Nichtbeteiligung der VPS (Allgemeines)

Wolfgang Hertig @, Thursday, 10.03.2005, 08:55 (vor 6991 Tagen)

Grüß Gott,

ich habe enorme Probleme mit dem Personalleiter, gleichzeitig Beauftragter des Arbeitgebers, und dem Betreibsratsvorsitzenden:
Bei Betriebsratssitzungen bin ich gern gesehener Gast. Ebenso bei Ausschusssitzungen. Wenn es jedoch um Monatsgespräche oder Quartalsgespräche mit dem Arbeitgeber geht, werde ich nie eingeladen. Ebenso werden Betriebsvereinbarungen ohne Beteiligung der VPS durchgeführt.Wer hat da ähnliche Erfahrungen>
Ich bin bereits bei einem Anwalt, aber der will nicht so recht.

Viele Grüße
Wolfgang

Re: Nichtbeteiligung der VPS

hackenberger, Thursday, 10.03.2005, 09:13 (vor 6991 Tagen) @ Wolfgang Hertig

Hallo Wolfgang,

also gerade bei BVen ist es wichtig, dass in die Gestalltung auch die SchwbV mit einbezogen wird, da diese ja darauf achten und hinwirken muss, dass die besonderen belange der Schwerbehinderten Berücksichtigung finden. Hier hilft notfalls nur die Beschlüsse über die Einführung der BVen auszusetzen (§ 95 (4) SGB IX). Weiter kann auch die Umsetzung einer BV durch den AG ausgesetz werden (Aussetzung einer Massnahme des AG (§ 95 (2) SGB IX).
BVen werden doch in Sitzungen von BR-Gremien verhandelt, dort hast Du ein Zugangsrecht (§ 95 (4) SGB IX).

Erinnere den Beauftragten des AG mal an seine Pflichten gem. SGB IX (hierzu findest Du in den Webseiten von Hans-Peter einen guten Beitrag) und weise ihn auch mal auf den § 156 SGB IX hin. Erkläre Ihm, dass ihm persönlich hier ggf. ein Bußgeld bis zu 10.000,- € droht.

Zum Schluss noch den Hinweis, wenn dein Anwalt nicht so handelt wie man es sich eigentlich vorstellt, must Du überlegen ob es der Richtige ist. Ggf. muss man ihm das Mandat wieder entziehen und sich einen anderen suchen. Es ist immer sinnvoll, dass man sich vorher erkundigt, ob der Anwalt nicht nur im Bereich des Arbeitsrechtes gut ist, sondern auch im bereich Sozialrecht. Denn nicht jeder Arbeitsrechtler ist auch fit im SGB IX.

Bernhard

Ohne Einladung einfach hingehen?

Deafsaxonia, München (Bayern), Monday, 12.12.2005, 18:42 (vor 6714 Tagen) @ hackenberger

Den AG habe ich bereits zu den rechtlichen Festlegungen einer Beteiligung der SchwbV informiert: SGB IX §95 Abs.4/5, BetrVG §28, §32 und §74.

Es gibt zwar die Möglichkeit, Beschlüsse auszusetzen. Aber eh es soweit kommt: was kann ich davor noch tun, wenn ich keine Einladung erhalten habe>

Ohne Einladung einfach hingehen>
Was kann passieren>

Ohne Einladung einfach hingehen?

hackenberger, Monday, 12.12.2005, 21:01 (vor 6714 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo,

Du kannst zwar einfach einmal hingehen und anmerken, dass man vermutlich nur aus Versehen es versäumt hat Dir die Einladung und die TO zukommen zu lassen. Doch der AG hat Hausrecht und kann Dich auch hinaus komplimentieren.

Da Du schon anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hast, könnte die Wahrscheinlichkeit dass der AG, aus Verärgerung bzw. wegen der Verständigungsproblem, entsprechend reagiert gegeben sein.

Ich würde daher es im Vorfeld noch einmal mit einem guten Gespräch versuchen und bei diesem auch dem AG noch einmal ruhig uns sachlich erklären, dass man ja doch beidseitig nur das Beste für die Beschäftigten und den Betrieb möchte. Daher wäre es auch ungeschickt, wenn man nur unter Zuhilfenahme von Rechtsbeiständen sich verständigen könnte. Weiter würde man nicht lieber tun als den Anwalt wieder aus dm Thema heraus zu nehmen.

