Benachteiligung (Kündigung)

imaxde, Niedersachsen, Sunday, 13.09.2009, 09:12 (vor 5365 Tagen)

in unserem Betrieb wurden 7 Alltagsbegleiter,alle hatten einen befristeten Vertrag, in unberfristete Verträge ab November übernommen.
Eine Mitarbeiterin, ebenfalls Alltagsbegleiter GdB 40 u. gleichgestellt, hat laut Heimleitung einen Einjahresvertrag der im Oktober ausläuft. Die SBV wurde über die gesamte Maßnahme nicht unterrichtet.Ich sehe hierin eine Benachteiligung der SB Mitarbeiterin.
Kann mir jemand kurzfristig einen Tipp geben ich habe am Dienstag Gesprächstermin. Danke im Vorraus !

Benachteiligung

hackenberger, Sunday, 13.09.2009, 09:50 (vor 5365 Tagen) @ imaxde

Hallo "imaxde",

leider ist das anzuwendende Recht nicht erkennbar/ bekannt. Daher unterstelle ich einfach einmal SGB IX und BetrVG.

Die Entfristung von bisher befristeten Arbeitsverhältnissen ist rechtlich zu werten wie eine Einstellung, also Besetzung eines freien Arbeitsposten/ Stellen.

Bei der Besetzung freier Arbeitsposten/ Stellen ist der § 81 abs. 1 SGB IX, weiter auch § 81 Abs. 2 SGB IX.

Hier wäre nun wohl entscheidend, wann liefen die Befristungen der 7 Alltagsbegleiter aus> Hatten diese auch befristete Arbeitsverträge bis zum Oktober wie der "gleichgestellte AN">

Sollte dieses so sein könnte hier ein Verstoß gegen § 81 Abs. 2 vorliegen.

Hier dürfte aber ggf. ein Verstoß gegen § 18 Teilzeit und Befristungsgesetz vorliegen:

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

Ein Verstoß gegen diesen § 18 Teilzeit und Befristungsgesetz, würde dann auch eine Verletzung des § 81 Abs. 1 und ggf. auch Abs. 2 bedingen.

Die Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse

PS: Mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich Beiträge schöner. ;-)

Benachteiligung

imaxde, Niedersachsen, Monday, 14.09.2009, 10:12 (vor 5364 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die Hilfe, ich hoffe ich kann der Kollegin den Job retten :-)

Benachteiligung

imaxde, Niedersachsen, Tuesday, 15.09.2009, 06:53 (vor 5363 Tagen) @ hackenberger

Hallo, ich schon wieder!!
Ich habe noch ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gehabt. Sie hat bei Ihrer Einstellung einen GDB von 30 gehabt, hat dieses dem AG auch mitgeteilt. Die SBV wurde nicht informiert.
Könnte man daraus nicht eine Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages ableiten>>

Benachteiligung

hackenberger, Tuesday, 15.09.2009, 08:30 (vor 5363 Tagen) @ imaxde

Hallo Matthias,

» Ich habe noch ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gehabt. Sie hat bei Ihrer
» Einstellung einen GDB von 30 gehabt, hat dieses dem AG auch mitgeteilt. Die
» SBV wurde nicht informiert.
War sie "Gleichgestell">
Denn nur dann würde sie unter die Regelungen des SGB IX Teil II, also auch § 81 Abs. 1 SGB IX fallen.

» Könnte man daraus nicht eine Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages ableiten>>
Nein, warum auch>
Selbst wenn sie schwerbehindert wäre/ gewesen wäre hätte dieses auf den ArbV keine Auswirkungen.

Die Nichtbeteiligung bzw. die Umsetzung einer Maßnahme unter Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Wir die SchwbV haben ja auch im Gegensatz zu BR/PR keine Mitbestimmung. Wir üben "quasi" ein beratendes Recht aus.

Ausnahme/ Besonderheit ist bei Beamten.
Maßnahmen, bei Beamten, welche eine Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX erfordern. Hier kann diese Maßnahme wegen nicht heilbarer Formfehler unwirksam sein.

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