Rechtsgrundlage (Antragstellung / Widerspruch)

Yania, Niedersachsen, Monday, 13.07.2009, 14:48 (vor 5422 Tagen)

Hallo,
ich bitte um Unterstützung bei meinem folgendem Problem: Ein Kollege hat mich bevollmächtigt, Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung einzulegen. Die Vollmacht ist auf meinen Namen ausgestellt. Diese Vollmacht wird nicht anerkannt, weil ich Schwerbehindertenvertreterin im Betrieb bin. Ist das rechtens> Wenn ja, wo finde ich dazu die Rechtsgrundlage. Ich weiß, dass ich nicht in meiner Funktion als Interessenvertretung bevollmächtigt werden kann, aber deshalb als Person ausgeschlossen zu werden, halte ich für fragwürdig. Wer kann mir da weiterhelfen>
Vielen Dank im Voraus
Yania

Rechtsgrundlage

hackenberger, Monday, 13.07.2009, 15:56 (vor 5422 Tagen) @ Yania

Hallo Yania,

ich kann die Handlungsweise des Versorgungsamtes nicht nachvollziehen, hatte selbst öfters mit Vollmachten gearbeitet. Ich habe auch aktuell nochmals beim Versorgungsamt angefragt, auch sie können es nicht nachvollziehen. Rechtsgrundlage ist dort nicht bekannt.

Also, einfach einmal dort anrufen und diese nach der Rechtsgrundlage befragen und sich dieses dann auch ggf. schriftl. geben lassen.

Das Einfachere wäre aber, schreibe dem Betroffenen alles vor, auch unter seinen persönliche Angaben/ Adresse und lasse es ihn selbst unterschreiben. Dieses wäre auch für Dich persönlich der bessere/sichere Weg. Denn zum einen könnte der AG wegen der Zeit für diese Tätigkeit Einsprüche erheben, da es nicht mehr in den Aufgabenbereich des § 95 SGB IX fällt, dort heißt es nur "Unterstützung bei der Antragstellung". Weiter was noch wichtiger werden könnte, Du wärst dann ggf. auch rechtlich in der vollen Verantwortung/ Haftung, sofern Dir Fehler unterlaufen, z.B. Fristversäumnisse usw.

Ein Vollmacht ist auf alle Fälle notwenig, wenn man als VPSchwb in die Unterlagen/ Akten beim VA Einsicht nehmen möchte.

Hierzu kann der Betroffene/ Antragsteller jede Person bevollmächtigen, Probleme kann es nur geben, wenn der Bevollmächtigte Steuerberater ist.

RSS-Feed dieser Diskussion