Unterschiedlicher Wortlaut von §84 Prävention (BEM)

Andrea W., Thursday, 10.03.2005, 16:34 (vor 6995 Tagen)

Hallo meine lieben, mir ist jetzt schon zweimal aufgefallen, dass der §84 Abs.2 einen anderen Wortlaut hat als bei mir. Hier im Forum wird immer von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit gesprochen und von häufigen Erkrankungen.
Mir ist nur folgender Inhalt in Bezug auf die Zeitangaben bekannt: scwerbehinderter Mensch länger als 3 Monate uunterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist.....
Wie kann es zu dieser Diskrepanz kommen. Zumal finde ich eine Kontaktaufnahme nach 6-wöchiger Erkrankung schon etwas früh - damit wäre so manche Erkrankung, die eigentlich nachträglich keiner Prävention oder Eingliederungsmaßnahme bedarf mit eingeschlossen. Hab bei einem zu fürhen Kontakt mit den Betroffenen etwas Bauchschmerzen - könnte bei denjenigen ziemlich schräg ankommen. Kann es denn sein, dass in den einzelnen Regierungsbezirken verschiedene Gesetzestexte für SGB IX gelten> Gehöre übrigens zum Regierungsbezirk Schwaben. Wer kann mich aufklären

Re: Unterschiedlicher Wortlaut von §84 Prävention

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 10.03.2005, 16:41 (vor 6995 Tagen) @ Andrea W.

Hallo Andrea,
das liegt daran, dass Du mit einem alten Gesetz arbeitest.
Seit 2004 gilt die novellierte Fassung, die auch den Passus mit den 6 Wochen enthält.

Gruß Hans-Peter

Re: Unterschiedlicher Wortlaut von §84 Prävention

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 10.03.2005, 16:43 (vor 6995 Tagen) @ Andrea W.

Hier ist noch der aktuelle Gesetzestext:

§ 84 Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Zustimmung des AN erforderlich?

Deafsaxonia, München (Bayern), Wednesday, 01.02.2006, 14:03 (vor 6667 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Muß der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst einer Einschaltung des Integrationsamtes zustimmen wegen:
» § 84 Prävention
» (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens-
» oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen
» Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
» können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in §
» 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein....

Kann danach das Integrationsamt den Integrationsfachdienst beauftragen, sich um einen schwerbehinderten AN wegen verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten zu kümmern>

Darf die SchwerbV das Integrationsamt oder den Integrationsfachdienst nur nach Zustimmung des AN einschalten>

Ziel ist das Einleiten von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Arbeitsplatz zu sichern; Arbeitsplatz zur Zeit bedroht.

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Zustimmung des AN erforderlich?

hackenberger, Wednesday, 01.02.2006, 14:14 (vor 6667 Tagen) @ Deafsaxonia

Der AG schalte ein, sollte/müsste einschalten § 84 (1). Die SchwbV sollte externe oder dritte nur nach Rücksprache mit dem Schwerbehinderten einbinden. Dieses alleine schon um das notwendige Vertrauen der Zusammenarbeit zwischen SchwbV und Schwerbehinderten nicht zu belasten und auch aus Datenschutzgründen. Man erklärt die Gründe und beabsichtigten Maßnahmen.

Die SchwbV kann selbstverständlich ohne Namensnennung den Fall schon vorher mit dem Integrationsamt einmal besprechen.

Zustimmung des AN erforderlich?

Rita, Thursday, 02.02.2006, 09:09 (vor 6666 Tagen) @ Deafsaxonia

@Deafsaxonia

Schaltet der Arbeitgeber die unter §84 Abs.1 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt nicht ein, muß der Arbeitgeber mit Schwierigkeiten bei einer ins Auge gefassten Auflössung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

In dem Zusammenhang lohnt auch ein Blick auf § 95 Abs. 2 und § 156 SGB IX.

Rita

Zustimmung des AN erforderlich?

Deafsaxonia, München (Bayern), Thursday, 06.07.2006, 10:47 (vor 6512 Tagen) @ Rita

Der Fall des sb AN hat sich weiterentwickelt.
AG hatte sich eingeschaltet (wg. Problemen am Arbeitsplatz), auch der IFD war auf Empfehlung der SBV da. Nun wurde AN nach dem Gespräch mit AN krank, inzwischen sind bereits sechs Wochen vergangen.

SBV hat daraufhin sb AN gefragt, ob er Unterstützung braucht. Als Antwort kam vom sb AN, dass ein Gespräch mit IFD anliegt und SBV dabei sein darf.

Nun verlangt der AG von der SBV für dieses Gespräch sb AN-IFD-SBV die schriftliche Vorlage eines konkreten Grundes, sonst würde die SBV für dieses Gespräch sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernen.

