Kündigung/ATZ / Betriebsänderungen (Kündigung)

SBV-Kämpfer, NRW, Thursday, 16.07.2009, 09:26 (vor 5424 Tagen)

Hallo und guten Morgen zusammen,

auch ich bin neu hier und suche Informationen zu folgendem Sachverhalt:

Dem BR wurde in einem Gespräch seitens des AG mitgeteilt, das Personelle Maßnahmen stattfinden. Zunächst wird "eine" Abteilung abgewickelt, dann die nächste usw., gleichzeitig weiß ich durch den BR das beim Kartellamt auch ein Antrag auf Verkauf gestellt wurde und das Kartellamt auch bereits zugestimmt hat. Daher gehe ich davon aus, das die geplanten Maßnahmen mit der Anfrage beim Kartellamt im Zusammenhang stehen.

Nun bin ich der Meinung das nach § 111 BetrVG nicht nur der BR sondern auch die SBV eingebunden werden sollte. Der AG hat jedoch lediglich den BR für dieses erste Gespräch telefonisch informiert und eingeladen, die SBV jedoch nicht.

Auch hat der BR in seiner letzten Sitzung darauf hin die Beschlüsse gefaßt für rechtliche Angelegenheiten einen Anwalt hinzuzuziehen der auch ggf. dabei sein wird wenn es um eine Einigungsstelle oder Sozialplan geht, sowie für Verhandlungen einen Gewerkschaftsvertreter dabei zu haben. Mein Stellvertreter war bei dieser Sitzung anwesend, kennt sie aber genau so wenig damit aus wie ich.

Da wir als SBV bisher keine Erfahrung mit "Massenentlassung" haben sondern nur mit Einzelfällen, frage ich mich nun wann, wer, wie in welchem Umfang die SBV rechtzeitig zu informieren hat und ob die SBV ebenfalls einen Berater einschalten darf (auch Anwalt) da hier ja auch schwerbehinderte Kollegen von betroffen sein können. Namen und Anzahl wurden offiziell noch nicht benannt und alle Infos die wir als SBV haben, haben wir bisher durch den BR (BR-Sitzungen) erhalten. Ich gehedavon aus das der BR sowieso ein Auge auf die Sache hat wenn es um schwerbehinderte Kollegen geht (war bisher immer so und wir wurden dann vom BR informiert), trotzdem geht es mir hier um die Verfahrensweise, da die SBV schon öfter "vergessen" wurde seitens des AG.

Habe hier im Forum leider bisher keine konkreten Antworten gefunden.

Kann mir jemand einen Tipp geben>>


Vorab ganz lieben Dank.

Kündigung/ATZ / Betriebsänderungen

hackenberger, Thursday, 16.07.2009, 09:57 (vor 5424 Tagen) @ SBV-Kämpfer

Hallo B. Adams,


als Neuer erst einmal willkommen hier. :flower:

Ja, die SchwbV ist hier auch gem. § 95 Abs. 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX zu beteiligen. Beide §§ des SGB IX sind zwingend zu beachten. Die Missachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX könnte ggf. sogar Kündigungen wegen [link=http://www.manke-bergbauer.de/index.php>option=com_content&view=article&id=36&catid=23:arbeitsrecht]sozialwidrigkeit[/link] nichtig machen. Dieses müsste dann ggf. in einer Kündigungsschutzklage entsprechend beanstandet/ beantragt werden, also Abweisung der Kündigung wegen sozialwidrigkeit.

Weise den AG auf sein Pflichten hin. Nehme auch den beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten (§ 98 SGB IX) in die Verantwortung.

Aber auch der BR ist hier gefordert, denn zu seinen Aufgaben gem. § 80 Abs. 1, Satz 1 BetrVG, zählt auch darauf zu achten, dass die Rechte der Schwerbehinderten, hier also die Beachtung und Umsetzung des SGB IX, beachtet werden

» Da wir als SBV bisher keine Erfahrung mit "Massenentlassung" haben sondern
» nur mit Einzelfällen, frage ich mich nun wann, wer, wie in welchem Umfang
» die SBV rechtzeitig zu informieren hat und ob die SBV ebenfalls einen
» Berater einschalten darf (auch Anwalt) da hier ja auch schwerbehinderte
» Kollegen von betroffen sein können.
Falls der AG seinen Pflichten nicht nach kommt, kann und sollte auch die SchwbV den Rechtsweg beschreiten. Dazu zählt dann auch die Hilfe eines RA und den Klageweg.

» Namen und Anzahl wurden offiziell noch
» nicht benannt und alle Infos die wir als SBV haben, haben wir bisher durch
» den BR (BR-Sitzungen) erhalten. Ich gehe davon aus das der BR sowieso ein
» Auge auf die Sache hat wenn es um schwerbehinderte Kollegen geht (war
» bisher immer so und wir wurden dann vom BR informiert), trotzdem geht es
» mir hier um die Verfahrensweise, da die SBV schon öfter "vergessen" wurde
» seitens des AG.
Halte dich an den BR, wenn der einen Anwalt einbindet, dann kläre mit dem BR, dass ihr auch Deine Fragen, also die Fragen der SchwbV einbringt. Der Anwalt kann dann ja ggf. beraten und auch darauf hinwiesen, ob die SchwbV ihn auch nochmals selbst in Anspruch nehmen soll. Also ihm ein weiteres/ eigenes Mandat erteilen soll.

Die Zusammenarbeit mit dem BR sollte sein, ist auch wichtig und richtig.

PS: Die Themen § 95 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 haben wir schon mehrfachbehandelt, also bitte daher ggf. Suchfunktion hier im Forum nutzen. Auch vielleicht einmal unter A-Z nachlesen.

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