Drogen (Kündigung)

norbert, NRW, Friday, 28.08.2009, 08:01 (vor 5382 Tagen)

hallo zusammen

ein azubi hat ein drogenproblem,schlechte noten in der berufsschule,häufig krank.der ag will nun den ausbildungsvertrag auflösen. der azubi macht zur zeit eine 3 wöchige entgiftung

Drogen

hackenberger, Friday, 28.08.2009, 08:20 (vor 5382 Tagen) @ norbert

Hallo Norbert,

als Neuer hier erst einmal willkommen hier: :flower:

Zu Deiner Anfrage:
» ein azubi hat ein drogenproblem,schlechte noten in der
» berufsschule,häufig krank.der ag will nun den ausbildungsvertrag
» auflösen. der azubi macht zur zeit eine 3 wöchige entgiftung
Besteht hier eine Schwerbehinderung> Besteht hier ein Zusammenhang zur anerkannten Schwerbehinderung> Dieses geht aus Deiner Fragestellung nicht hervor>

Denn nur sofern der Koll. schwerbehindert wäre, wäre es überhaupt ein Thema der SchwbV.

Grundsätzlich wäre sofern der AZUBI die wegen der AU die Grenzen des § 84 Abs. 1 SGB IX erreicht dieser anzuwenden. Denn auch [link=http://books.google.com/books>id=B4-M66PGmc8C&pg=PA79&lpg=PA79&dq=k%C3%BCndigung+eines+auszubildendenverh%C3%A4ltnis&source=bl&ots=syw3M5xSvi&sig=xKNcSFRYcEe7POagKoDPs-hyBNU&hl=de&ei=xHSXSoH1IM2h_gaj84CnBQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6#v=onepage&q=k%C3%BCndigung%20eines%20auszubildendenverh%C3%A4ltnis&f=false]das BAG hat die Anwendung des SGB IX auf das Ausbildungsverhältnis bejaht[/link]. BAG, Urtl. V. 10.12.1987 – 2 AZR 385/87, NZA 1988, 428

Ob die Kündigung aus diesem Grunde rechtlich möglich ist müsste im Streitfall das ArbG entscheiden. An die Wirksamkeit von [link=http://www.ihk-schleswig-holstein.de/Ressourcen/printPDF.jsp>oid=2400]Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen [/link]werden hohen Ansprüche gestellt, auch weil ein Ausbildungsverhältnis erzieherische Aspekte hat.

Drogen

norbert, NRW, Friday, 28.08.2009, 11:33 (vor 5382 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke erstmal,

ist ein drogenproblem nicht eine seeliche schwerbehinderung >>>>>>>>

Drogen

Lichtenberg ⌂, Koblenz/ Rheinland- Pfalz, Monday, 31.08.2009, 09:45 (vor 5379 Tagen) @ norbert

Hallo Norbert,

eine Suchterkrankung (Drogen, Alkohol, Medikamente, usw.) wird mit einem GdB von 50 bewertet. Der Azubi sollte so schnell wie möglich einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Drogen

hackenberger, Monday, 31.08.2009, 10:31 (vor 5379 Tagen) @ Lichtenberg

» Hallo Helmut,

hier einmal ein Auszug aus der aktullen Tabelle zur Zuerkennung eines GdB

Möglicher GdB bei Drogenabhängigkeit

Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat.

Der GdB/MdE-Grad ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen.

Es ist also nichtso, dass grundsätzlich eine Drogenabhängigkeit zu einer Zuerkennung eines GdB führt, was auch verständlich ist. Es isr auch hier so wie bei der Drogen Alkohol, dass es zu einer Zuerkennung eines GdB kommen kann, sofern eine Entziehungsbehandlung durchgeführt wurde.

Der besondere Kündigungsschutz gem § 85 SGB IX greift frühstens nach 3 Wochen sofern Der besondere Kündigungsschutz greift nicht

• innerhalb der ersten 3 Wochen nach Antragstellung beim Versorgungsamt, wenn kein Gutachten erforderlich ist, weiteres siehe [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9360#p9361]hier[/link]!

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