus den unterschiedlichsten Gründen. Meistens im Rahmen eines Auflösungsvertrages mit entsprechenden Abfindungen.

Beraten und Unterstützen kann einen Schwerbehinderten entweder die Gewerkschaft oder der VdK (www.vdk.de) sofern man Mitglied ist.

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