Ist das rechtens>
Ist die Anwesenheit der SBV in diesem Fall notwendig> Oder erst nach dem Start des Eingliederungsmanagements> Hat das Eingliederungsmanagement hier schon längst begonnen und wurde nur durch die Krankheit unterbrochen>

Sind solche Vorgespräche mit dem sb AN beim IFD mit SBV nicht sinnvoll>

Zustimmung des AN erforderlich?

traute, Friday, 14.07.2006, 22:39 (vor 6504 Tagen) @ Deafsaxonia

wenn´s unbedingt sein muß, kann der AN dem AG schriftlich mitteilen, dass SBV bei dem gemeinsamen gespräch dabei sein soll. eingliederungsmanagement muß transparent sein und schrifltich fixiert durch den AG. sonst sieht er im falle eines KÜ antrages alt aus. wenn AN nach 6 wo AU zu einem gespräch gebeten wurde (was übrigens freiwillig ist), hat das EM hier bereits begonnen.

gruß, traute

» Der Fall des sb AN hat sich weiterentwickelt.
» AG hatte sich eingeschaltet (wg. Problemen am Arbeitsplatz), auch der IFD
» war auf Empfehlung der SBV da. Nun wurde AN nach dem Gespräch mit AN
» krank, inzwischen sind bereits sechs Wochen vergangen.
»
» SBV hat daraufhin sb AN gefragt, ob er Unterstützung braucht. Als Antwort
» kam vom sb AN, dass ein Gespräch mit IFD anliegt und SBV dabei sein darf.
»
» Nun verlangt der AG von der SBV für dieses Gespräch sb AN-IFD-SBV die
» schriftliche Vorlage eines konkreten Grundes, sonst würde die SBV für
» dieses Gespräch sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernen.
»
» Ist das rechtens>
» Ist die Anwesenheit der SBV in diesem Fall notwendig> Oder erst nach dem
» Start des Eingliederungsmanagements> Hat das Eingliederungsmanagement hier
» schon längst begonnen und wurde nur durch die Krankheit unterbrochen>
»
» Sind solche Vorgespräche mit dem sb AN beim IFD mit SBV nicht sinnvoll>

Zustimmung des Arbeitgebers für SBV-Amtstätigkeit erforderlich?

Wolfgang E., Saturday, 15.07.2006, 16:13 (vor 6503 Tagen) @ Deafsaxonia

» Nun verlangt der Arbeitgeber von der SBV für dieses Gespräch sbAN-IFD-SBV die schriftliche Vorlage eines konkreten Grundes, sonst würde die SBV für dieses Gespräch sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernen.

Der Arbeitgeber und sein Beauftragter darf grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine schriftliche Begründung für eine konkrete Amtstätigkeit der SBV verlangen. Die konkrete Ausübung des Amts der SBV ist regelmäßig auch nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Einzelgespräche bzw. gemeinsame Gespräche der SBV mit einem schwerbehinderten Beschäftigten sind schon deshalb kein "unerlaubtes Fernbleiben" vom Arbeitsplatz, weil die SBV dafür entgegen der Meinung des Arbeitgebers "keine Erlaubnis" nach der Rechtsprechung benötigt. Der Arbeitgeber ist der SBV bezüglich ihrer Amtstätigkeit nicht weisungsbefugt, da sie ja nicht "im Auftrag" des Arbeitgebers ihr Amt wahrnimmt, sondern als gewählte Interessensvertretung ihr Mandat eigenverantwortlich nach dem Schwerbehindertenrecht auszuüben hat!

Der Arbeitgeber ist natürlich auch nicht befugt zu fragen, welche schwerbehinderte Beschäftigte die SBV wann, wie oft, wie lange bzw. zu welchem Sachverhalt berät bzw. betreut. Die SBV ist ggü. dem Arbeitgeber auch nicht nachweispflichtig über die Art und Weise der Ausübung ihres Mandats. Natürlich ist es der SBV auch untersagt, über den Inhalt und das Ergebnis der Gespräche irgend etwas auszuplaudern. Dies alles gehört zur gesetzlichen Amtspflicht (Verschwiegenheitspflicht) der SBV sowie des BR/PR. Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten nur, soweit die Vertrauensperson von den schwerbehinderten Beschäftigten von der Geheimhaltungspflicht ausdrücklich entbunden wurde bzw. in den Ausnahmefällen des § 96 Abs. 7 Satz 3 SGB IX.

Würde die SBV derartige Infos an den Arbeitgeber gefragt oder ungefragt weitergeben, wäre dies unter Umständen eine schwere Amtspflichtverletzung bzw. Vertrauensbruch ggü. den ihr anvertrauten schwerbehinderten Beschäftigten, die sich jederzeit und in jeder Hinsicht auf die Schweigepflicht der Vertrauensperson verlassen können müssen. Weiterführende Infos zur Rechtsprechung unter
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2754

Re: Unterschiedlicher Wortlaut von §84 Prävention

Be, Friday, 11.03.2005, 15:27 (vor 6994 Tagen) @ Andrea W.

Der § 84 ist am 1.5.04 diesbezüglich geändert worden, also schon nach 6 Wochen Krankenstand und dies gilt bundesweit.
Schönen Gruß
Be

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