Also, auch wenn es ggf. schwer fällt noch einmal zum AG und es versuchen.

Ohne Einladung einfach hingehen?

Wolfgang H., Tuesday, 13.12.2005, 08:11 (vor 6713 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ich bin noch eine Antwort schuldig.
Der Gerichtstermin ist erfolgreich überstanden. Zum Thema Beteiligung an Monats- bzw. Quartalsgesprächen meinte der Richter zu Verhandlungsbeginn nur: Über Selbstverständlichkeiten bin ich nicht bereit zu verhandeln. Wegen der Teilnahme an Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen wurde ein Vergleich geschlossen, mit der Maßgabe, dass ich bei allen Betriebsvereinbarungen (BV) zu beteiligen bin, bei denen Rechte SbM als Einzelner oder als Gruppe betroffen sind. Wortwörtlich die Passagen aus dem §95 (2) SGB IX.
Ursprünglich hatte ich etwas Bedenken wegen der Formulierung; wann sind SbM explizit betroffen> Meine Auslegung ist die, dass SbM immermit betroffen sind, also keine BV ohne meine Beteiligung erarbeitet werden darf. Die jetzige Praxis gibt mir recht. Ich werde jetzt an allen Vorgängen beteiligt, teilweise sogar vor dem BR.
Nach drei Jahren Kampf kann ich jetzt sagen: Die Schwerbehindertenvertretung hat jetzt den Stellenwert und das Gewicht, das ihr zusteht.

Zu der jetzigen Diskussion: Ich habe mir in den vergangenen drei Jahren oft überlegt, gehe doch einfach hin zu den Versammlungen oder Besprechungen. Ich habe es nicht getan. Bei einer zu erwartenden Abweisung eskaliert die Sache dann so, dass dann sogar ein Vergleich vor dem AG unwahrscheinlich wird.

Bei unserem BR habe ich mich letzte Woche geoutet. Meine Ankündigung, dass ich mit einer eigenen Liste im Frühjahr antrete, hat Reaktionen ausgelöst, die ich nicht erwartet hatte: Verräter, Du hättest doch auch auf unsere Liste gedurft; Eine eigene Liste bringen, das ist doch das Letzte; Du bist doch auch nicht besser als der Personalchef!
So, das zum Demokratie-Verständnis mancher Interessenvertretungen.

Freundliche Grüße
Wolfgang H.

Den Betreuern dieser Seite von hier aus vielen Dank und Anerkennung für diesen Internet-Auftritt. Auch wenn ich nicht immer einen Beitrag leisten konnte, es hat auch oft geholfen, wenn ich wusste, dass nicht nur bei meinem Arbeitgeber nicht alles Gold ist.
Ich wünsche Euch allen eine frohe Weihnachtszeit und alles Gute im Neuen Jahr.
Alles wird gut! ;-)

Ohne Einladung einfach hingehen?

Deafsaxonia, München (Bayern), Tuesday, 13.12.2005, 09:02 (vor 6713 Tagen) @ hackenberger

» Da Du schon anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hast, könnte die
» Wahrscheinlichkeit dass der AG, aus Verärgerung bzw. wegen der
» Verständigungsproblem, entsprechend reagiert gegeben sein.

Lieber Bernd, nein, ich habe noch keinen Anwalt genommen und will auch nicht, dass die Sache eskaliert. Ich habe bisher nur in einem freundlichen Mail all die Paragraphen erwähnt. Ich wollte nur wissen, was ich im Vorfeld tun kann, z.B. Termin rückt näher und näher und noch keine Einladung, was dann>

Ohne Einladung einfach hingehen?

hackenberger, Tuesday, 13.12.2005, 17:00 (vor 6713 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo,

sorry, ich habe da etwas durcheinander gebracht. Da ist ja dann die Chance für vertrauensvolle Gespräche immer noch voll gegeben. Also nicht verzagen und frann bleiben. Ich kenne es auch aus eigenene Erfahrungen zu Anfang meiner Tätigkeit, es kostet viel Geduld und Ausdauer, doch es lohnt sich am Ende.:-)

