Rückwirkender Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

c.amio, Saarland, Monday, 27.07.2009, 09:11 (vor 5420 Tagen)

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zum rückwirkenden Urlaubsanspruch.
Eine schwebehinderte Mitarbeiterin hat vorige Woche den Bescheid zur Anerkennung auf Schwerbehinderung rückwirkend zum August 2008 erhalten.
Laut TvöD vefällt der Urlaubsanspruch vom Vorjahr spätestens zum 31.5.
Gibt es für diese Situation der Mitarbeiterin eine Sonderregelung>

Im Voraus
Danke

--
Viele Grüße
Acryler

Rückwirkender Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.07.2009, 09:24 (vor 5420 Tagen) @ c.amio

Hallo,

da § 125 Abs. 3 SGB IX ausdrücklich auf tarifvertragliche Regelungen verweist, wird hier nix mehr zu machen sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rückwirkender Zusatzurlaub

hackenberger, Monday, 27.07.2009, 09:29 (vor 5420 Tagen) @ c.amio

Hallo "c.andes",

hat er den Zusatzurlaub beim AG geltend gemacht, ggf. sogar diesen schrifl. oder nachweisbar mündl. beantragt>

Grundsätzlich sind auf den Zusatzurlaub die gleichen Regelungen anzuwenden, wie auf den Erholungsurlaub.

Konnte der Urlaub aber aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden oder hat der AG einem Antrag widersprochen und der Urlaub konnte aus diesem Grund nicht genommen werden, besteht ggf. ein Schadenersatzanspruch.

Siehe hierzu auch im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar die Rn 47[/link] zum § 125 SGB IX

Das wäre also ein Fall für eine Klärung durch die Rechtsabteilung der Gewerkschaft oder RA.

Wichtig ist in solchen Fällen, im geltenden Urlaubszeitraum beim AG den Urlaub mit Hinweis auf das lfd. Verfahren anzumelden und auch den Urlaub zu beantragen. Der AG kann diesen dann unter Vorbehalt gewähren. Entsteht kein gesetzl. Anspruch auf den Zusatzurlaub, wird der unter Vorbehalt gewährte Urlaub mit dem zustehenden Erholungsurlaub verrechnet.

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