Teilerwerbsminderungsrente (TVöD / TV-L)

ssbkam ⌂, Bamberg Bayern, Friday, 31.07.2009, 12:00 (vor 5390 Tagen)

Hallo an Alle,
habe eine Frage, die sich immer häufiger (weil immer mehr Fälle) ergibt.
Folgende Fakten:
Mitarbeiterin, derzeit befristeter Teilzeitvertrag (bis 2011-dann wieder Vollzeit) erhält ab sofort unbefristete Teilerwerbsminderungrente.
Der AG ist der Auffassung, damit ist das Dienstverhältnis beendet.
Wir (SBV und PR) sind der Meinung, das Arbeitsverhältnis ist NICHT beendet, die Mitarbeiterin kann für die ihr von der RV zugestandene Summe arbeiten.
Finde leider dazu keine Infos, obwohl ich die Suchfunktion durchgeforstet habe.
Herzlichen Dank
ssbkam

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CD

Weiterbeschäftigungsverlangen bei teilweiser EU-Rente nach TVöD/TV-L

Wolfgang E., Friday, 31.07.2009, 13:14 (vor 5390 Tagen) @ ssbkam

» Mitarbeiterin erhält ab sofort unbefristete Teilerwerbsminderungrente. Der AG ist der Auffassung, damit ist das Dienstverhältnis beendet. Wir (SBV und PR) sind der Meinung, das Arbeitsverhältnis ist NICHT beendet, die Mitarbeiterin kann für die ihr von der RV zugestandene Summe arbeiten.

Hallo,

Infos dazu mit Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (Dr. Alexander Gagel) sowie kritische Auseinandersetzung mit der Rechtspechung zum tarifvertraglichen Weiterbeschäftigungsverlangen, das fristgerecht zu erfolgen hat nach den beiden identischen § 33 Abs. 3 TVöD oder § 33 Abs. 3 TV-L, gibt's unter www.iqpr.de

§ 33 TVöD:
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungs-trägers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienst-liche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."

Rechtsprechung:
"Die Frist für die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens trotz Bezugs von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 61 Abs 3 Manteltarifvertrag Waldarbeiter Ost im öffentlichen Dienst (entspricht § 59 Abs 3 BAT und § 59 Abs 2 BAT-O) beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheides. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und das Arbeitsverhältnis daher nach § 61 Abs 4 Manteltarifvertrag Waldarbeiter Ost erst nach Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX und damit zu einem späteren Zeitpunkt enden kann (wie BAG, Urteil vom 15.03.2006, 7 AZR 332/05 = ZTR 2006, 548)."
[link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=5%20SA%20110%2F07]LAG[/link] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.09.2007, 5 Sa 110/07

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