Re: Nichtbeteiligung der VPS

Wolfgang H., Monday, 14.03.2005, 07:52 (vor 6987 Tagen) @ Wolfgang Hertig

> Hallo Wolfgang,
>
> also gerade bei BVen ist es wichtig, dass in die Gestalltung auch die SchwbV mit einbezogen wird, da diese ja darauf achten und hinwirken muss, dass die besonderen belange der Schwerbehinderten Berücksichtigung finden. Hier hilft notfalls nur die Beschlüsse über die Einführung der BVen auszusetzen (§ 95 (4) SGB IX). Weiter kann auch die Umsetzung einer BV durch den AG ausgesetz werden (Aussetzung einer Massnahme des AG (§ 95 (2) SGB IX).
> BVen werden doch in Sitzungen von BR-Gremien verhandelt, dort hast Du ein Zugangsrecht (§ 95 (4) SGB IX).
>
> Erinnere den Beauftragten des AG mal an seine Pflichten gem. SGB IX (hierzu findest Du in den Webseiten von Hans-Peter einen guten Beitrag) und weise ihn auch mal auf den § 156 SGB IX hin. Erkläre Ihm, dass ihm persönlich hier ggf. ein Bußgeld bis zu 10.000,- € droht.
>
> Zum Schluss noch den Hinweis, wenn dein Anwalt nicht so handelt wie man es sich eigentlich vorstellt, must Du überlegen ob es der Richtige ist. Ggf. muss man ihm das Mandat wieder entziehen und sich einen anderen suchen. Es ist immer sinnvoll, dass man sich vorher erkundigt, ob der Anwalt nicht nur im Bereich des Arbeitsrechtes gut ist, sondern auch im bereich Sozialrecht. Denn nicht jeder Arbeitsrechtler ist auch fit im SGB IX.
>
> Bernhard

Hallo Bernhard,

der BR-Vorsitzende und der Beauftragte des Arbeitgebers sind SGB-resistent. Mit dem Anwalt hat es bis Herbst 2004 sehr gut funktioniert. Jetzt, wo es darum geht, die Rechte beim AG einzuklagen, klemmt es auf einmal. Ich bin schon auf die verrücktesten Ideen gekommen, ob die miteinander klüngeln. Aber beweisen kann man nichts.
Die Betriebsverienbarungen werden kaum im Gremien besprochen; die lassen dem Vorsitzenden alle Freiheiten.

Gruß
Wolfgang
und eine schöne Woche!

Re: Nichtbeteiligung der SBV an gemeinsamen Monatsgesprächen

Wolfgang E., Monday, 14.03.2005, 15:47 (vor 6987 Tagen) @ Wolfgang Hertig

Dieses leidige Problem „beteiligungsunwilliger“ BR-Vorsitzender wg. sog. Monatsgespräche, Quartalsgespräche bzw. Besprechungen aus besonderem Anlass mit dem Arbeitgeber scheint leider kein Einzelfall zu sein.

In der Literatur ist mittlerweile anerkannt, dass der SBV nicht nur ein TEILNAHMERECHT an den sog. Monatsgesprächen einzuräumen ist, sondern "auch für andere Zusammenkünfte, die ggf. aus einem konkreten Anlass anberaumt sind". Das Teilnahmerecht der SBV an den gemeinsamen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und BR gilt unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Schwerbehindertenangelegenheiten vorgesehen ist oder nicht (Quelle: Behindertenrecht 2003, 219/220). Zweck dieser Besprechungen ist u.a., dass der Arbeitgeber dabei - unmittelbar - seinen Informationspflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch IX gegenüber der SBV nachkommt und auch selbst - unmittelbar - wichtige Informationen von den Besprechungsteilnehmern erhält.
www.integrationsaemter.de

Wenn der Gesetzgeber über das beratende Teilnahmerecht der SBV abschließend entschieden hat, steht den BR-Vorsitzenden darüber keine eigene Entscheidungsbefugnis und insbesondere keine von der amtlichen Gesetzesbegründung abweichende Entscheidung mehr zu. Dies gehört zum „kleinen Einmaleins“ der Betriebsratstätigkeit.

Die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (wie etwa § 95 Abs. 5 und [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX) gehört sowohl zu den Aufgaben des BR-Vorsitzenden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 93 SGB IX) als auch des Arbeitgeberbeauftragten ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link]).

