Nachträglich MdE-Bescheid gefunden (Kündigung)

birte, Schleswig-Holstein, Wednesday, 23.09.2009, 18:17 (vor 5355 Tagen)

Hallo,

ich brauche bitte einmal Hilfe.
Einer Mitarbeiterin ist eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung ausgesprochen worden.
Diese Kündigung hat sie schon erhalten.
Heute bekomme ich eine Kopie eines Schreiben (Schreiben hat auch Datum von heute), an das Landesamt für soziale Dienste m.d.B. um Zustimmung zur ordentlichen Kündigung.
In meinen Unterlagen habe ich sie nicht als Schwerb. oder GL, MdE von 30 ist vor 27 Jahren erteilt worden.
Diese Mitteilung über die MdE-Zahl wurde "zufällig" in der Akte "gefunden".

Ist die Kündigung jetzt hinfällig>

Gruß
Birte

Nachträglich MdE-Bescheid gefunden

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Thursday, 24.09.2009, 08:11 (vor 5354 Tagen) @ birte

Hallo Birte,

leider nein...

Die Kündigung hat Gültigkeit, sofern die Mitarbeiterin keinen GdB von mindestens 50 hat oder gleichgestellt ist.
Der erweiterte Kündigungsschutz nach SGB IX bezieht sich nur auf den Personenkreis der Schwerbehinderten und deren Gleichgestellten. (siehe ab § 85 SGB IX)

Außerdem wäre eine Kündigung bei Schwerbehinderten unwirksam, wenn zuerst die Kündigung ausgesprochen würde und dann erst das Integrationsamt durch den AG um Zustimmung gebeten wird.

Unverständlich ist mir allerdings, dass du ein Schreiben des Integrationsamtes erhalten hast "... mit der Bitte um Zustimmung zur Kündigung". Doch wohl eher um Stellungnahme bzw. Erörterung...

Grüßle
Jürgen

Nachträglich MdE-Bescheid gefunden

birte, Schleswig-Holstein, Thursday, 24.09.2009, 08:22 (vor 5354 Tagen) @ Sozialportal

» Hallo Birte,
»
» leider nein...»

Ok, hätte ich mir ja auch denken können.

Aber zur Kündigung: Sie hat bereits die Kündigung erhalten, sie hat sogar schon einen "Gütetermin" beim Arbeitsgericht und das Schreiben in Kopie, das ich gestern erhielt, kam vom Personaler.


Aber danke für die Antwort
Gruß
Birte

Nachträglich MdE-Bescheid gefunden

hackenberger, Wednesday, 14.10.2009, 07:37 (vor 5334 Tagen) @ birte

Hallo Birte,

Der Begriff "Grad der Behinderung" löste 1986 die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) ab, da der Grad der Behinderung keineswegs zwangsläufig Auswirkungen im Arbeits- und Berufsleben hat. Der Begriff MdE existiert heute noch im Bereich der Unfallrenten, Opferentschädigung und Kriegsopferversorgung.

Nach der Feststellung eines Behinderungsgrades erhält man keine Rente. Das Ziel ist der Ausgleich des "krankheitsbedingten Nachteiles". Je nach Behinderungsgrad erhält man so steuerliche Vorteile, vermehrten Kündigungsschutz sowie andere spezielle Vergünstigungen. Über die verschiedenen Ansprüche und Leistungen kann man sich bei den Versorgungsämtern informieren.

Quelle: http://weiss.de/krankheiten/fibro/rente-prozente/gdb-mde/

Es wäre hier ggf. durchaus sinnhaft gewesen, wenn die/ der Betroffene im Vorfeld ggf. auch einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt hätte. Denn es könnte ja sein, dass außer der Schädigung welcher zur Zuerkennung des MdE geführt hat, noch weiter gesundheitliche Schädigungen welche insgesamt zu einer Zuerkennung eines höheren GdB geführt hätte gegeben waren, auch wäre u.U. eine rechtzeitige Antragstellung auf Zuerkennung einer Gleichstellung sinnhaft gewesen.

Aber alles im konkreten Fall ein "wäre wenn". :-(
Vielleicht aber einmal ein Fall für ein Thema einer SchwbV Infos an die Koll. oder für eine Schwerbehindertenversammlung.

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