Vorstellungsgespräch (Einstellung)

Jürgen II, Monday, 21.09.2009, 13:07 (vor 5350 Tagen)

Hallo Ihr Lieben!

Ich hätte da mal eine Masterfrage! Wir hatten in unserer Bundesbehörde eine Sachbearbeiterstelle nach E9 ausgeschrieben. Drei Bewerber kamen in die engere Wahl. Darunter ein Schwerbehinderter. Als SV war ich dabei. Bei gleicher Qualifikation hätte der Schwerbehinderte genommen werden müssen. Nun wurde argumentiert, dass der Schwerbehinderte Bewerber nur auf einer kommunalen Behörde gearbeitet hat und nicht die gleiche Qualifikation wie ein Bundesangestellter hätte. Ich kann das als Auswahlkriterium einfach nicht glauben! Hat das schon jemand gehört> Ist das wirklich so>

Gruß Jürgen

Vorstellungsgespräch

hackenberger, Monday, 21.09.2009, 14:24 (vor 5349 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

ja, der AG macht die Auswahl an der Qualifikation fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der ausgewählte (nichtbehinderte) AN als Bundesangestellter die bessere Qualifikation besitzt. Hier das Gegenteil ggf. zu belegen dürfte schwer sein.

Es wäre aber ggf. zu prüfen ob es Fürsorgerichtlinien/ -erlasse gibt welche zu beachten sind oder ob es ggf. in einer Integrationsvereinbarung zu solchen Sachverhalten Aussagen gibt und was diese besagen. In einer Integrationsvereinbarung könnte man z.B. für solche Fälle eine Regelung treffen, dass in solchen Fällen, also bei einer vergleichbaren Eignung, ggf. der Schwerbehinderte um doch in die Auswahl zu gelangen, eine Qualifikation bekommt.

Sofern der AG die Pflichtquote nicht erfüllt, muss er nun aber § 81 Abs. 1 Satz 7, 8 und Satz 9, sowie den § 82 SGB IX beachten.

§ 81 Abs. 1 Satz 7
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
§ 81 Abs. 1 Satz 8
Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

§ 81 Abs. 1 Satz 9
Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber hat selbstverständlich dann das Recht ggf. doch wegen Diskriminierung aus Gründen der Behinderung zu klagen. Er müsste dann nur dieses beweisen. Eine Beweislastumkehr kommt ur zum tragen, wenn berechtigte Indizien für einen Verstoß gegen das AGG § 1 vorgetragen werden könnten.

Vorstellungsgespräch

Jürgen II, Tuesday, 22.09.2009, 06:35 (vor 5349 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich habe fast mit so einer Antwort gerechnet. Da aber auch jetzt der PersR gegen die Reihung ist, werden wir es zumindest versuchen dagegen vorzugehen.

Gruß Jürgen

Vorstellungsgespräch

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 22.09.2009, 11:03 (vor 5349 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

für mich würde sich als erste Frage stellen, ob diese Qualifikation von Anfang an als Kriterium feststand. Nachdem ich selber in meiner Anfangszeit immer mal wieder von solchen "nachgeschobenen" Gründen überrascht wurde, kläre ich das immer am Beginn des Verfahrens.

--
&Tschüß

Wolfgang

Vorstellungsgespräch

Jürgen II, Tuesday, 22.09.2009, 11:54 (vor 5349 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

alle drei Bewerber waren noch nicht in dem Sachbereich tätig! Das Thema Qualifikation kam erst nach den Vorstellungen auf. Ich habe das Gefühl, das der eine interne Bewerber bevorzugt werden sollte. Ist denn ein Verwaltungswirtabschluss auf Kommunalebende weniger … wert… als auf Bundesebene>

Gruß Jürgen

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