Krankheit, Verfall von Urlaub, (Zusatzurlaub)

Pille, NRW, Thursday, 15.10.2009, 22:34 (vor 5330 Tagen)

Hallo,

ich bitte um Hilfe bei folgendem Fall:

MA hat nach Feststellung und Ausweis einen GDB von 100% seit Nov. 2008.

Seit besagtem Monat war der MA durchgehend bis vor etwa 1 Mon. krank geschrieben. Seit dem Wiedereingliederung und demnächst auch wieder Vollzeit tätig.

Die Frage lautet nun:
Hat der MA noch Anspruch auf alle Resturlaubstage gemäß Tarifvertrag plus SGB IX Zusatzurlaubstage von 2008 >

Oder nur auf die Resturlaubstage gemäß gesetzlicher Mindesturlaubstage (also weniger) plus SGB IX Zusatzurlaubstage >

Da MA so lange krank war verfällt ja der Urlaubsanspruch nicht, die nachträgliche gewährung der 5 Zusatzurlaubstage von 2008 werden in Frage gestellt (2009 nicht) sowie die zu berechnenden Resturlaubstage aus 2008 (Gesetz oder Tarif> )

vielen dank im voraus

Krankheit, Verfall von Urlaub,

hackenberger, Thursday, 15.10.2009, 22:44 (vor 5330 Tagen) @ Pille

Hallo Thorsten G,

wann hat der MA den AG über die vorliegende Schwerbehinderung informiert>
Hat er den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend gemacht>>

PS: Bitte Profil ergänzen und den ersten Forumsbeitrag "streng geheim lesen", Danke!

Krankheit, Verfall von Urlaub,

Pille, NRW, Thursday, 15.10.2009, 23:54 (vor 5330 Tagen) @ hackenberger

» wann hat der MA den AG über die vorliegende Schwerbehinderung informiert>

Mit Erhalt der Feststellung,
bzw die Erkrankung wurde sosofrt mitgeteilt - die Erkrankung geht einher mit einer nahezu automatischen Schwerbehinderung

» Hat er den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend gemacht>>
meines Wissens schriftlich nicht,
jedoch hat der MA persönlich in der Personalabteilung nachgefragt

Krankheit, Verfall von Urlaub,

hackenberger, Friday, 16.10.2009, 06:58 (vor 5330 Tagen) @ Pille

Hallo "Pille",

sofern der AN gegenüber dem AG im Jahr 2008 geltend gemacht hat unterliegt er den gleichen Regelungen wie der allg. gesetzliche Urlaub, auch bezüglich des Themas "Verfall" bzw. nach der neuen Rechtslage "kein Verfall" mehr von gesetzl. Urlaub!

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 125 SGB IX.

Rn 32
1. Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub mit der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, die nach § 2 Abs. 2 SGB IX von Gesetzes wegen eintritt. Auf eine behördliche Feststellung oder Ausstellung eines Ausweises hierüber kommt es nicht an (BAG Urteil vom 18. Januar 1982 = BAGE 37, 379 = DB 1982, 1329; BAG Urteil vom 26. Juni 1982 = BAGE 52, 258 = NZA 1987, 98; BAG Urteil vom 26. April 1990 = BAGE 65, 122 = NZA 1990, 940). ...............
................
Ein schwerbehinderter Mensch kann deshalb auch dann bereits einen Zusatzurlaub verlangen, wenn noch kein entsprechender Feststellungsbescheid vorliegt (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 10). Allerdings wird er in der Regel Schwierigkeiten haben, seine Schwerbehinderung nachzuweisen (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 1982 a. a. O.).

PS:
Wobei die bisherige rechtliche Forderung der Geltendmachung um den Verfall (Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr) des Zusatzurlaubes auszuschließen, dürfte seit den Entscheidungen des EuGH und BAG zum Thema "gesetzlichen Urlaub darf aus Krankheitsgründen nicht mehr verfallen" nicht mehr erforderlich sein, da der Anspruch ja per Gesetz entsteht.

Die EuGH/ BAG Entscheidungen gelten z.Zt. "nur" für gesetzlichen Urlaubsansprüche. Also Mindesturlaub gem. Bundesurlaubsgesetz und Zusatzurlaub gem. SGB IX § 125. Bezüglich des tariflichen (mehr)Urlaub müsste ggf. auch jemand bis zum EuGH klagen, bzw. die Tarifpartner müssten sich hier verständigen. Denn die bekannte Klage befasste sich "nur" mit dem gesetzlichen Urlaub.

Nachtrag:Es gibt inzwischen (Stand Okt. 2010) eine neue BAG Entscheidung welche bestätigt, dass sofern im ArbV/ TV der Urlaub nur als ein Gesamturlaubsanspruch geregelt ist, also keine Unterscheidung gesetzl. und zusätzlicher tariflicher Urlaub, die EuGH-Entscheidung auf den Gesamturlaubsanspruch anzuwendne ist. Mit der Folge, dass der Gesamturlaubsanspruch unverfallbar ist. BAG 9. Senat, v. 04.05.2010, 9 AZR 183/09

Doch auch folgenden Hinweis noch:
Sofern ein AN nach langer AU wieder die Beschäftigung im Betrieb aufnimmt, muss er sofort alte Urlaubsansprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren antreten, denn sonst kann dieser verfallen.

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