Ich rate daher, sofern ein Gespräch nicht weiterhelfen sollte, Dich an Deine Gesamt-SBV zu wenden, sofern vorhanden, wg. ständiger Amtsbehinderung und illegaler bzw. diskriminierender Ausgrenzung durch den BR-Vorsitzenden. Außerdem kannst Du Dich in Deiner Funktion als betriebliche „Verbindungsperson“ zum Integrationsamt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) selbstverständlich auch an Dein zuständiges Integrationsamt wenden. Ist der BR-Vorsitzende „beratungsresistent“ und kommt er trotz Hinweis auf die Rechtslage weiterhin seinen grundlegenden Amtspflichten nicht nach (SBV-Beteiligung nach § 95 Abs. 5 SGB IX bzw. enge Zusammenarbeit mit der SBV zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX), begeht er eine vorsätzliche, systematische und damit schwere Amtspflichtverletzung.

Ein solches fortgesetztes und durch nichts zu rechtfertigendes willkürliches und gesetzwidriges Verhalten eines BR-Vorsitzenden, die SBV in ihrer Amtsausübung zu behindern (§ 96 Abs. 2 SGB IX) und sie unter Missachtung zwingender bundesrechtlicher Vorschriften nicht zu den gemeinsamen Besprechungen mit dem Arbeitgeber HINZUZUZIEHEN (§ 95 Abs. 5 SGB IX), dürfte dann vom Arbeitsgericht als „Amtsmissbrauch“ gewertet werden mit ggf. gerichtlichen „Sanktionen“ bei weiteren derartigen Verstößen.

Nichtbeteiligung der SBV an gemeinsamen Monatsgesprächen

Jörn, Monday, 02.05.2005, 17:50 (vor 6938 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Wolfgang,

ich werde zwar zu allen Sitzungen und Ausschüssen geladen, aber mein BR-Vors. sieht mich auch lieber von hinten. Meine Personalleiterin (gleichzeitig Beauftragte des Arbeitgebers) ist völlig mit der Situation überfordert. Sie versteht noch nicht mal, warum es eine SBV geben soll.

Ich versuche das Problem mit einem Seminar vom Integrationsamt zu lösen.
Die Zusammenarbeit zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs-/Personalrat
Da das Seminar erst mitte Mai stattfindet, kann ich dir auch noch nichts darüber berichten.

Jörn

Nichtbeteiligung der SBV an gemeinsamen Monatsgesprächen

Wolgang H., Monday, 22.08.2005, 14:54 (vor 6826 Tagen) @ Jörn

Hallo,

Gottes Mühlen mahlen langsam ....
Mein Anwalt hat endlich Klage eingereicht, und zwar zu folgenden Sachverhalten:

1. Aussetzung von zwei Betriebsvereinbarungen in denen eindeutig Rechte von SbM tangiert sind.
2. Teilnahmerecht an Monats- bzw. Quartalsgesprächen.

Der Gütetermin findet am 29.08.05 statt.

Bereits im Vorfeld hat mich jetzt die Geschäftsleitung zu den Monats- und Quartalsgesprächen eingeladen (fanden beide letzte Woche statt!).
Ich kämpfe jetzt seit November 2002 um meine Rechte - es hat sehr viel Nerven gekostet, aber es hat sich gelohnt. :-)
In diesem Zusammenhang habe ich mich entschlossen, im nächsten Jahr mit einer eigenen Liste bei den BR-Wahlen anzutreten. Wenn man so will: Widerstand fördert das soziale Engagement. :-P
Ich berichte auf jeden Fall weiter.

Viele Grüße
Wolfgang

Nichtbeteiligung der SBV an gemeinsamen Monatsgesprächen

Gretel @, Hamburg, Monday, 22.08.2005, 15:13 (vor 6826 Tagen) @ Wolgang H.

Hallo Wolfgang,

herzlichen Glückwunsch und ich hoffe Du wirst weiter Glück haben,

ich kann nachfühlen, wie es Dir geht, da ich selbst mit meiner
Geschäftsleitung im Moment nicht sonderlich gut zurecht komme.

Aber ich habe einen sehr guten Anwalt, der sich auch im Sozialrecht
super auskennt und werde genau wie Du immer weiter kämpfen.


Viele Grüße aus Hamburg und toi ,toi ,toi


Gretel:-D :-D :-D

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