Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung? (BEM)

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 29.09.2009, 09:29 (vor 5345 Tagen)

Hallo,

unsere Firma möchte plötzlich im Eiltempo BEM einführen, um Krankenrückkehrgespräche zu "legalisieren".
Grundsätzliche Frage: Ist die SBV rechtl. irgendwie berechtigt an der BV mitzuarbeiten und später im Prozeß eingegliedert zu sein.
§ 84 bezieht sich nur auf Schwerbehinderte
Kompetenzen, Empfehlungen, ... kann alles vergessen werden. Die GL will nicht mit der SBV zusammenarbeiten. Weder bei BEM, noch sonst wo.
Also brauche ich harte Fakten oder ich bin draußen.
Der BR wird sich da, wie bei allen vorherigen Vorgängen auch, raushalten.

Vielen Dank
Annegret

Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 29.09.2009, 10:30 (vor 5345 Tagen) @ Sander

Hallo,

wenn der BR sich "raushalten" will, ist das mindestens unklug, eher aber ein Verstoss gegen seine allgemeinen Pflichten aus § 80 BetrVG. Der BR kann und sollte Deine Mitarbeit erzwingen, da er die Möglichkeit hat, ansonsten einen Abschluß zu verweigern.
Auch wenn der BR ohne SBV handelt, hast Du immer noch Deine allgemeinen Rechte aus § 95 gegenüber AG und BR.

Da eine Vereinbarung zum BEM nicht zwingend eine Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX ersetzt (und schon gar nicht, wenn die SBV nicht an der BEM-Vereinbarung beteiligt war), besteht hier auch noch ein zusätzliches Druckmittel, die Beteiligung der SBV zu erzwingen.

Ein guter BR darf nie "neutral" bei Auseinandersetzungen zwischen SBV und AG sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung?

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 29.09.2009, 10:39 (vor 5345 Tagen) @ albarracin

» Hallo,

und vielen Dank für die prompte Antwort.

Ich werde mal versuchen, mit dem BR zu reden und, wenn möglich, eine Strategie abzusprechen.

Danke nochmals
Annegret

Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 29.09.2009, 10:47 (vor 5345 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

» unsere Firma möchte plötzlich im Eiltempo BEM einführen, um
» Krankenrückkehrgespräche zu "legalisieren".
Mit diesem Ansatz wird garantiert nicht das Vertrauen erzeugt, dass notwendig ist um ein erfolgreiches BEM einzuführen.
Ausserdem möchte ich darauf hinweisen, dass dies eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit für den BR nach §87(1)Zi 1+7 ist.

» Grundsätzliche Frage: Ist die SBV rechtl. irgendwie berechtigt an der BV
» mitzuarbeiten und später im Prozeß eingegliedert zu sein.
§84 und §95 SGB IX

» § 84 bezieht sich nur auf Schwerbehinderte
Falsch! Siehe hier:http://www.schwbv.de/urteile/102.html

» Der BR wird sich da, wie bei allen vorherigen Vorgängen auch, raushalten.
Es stehen BR-Wahlen an. Lass dich mit aufstellen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung?

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 29.09.2009, 11:11 (vor 5345 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Annegret,
»
» » unsere Firma möchte plötzlich im Eiltempo BEM einführen, um
» » Krankenrückkehrgespräche zu "legalisieren".
» Mit diesem Ansatz wird garantiert nicht das Vertrauen erzeugt, dass
» notwendig ist um ein erfolgreiches BEM einzuführen.

Es geht ja auch nicht um BEM, sondern um Rückkehrgespräche. Nach Vorstellung der GL unter Auflistung von Krank-/Fehlzeiten,... .
BEM soll nach deren Vorstellung als vom AN verweigert angesehen werden, wenn sich diese weigern die Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden.
Pers. Anmerkung: In meinem Fall: Never ever. Das würde ich notfalls auch gegen alle durchklagen.

» Ausserdem möchte ich darauf hinweisen, dass dies eine
» mitbestimmungspflichtige Angelegenheit für den BR nach §87(1)Zi 1+7 ist.

Das ist bekannt und zumindest die Vorsitzende ist ja auch zu den Gesprächen geladen worden. Gespräche zum Thema "Krankenstand".

» » Grundsätzliche Frage: Ist die SBV rechtl. irgendwie berechtigt an der
» BV
» » mitzuarbeiten und später im Prozeß eingegliedert zu sein.
» §84 und §95 SGB IX
»
» » § 84 bezieht sich nur auf Schwerbehinderte
» Falsch! Siehe hier:http://www.schwbv.de/urteile/102.html

Sorry, falsch formuliert. §84 verlangt eine Hinzuziehung der SBV nur bei Schwerbehinderten. Man kann evtl. noch mit von Behinderung bedrohten Personen argumentieren, trotzdem ist die SBV grundsätzlich außen vor.
»
» » Der BR wird sich da, wie bei allen vorherigen Vorgängen auch,
» raushalten.
» Es stehen BR-Wahlen an. Lass dich mit aufstellen.
Das sowieso.

Übrigens: Der Betriebsarzt wird auch nicht einbezogen. Aber es ist ja auch kein BEM gewollt, sondern nur ein Sanktionsinstrument mit kündigungsvorbereitenden Möglichkeiten.

Gruß
Annegret

Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung?

Wolfgang E., Wednesday, 30.09.2009, 12:57 (vor 5344 Tagen) @ Sander

» BEM soll nach der Vorstellung der GL als vom AN verweigert angesehen werden, wenn sich diese weigern, die Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden.

Hallo,

eine Ablehnung von sog. Krankenrückkehr-Gesprächen bzw. eine Ablehnung, die Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden, ist rechtlich grundsätzlich nicht als BEM-Ablehnung anzusehen. § 84 Abs. 2 SGB IX enthält keine Verpflichtung der Beschäftigten, die behandelnden Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips. Ganz im Gegenteil: Eine pauschale Schweigepflichtsentbindung bzw. ärztliche Diagnosen sind grundsätzlich ohnehin nicht erforderlich für die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM und gehören daher nach der Fachliteratur nicht in die Hände des Arbeitgebers, geschweige denn in die Personalakte. Ein derartiges Gebaren würde jeden Datenschutzbeauftragten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Recht entsetzen.

Das BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber zwingend anbieten. Die Beschäftigten haben einen Anspruch darauf. Das BEM-Verfahren ist aber für die Beschäftigten freiwillig. Der Betriebsarzt ist beim BEM-Verfahren kraft Gesetzes grundsätzlich dann hinzuzuziehen, soweit erforderlich. Wird einem sbM ein BEM angeboten, dann muß die Schwerbehindertenvertretung davon informiert werden lt. Auffassung des Bundessozialministeriums. Die sog. Krankenrückkehr-Gespräche haben regelmäßig nichts mit dem gesetzlich geregelten BEM-Verfahren zu tun. Krankenrückkehr-Gespräche können ohnehin das geordnete BEM-Verfahren schon wegen den gesetzlichen Hinweispflichten nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht ersetzen.

Infos zur Abschaffung von Krankenrückkehr-Gesprächen durch betriebliche Interessenvertretungen, denen es um ein geregeltes Präventionsverfahren im Interesse aller Beteiligter geht, sind nachzulesen unter
www.iqpr.de

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