Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Lucy ⌂, Marburg, Thursday, 08.10.2009, 14:51 (vor 5323 Tagen)

Hallo,
ich arbeite bei einem Krankenhausdienstleister. An meine Firma wurden Mitarbeiter des Krankenhauses als Leiharbeiter verliehen und nach der Neufassung des BetrVG sind sie als Leiharbeiter wahlberechtigt und wählbar. Meine Fragen sind jetzt:

1. Hat diese Änderung auch Auswirkungen auf die Wahl der SBV>

2. Da jetzt auch Leiharbeiter als Arbeitnehmer des Leihbetriebes gelten, hat das auch Auswirkungen auf die Zahl der Schwerbehinderten, da sich bei mir so die Anzahl der Schwerbehinderten auf über 200 steigern würde>


Danke für eure Antwort.

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 08.10.2009, 15:37 (vor 5323 Tagen) @ Lucy

Hallo Lucy,

die Änderung des BetrVG hat keine Auswirkungen auf die Wahlberechtigung zur SBV, da das SGB IX mit § 94 Abs. 2 SGB IX eine eigene, spezialgesetzliche Regelung hat und keinen Verweis auf BetrVG.

--
&Tschüß

Wolfgang

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Hotte, Stuttgart, Thursday, 08.10.2009, 17:40 (vor 5323 Tagen) @ albarracin

Hallo Lucy,

in einem Kommentar zum § 94 (2)SGB IX heisst es:

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Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im fremden Betrieb tätig werden (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 45).

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 09.10.2009, 13:02 (vor 5322 Tagen) @ Lucy

Hallo Lucy

» 1. Hat diese Änderung auch Auswirkungen auf die Wahl der SBV>
Nein, weil die Änderung des § 5 BetrVG nur Beamte (und keine Leih-AN) betrifft.

» 2. Da jetzt auch Leiharbeiter als Arbeitnehmer des Leihbetriebes gelten
» hat das auch Auswirkungen auf die Zahl der Schwerbehinderten, da sich bei
» mir so die Anzahl der Schwerbehinderten auf über 200 steigern würde>
Nein. Sie zählen, wie beim BR, leider nicht bei der Größe bzw. Freistellung zu den AN, obwohl sie wählen dürfen. Da die Regelungen des BetrVG auch für die SBV anzuwenden sind ändert sich für dich gar nichts.
Sie waren und bleiben gemäß §7 BetrVG wahlberechtigt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Lucy ⌂, Marburg, Friday, 09.10.2009, 19:49 (vor 5322 Tagen) @ Lucy

Hallo,
ich will mal aus einer Fachzeitschrift zitieren in der steht:

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften wurde § 5 Abs. 1 ein Satz 3 angfügt, der regelt, dass Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechlich organisierten Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer gelten. Das Gesetz ist am 4.8.2009 in Kraft getreten. Konseqenzen hat die Rechtsprechung für das passive Wahlrecht der in § 7 Satz 2 BetrVG genanten Beschäftigten und deren Berücksichtigung bei der größe des Betriebsrats, den Freistellungen und anderen Schwellenwerten des BetrVG.

Ich Arbeite in einem privatrechlich organisierten Unternehmen und die Leiharbeiter kommen aus dem öffentlichen Dienst.

Viele Grüße Lucy

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 10.10.2009, 10:41 (vor 5321 Tagen) @ Lucy

» ich will mal aus einer Fachzeitschrift zitieren in der steht:
In der "fachzeitschrift" stehtnichts anderes als im (neuen) §5 BertVG.
Es bedeutet, dass z.B. bei Post und Telekom die noch vorhandenen Beamten nun offiziel Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind.
Mit keinem Wort werden hier Leih-AN erwähnt.

» Ich Arbeite in einem privatrechlich organisierten Unternehmen und die
» Leiharbeiter kommen aus dem öffentlichen Dienst.
Wo die Leih-AN herkommen ist völlig unerheblich.
Sie sind nach 3 Mon. wahlberechtigt, nicht wählbar und zählen bei der Freistellung des BR nicht mit.
Freistellung für die SBV (200er Grenze):
Wenn man den Wortlaut des § 96 Abs 4 Satz 2 "genau" liest, kann man davon ausgehen, dass hier die Leih-AN mitzuzählen sind.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Lucy ⌂, Marburg, Wednesday, 24.03.2010, 18:14 (vor 5156 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

wie ich im Oktober 2009 schon mal geschrieben habe, ist in unserer Firma nach der Änderung des § 5 BetrVG viel Rechtsunsicherheit was den Begriff des Arbeitnehmers angeht. Der Wahlvorstand der Betriebsratswahl hat jedenfalls die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als wählbar erklärt und dies wurde vom Gericht auch in der ersten Instanz bestätigt. So sind jetzt Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die an unsere Firma (GmbH) ausgeliehen wurden, bei unserer Betriebsratswahl wählbar. Es wird da sicher noch weitere Anfechtungen geben, aber selbst der Arbeitgeber scheint dies jetzt anzuerkennen.

Somit stellt sich mir die Frage nochmals, welche Auswirkungen hat das auf die Freistellung der SBV da jetzt auch die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen die an unsere Firma ausgeliehen wurden, als Arbeitnehmer (Beschäftigte) unserer GmbH gelten und sich somit die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf über 200 steigert.

Vielen Dank für eure Hilfe

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Wolfgang E., Wednesday, 24.03.2010, 18:58 (vor 5156 Tagen) @ Lucy

» Somit stellt sich mir die Frage nochmals, welche Auswirkungen hat das auf die Freistellung der SBV, da jetzt auch die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, die an unsere Firma ausgeliehen wurden, als Arbeitnehmer (Beschäftigte) unserer GmbH gelten und sich somit die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf über 200 steigert.

Hallo Lucy,

bei über 200 wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten besteht gesetzlicher SBV-Anspruch auf Vollfreistellung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) sowie Anspruch auf Teil-Delegation von SBV-Aufgaben auf die ersten zwei SBV-Stellvertreter (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Es liegt im Ermessen der Vertrauensperson, zu ihrer Entlastung nur den ersten Stellvertreter heranzuziehen oder auch den zweiten Stellvertreter oder überhaupt keinen Stellvertreter heranzuziehen.

Die teils entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03), wonach früher eine Delegation von SBV-Aufgaben nur auf das 1. stellvertretende Mitglied der SBV möglich war, ist durch Rechtsänderung 2004 überholt!

Gruß,
Wolfgang

Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 26.04.2010, 20:28 (vor 5123 Tagen) @ Lucy

Hallo Lucy,
ich vermute, dass die verschiedenen Interpretationen mit der Begrifflichkeit "Leih-AN" zusammenhängen.
Was du über das Gerichtsurteil schreibst lässt mich vermuten, dass dies keine Leih-AN im herkömmlichen Sinne nach AÜG sind, sondern "auf Zeit zugewiesene" Beschäftigte aus dem ÖD.

Dies wäre relativ einfach festzustellen indem du Einblick nimmst in die Einstellungsunterlagen die dem BR (und somit in gewisser Weise auch dir) vorgelegt wurden.

Wenn meine Vermutung ("Zugewiesene") stimmt , dann sind diese sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Sie zählen dann sowohl beim BR als auch bei der SBV zum jeweiligen "Schwellenwert" (200) dazu.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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