Mündliche Kündigung - noch Antrag auf SB stellen? (Kündigung)

birte, Schleswig-Holstein, Friday, 21.08.2009, 18:32 (vor 5388 Tagen)

Hallo,

wenn eine schriftliche (betriebsbedingte) Kündigung vorliegt,
dann nützt ein Antrag auf Schwerbehinderung nichts mehr.

Wie sieht es bei einer mündlichen (betriebsbedingten)
Kündigung bzw. Kündigungsandrohung aus>

Kann man dann noch "schnell">

Gruß
Birte

Mündliche Kündigung - noch Antrag auf SB stellen?

Wolfgang E., Friday, 21.08.2009, 18:46 (vor 5388 Tagen) @ birte

Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX wurde in das Gesetz eingefügt,
um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen.

Demnach greift der besondere Kündigungsschutz nicht mehr

• innerhalb der ersten 3 Wochen nach Antragstellung beim Versorgungsamt,
wenn kein Gutachten erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),

• nach Ablauf von 3 Wochen, wenn kein Gutachten für die Feststellung erforderlich
ist und der Antragsteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen
ist und deshalb das Versorgungsamt nicht rechtzeitig entscheiden
konnte (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),

• innerhalb der ersten 7 Wochen nach Antragstellung beim Versorgungsamt,
wenn ein Gutachten erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX),

• nach Ablauf von 7 Wochen, wenn ein Gutachten für die Feststellung erforderlich
ist und der Antragsteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen
ist und deshalb das Versorgungsamt nicht rechtzeitig entscheiden konnte
(§ 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 2 und 5 SGB IX).

Vgl. [link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=11588&pos=1&anz=18]BAG[/link], Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06

Mündliche Kündigung - noch Antrag auf SB stellen?

hackenberger, Friday, 21.08.2009, 23:26 (vor 5388 Tagen) @ birte

Hallo "birte",

nicht vergessen, auch Schwerbehinderte können gekündigt werden. Bei betriebbedingten Kündigungen stimmen zu 99% der Integrationsämter den Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gem. § 85 SGB IX zu. Da hier die Kündigung nicht in den Gründen der Behinderung liegt.

Hier bringt daher der besondere Kündigungsschutz "nur" den Punkte-Bonus bei der Sozialauswahl. Damit wäre er ggf. dann gegenüber einem Koll. mit ansonsten gleichen Kriterien in der Sozialauswahl besser gestellt.

Der besondere Schutz gem. SGB IX würde bei betriebsbedingten Kündigungen dann ggf. etwas Positives bewirken, wenn von den betriebsbedingten Kündigungen nicht alle Bereiche/ Abteilungen eines Betriebes betroffen sind. Denn dann könnte auf Grund des gegebenen Sachverhaltes der § 84 Abs. 1 SGB IX vielleicht helfen. Denn auch bei betriebsbedingten Problemen ist bei Schwerbehinderten der § 84 Abs. 1 zu beachten/ anzuwenden. So könnte ggf. im Rahmen der Anwendung des § 84 Abs. 1 SGB IX ein bedrohter Schwerbehinderter durch Um-/ Versetzung aus dem von den betriebsbedingten Kündigungen gefährdeten Bereich heraus bekommen, sofern in einem anderen Bereich ein freier Arbeitsplatz gegeben wäre.

Daher ist es wichtig, dass man als SchwbV immer auch auf mögliche drohende betriebliche Probleme achtet und dann auf die Anwendung des § 84 Abs. 1 SGB IX hinwirkt. Maßnahmen könnten dann Um-/ Versetzungen in andere Bereche/ Abteilungen und ggf. auch Qualifizierungsmaßnahmen sein.

Sofern in einem Betrieb kurzgearbeitet wird, ist für die durch Kurzarbeit betroffenen Koll. der Sachverhalt des § 84 Abs. 1 SGB IX gegeben.

Mündliche Kündigung - noch Antrag auf SB stellen?

WoBi, Saturday, 22.08.2009, 09:45 (vor 5387 Tagen) @ birte

Hallo Birte,

das BGB schreibt in §623 die Schriftform für eine Kündigung fest:
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen durchaus Sinn machen. Dies kann unabhängig von der Kündigungsandrohung erfolgen.

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Gruß
Wolfgang

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