Stopp einer internen Ausschreibung wg. Beamtenzuweisung (Einstellung)

alandhae, Göttingen, Saturday, 17.10.2009, 22:00 (vor 5324 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein schwerbehinderter Mitarbeiter aus dem Konzern hat sich bei einem anderen Firmenteil intern beworben. HR hat, nachdem ich von seiner Bewerbung erfahren habe, und NICHT eingeschaltet wurde, nach Nachfrage geäussert:

die Ausschreibung, auf die sich der Schwerbehinderte beworben hatte, wurde aufgrund einer Beamtenzuweisung gestoppt.

Meine Frage, ist so ein Vorgehen zulässig>

Vielen Dank

Andreas

Stopp einer internen Ausschreibung wg. Beamtenzuweisung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 18.10.2009, 14:38 (vor 5323 Tagen) @ alandhae

Hallo Andreas,

» ein schwerbehinderter Mitarbeiter aus dem Konzern hat sich bei einem
» anderen Firmenteil intern beworben. HR hat, nachdem ich von seiner
» Bewerbung erfahren habe, und NICHT eingeschaltet wurde, nach Nachfrage
» geäussert:
Diesen Fakt der "Nichtbeteiligung" kannst du auf jeden Fall in einem Vermerk festhalten, denn diese hätte wohl auch ohne Zuweisung nicht stattgefunden.

» die Ausschreibung, auf die sich der Schwerbehinderte beworben hatte, wurde
» aufgrund einer Beamtenzuweisung gestoppt.
Eine Zuweisung kann m.E. nur erfolgen, wenn eine Stelle (freier AP) ausgeschrieben ist und somit wäre der sbM wieder "im Boot".
Ob es bei der Zuweisung korrekt abgelaufen ist muss/kann auch der BR nachvollziehen. Denn dieser muss gemäß §99 BetrVG der Zuweisung (ist wie eine Einstellung) zustimmen.
Ich denke, dass ein Ablehnungsgrund nach §99 BetrVG Abs. 2 gegeben wäre.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Stopp einer internen Ausschreibung wg. Beamtenzuweisung

alandhae, Göttingen, Monday, 19.10.2009, 09:47 (vor 5322 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

ich habe mit unserem BR gesprochen, mir und BR ist das weitere Vorgehen unklar, folgende Fragen ergeben sich:
A) Welche Auswirkung hat es, dass es sich um einem Schweb handelt> SBV ist
viel früher als der BR im Boot; nämlich schon bei der Bewerbung
eines Schweb, der BR 'erst' bei der Anhörung wg. Einstellung. Vielleicht
geht da was: Schweb-Bewerbung sticht Beamtenzuweisung> Gibts das>

B) Den Prozess der Beamtenzuweisung verstehen lernen. Wie sind die Fristen>
Welche Informationen hat der SBV/BR wann zu bekommen> Wo sind die
Eingriffsmöglichkeiten des SBV/BR>

Stopp einer internen Ausschreibung wg. Beamtenzuweisung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 19.10.2009, 18:35 (vor 5322 Tagen) @ alandhae

Hallo Andreas,

» Schweb-Bewerbung sticht Beamtenzuweisung> Gibts das>
Spielt der §95 BetrVG bei euch eine Rolle>
Habt ihr für freie AP eine interne Ausschreibungspflicht nach §93 BetrVG>
Wenn nein - schade.
Wenn ja, dann muss erst intern ausgeschrieben werden.
Wenn ein AP extern (z.B. durch Zuweisung) besetzt wird kommt auch ev. der §81 SGB IX in Betracht.

» B) Den Prozess der Beamtenzuweisung verstehen lernen. Wie sind die Fristen>
Keine Ahnung.
Wenn euer Beamtenexperte im BR oder bei ver.di da nicht weiter weiß, dann muss der BR wohl eine Rechtsauskunft beim RA einholen.

» Welche Informationen hat der SBV/BR wann zu bekommen>
SBV gemäß §95 SGB IX sofort, wenn eine Maßnahme angedacht ist.
Dann erst kann der BR um Zustimmung gebeten werden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Stopp einer internen Ausschreibung wg. Beamtenzuweisung

hackenberger, Monday, 19.10.2009, 19:20 (vor 5322 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Andreas,

Zu den Aussagen von Hans-Peter noch ergänzend folgende Hinweise:

Die SchwbV hätte schon zu dem Zeitpunkt eingebunden werden müssen, als feststand, dass hier ein freier Ap besteht der besetzt werden soll.

§ 81 SGB IX "Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen"
Absb. 1, Satz 1:

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen.......

Auszug aus Rn 11 des Knittel Kommentars zum § 81 SGB IX
Dies verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse. Auf der Grundlage der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibungen sind die Anforderungen im Einzelnen, möglichst anhand von Anforderungsprofilen, festzulegen. Hierdurch werden die ursprünglich subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über die Anforderungen einer Stelle an den Arbeitsplatzinhaber festgeschrieben, wobei die Anforderungen nach einheitlichen Kriterien in einem festgelegten, nachvollziehbaren Verfahren ermittelt werden müssen (vgl. BAG Beschluss vom 31. Mai 1983 = BAGE 43, 26 = NZA 1984, 49 = DB 1983, 2311). Derartige Anforderungsprofile sind keine gem. § 95 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien (BAG Beschluss vom 31. Mai 1983 a. a. O.).

Der BR hätte auch schon zum gleichen Zeitpunkt gem. § 92 BetrVG "Personalplanung" eingebunden werden müssen.

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