§ 82 SGB IX, Interne Stellenausschreibung (Einstellung)

Aufkraut ⌂, Bayern, Thursday, 29.10.2009, 12:23 (vor 5312 Tagen)

Hallo Gemeinde,

habe folgende Frage, ist ein öffenlicher AG bei einer Internen Stellenausschreibung verpflichtet, die Arbeitsagentur darüber zu Unterrichten>

§ 82 SGB IX, Interne Stellenausschreibung

hackenberger, Thursday, 29.10.2009, 16:12 (vor 5312 Tagen) @ Aufkraut

Hallo Hellfried,

als Neuer hier im Forum, erst einmal willkommen hier. :ok: Gleich aber auch den Hinweis auf den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim...". Wir bitten doch diesen zu lesen und zu beachten.

Dort haben wir unter anderem die Bitte A-Z und die Suchfunktion vor einer Fragestellung zu nutzen. Denn auch dieses Thema haben wir hier schon behandelt.

Doch so viel zu Deiner Frage:

Ob ein AG eine freie Stelle überhaupt besetzt und wenn ja ob er diese nur intern oder intern/extern besetzt (ausschreibt), ist seine freie unternehmerische Entscheidung.

Grundsätzlich hat der AG immer vor einer Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob diese zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten geeignet sind (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

In diese Prüfung ist die SchwbV einzubinden.

Der § 81 Abs. 1 SGB IX macht wie auch der § 82 keine Unterscheidung zwischen freien zu besetzenden Stellen welche nur intern oder intern/extern besetzt werden sollen.

Es gibt auch noch keine höchstrichterliche Entscheidung, ob bei freien Stellen, welche ausschließlich intern besetzt werden sollen diese der Agentur für Arbeit gem. § 81 Abs. 1 SGB IX gemeldet werden müssen.

Hier einmal auch zu diesem Thema 2 Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum § 81 SGB IX:

Rn 12

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob § 81 Abs. 1 Satz 1 – und auch Satz 2 – SGB IX auch dann Anwendung findet, wenn sich ein Arbeitgeber bei der Besetzung eines frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatzes von vornherein auf eine interne Stellenbesetzung festlegt und die Einstellung möglicher externer Bewerber ausschließt. Das Schrifttum geht überwiegend von einer entsprechenden Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers auch in diesen Fällen aus (vgl. etwa Hauck / Noftz / Schröder Rdnr. 4; Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 2; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 4; Braun BehindertenR 2000, 66). Die Frage wurde offen gelassen vom BAG im Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 ABR 20/07 = NZA 2008, 1139 = BehindertenR 2008, 204 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; allerdings hat der Senat ausdrücklich hingewiesen auf die Organisationsfreiheit des – öffentlichen – Arbeitgebers, offene Stellen nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 = BAGE 121, 67 = NZA 2007, 1450 m. w. Nachw.; ebenso BVerfG Nichtannahmebschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 = NJW 2008, 909).

Rn 12a

Ausdrücklich verneint hat die Einbeziehung von internen Stellenbesetzungen das LAG Köln im Beschluss vom 14. November 2007 – 7 TaBV 50/07, zit. nach JURIS: Ein freier Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liege dann nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang heraus besetzt werden kann und soll und eine Besetzung der freien Stelle durch einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes von vornherein nicht in Betracht kommt. Von der unternehmerischen Freiheit gedeckt sei die Entscheidung des Arbeitgebers, frei werdende Arbeitsposten aus einem ohnehin bereits bestehenden Personalüberhang heraus zu besetzen und zur Besetzung anstehende Stellen jedenfalls so lange nicht für den freien Arbeitsmarkt auszuschreiben, als intern geeignete Bewerber zur Verfügung stehen.

Es gibt ein für und wieder für eine Beachtung des § 81 Abs. 1 SGB IX bei internen Stellenbesetzungen.

Das FÜR besteht darin, dass die Agentur für Arbeit ggf. den AG überzeugen könnte, doch einen dort arbeitsuchend gemeldeten Schwerbehinderten einzustellen.

Das WIEDER besteht darin, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen wohl darauf verzichtet, einen dort arbeitsuchend gemeldeten Schwerbehinderten zu diesem AG zur Bewerbung/ Vorstellung zu entsenden. Dieses auch, weil der schwerbehinderte Bewerber sich dann ggf. unberechtigte Chancen ausrechnet.

Ich würde daher empfehlen, zum einen zu versuchen, den AG doch dazu zu bewegen, für diese Stelle auch einen externe Besetzung vorzusehen. Gelingt dieses nicht, würde ich im Sinne des „WIEDER“ handeln. Also auf die Anfrage bei der Agentur für Arbeit zu verzichten.

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