Aufzug im Rathaus (Hilfsmittel)

leocw ⌂, Wednesday, 16.09.2009, 10:48 (vor 5339 Tagen)

Hallo,

für mich als Vertrauensperson (VP) der Schwerbehinderten einer Stadtverwaltung ergibt sich folgendes Problem.

Vor ca. 6 Jahren haben wir unser Rathaus vollständig neu renoviert. Hierbei wurde eine barrierefreie Erschließung angeblich durch das Amt für Denkmalschutz abgelehnt, bzw verworfen und es wurde nicht barrierefrei saniert bzw. umgebaut.

Durch diese Entscheidung können wir keine "gehbehinderten" Auszubildende oder Arbeitnehmer im Rathaus einstellen. Ebenso können "gehbehinderte" Bürger den 1., 2 und 3 Stock (Stadtkasse, Bürgermeister, Bauamt etc.) nicht barrierefrei erreichen.

Nun meine Frage: Steht die Entscheidung des Denkmalschutzes über das Recht unserer behinderten Menschen (SGB)>

Ich habe auch gehört, dass öffentliche Gebäude bei Sanierung bzw. Neubau barrierefrei gebaut werden müssen und dass bei anderen Kommunen denkmalgeschützte Rathäuser doch barrierefrei saniert werden konnten.

Kennt einer von euch die genauen Gesetzesvorlagen und hat Tipps für mich>

Vielen Dank, Gruß Leo

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Leo Porzelt
VP der SbV
bei der Stadt Hallstadt
Marktplatz 2
96103 Hallstadt
E-Mail: leo.porzelt@hallstadt.de

Aufzug im Rathaus

hackenberger, Wednesday, 16.09.2009, 11:35 (vor 5339 Tagen) @ leocw

Hallo Leo,

» Ich habe auch gehört, dass öffentliche Gebäude bei Sanierung bzw. Neubau
» barrierefrei gebaut werden müssen.
Ja, so kenne ich es auch.

» Vor ca. 6 Jahren haben wir unser Rathaus vollständig neu renoviert.
» Hierbei wurde eine barrierefreie Erschließung angeblich durch das Amt für
» Denkmalschutz abgelehnt, bzw verworfen und es wurde nicht barrierefrei
» saniert bzw. umgebaut.
Hier wäre ja erst einmal die Frage, gemeinsam mit Fachleuten, zu klären, wäre es wirklich auch unter Beachtung des Denkmalschutzes nicht möglich hier die Barrierefreiheit gem. § 4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) zu erreichen>

Hier könnten nun auch Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX (Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes/ Arbeitsumfeldes) und auch aus dem AGG § 1 (Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Behinderung) bestehen.

Ich denke, dass diese Rechte das höhere Rechtsgut gegenüber dem Denkmalschutz besitzen.

Der einzige sinnhafte Tipp, wäre daher hier ein gemeinsames Gespräch mit den betroffenen Dienststellen/ Ämtern unter Einbindung des Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX und den technischen Beratern des Integrationsamtes. Hier sollte sich dann eine Lösung finden lassen, dass man im Gebäude entsprechende notwendige bauliche Veränderungen zur Erreichung der Barrierefreiheit umsetzt, welche auch dem Thema Denkmalschutz Rechnung tragen.

Es könnte dann ja sogar sein, dass hierfür Mittel aus der SchwbAV in Anspruch genommen werden können.

Vielleicht macht es sogar Sinn, den Beauftragten des Landes und den Beauftragten des Kreises für die belange der Schwerbehinderten hier mit einzubinden.

Auch die Einbindung der Öffentlichkeit, also Medien, bewirkt oftmals positives. ;-)

Aufzug im Rathaus

Deafsaxonia, München (Bayern), Wednesday, 16.09.2009, 12:21 (vor 5339 Tagen) @ hackenberger

Noch ein kleiner Hinweis:
Beim Rathaus handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Kommune, also gilt hier das jeweilige Landesgleichstellungsgesetz.

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