Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX wurde in das Gesetz eingefügt,
um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen.
Demnach greift der besondere Kündigungsschutz nicht mehr
innerhalb der ersten 3 Wochen nach Antragstellung beim Versorgungsamt,
wenn kein Gutachten erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),
nach Ablauf von 3 Wochen, wenn kein Gutachten für die Feststellung erforderlich
ist und der Antragsteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen
ist und deshalb das Versorgungsamt nicht rechtzeitig entscheiden
konnte (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),
innerhalb der ersten 7 Wochen nach Antragstellung beim Versorgungsamt,
wenn ein Gutachten erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),
nach Ablauf von 7 Wochen, wenn ein Gutachten für die Feststellung erforderlich
ist und der Antragsteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen
ist und deshalb das Versorgungsamt nicht rechtzeitig entscheiden konnte
(§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 2 und 5 SGB IX).
Vgl. [link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=11588&pos=1&anz=18]BAG[/link], Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06