§ 32 BAT-KF (Rente / Pension / ATZ)

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Saturday, 14.11.2009, 13:14 (vor 5285 Tagen)

Guten Tag zusammen,

heute habe ich wieder eine knifflige Frage.
In unserem Tarifvertrag steht geschrieben, dass bei Bewilligung einer Teilrente, der Mitarbeiter dies "unverzüglich" dem Arbeitgeber mitzuteilen hat.
(Allerdings drohen im Tarifvertrag keine Sanktionen, wenn dieser das nicht tut.)
Ferner muss er innerhalb einer Zweiwochenfrist, ggfs. seine Weiterbeschäftigung beantragen.
Soweit die Gesetzeslage.
Eine Kollegin hat im Mai 2009 eine Teilrente bewilligt bekommen, dies aber erst im November 09 dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Sie hatte den Rentenbescheid als "Jocker" in der Tasche.
Eine Weiterbeschäftigung wurde ebenfalls nicht in der gesetzten Frist
beantragt.
Obwohl der Gesundheitszustand der Kollegin schlecht ist,u.a. GdB 80, soll der § 32 hier nicht angewendet werden, d.h. die Kollegin arbeitet weiter wie bisher.
(Präzedenzfall > )

Wer kann mir einen Rat geben >

Mit freundlichen Grüßen

Ist das so o.k., bzw. was kann ich als Vertrauensperson hier noch unternehmen >

§ 32 BAT-KF

hackenberger, Saturday, 14.11.2009, 14:06 (vor 5285 Tagen) @ sbv

Hallo "svb",

als Vertrauensperson kannst Du hier nur die Beachtung/ Anwendung des SGB IX, also hier besonders § 81 Abs. 4 und ggf. § 84 Abs. 1 beachten.

Das andere, also die Missachtung des TV und ggf. Folgen, sind Fragen welche man an den Sozialpartner (Gewerkschaft) oder eine RA richten solltet.

Hier wäre entscheidend und dringend zu klären, ob durch den Verstoß und vor allem die Missachtung der Beantragung der Weiterbeschäftigung nicht dem AG einen Grund für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bietet.

In solchen Fällen ohne Beratung/ Unterstützung durch einen RA also zu versuchen einen Joker in der Tasche zu haben, könnte ein ganz großer Fehler sein. Diese Tasche könnte also ein ganz großes Loch haben.

In diesem Fall würde ich auch um mich nicht ggf. Regresspflichtig zu machen, als SchwbV nur den Rat geben, bitte zum Anwalt oder zur Gewerkschaft gehen und dort alles weitere klären.

§ 32 BAT-KF

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Saturday, 14.11.2009, 16:21 (vor 5285 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Als SBV bin ich auch Berater des AG in allen Belangen der sbM.
In dieser Eigenschaft muss ich den AG warnen, eine Mitarbeiterin, die bewußt gegen den Tarifvertrag verstößt, aber gesundheitlich so angeschlagen ist, dass sie einen Gdb von 80 hat und eine Teilerwerbsminderungsrente bekommt, weiter zu beschäftigen.
Hier kommt natürlich der § 92 SGB IX zum Tragen.

Meine Frage war die, ob sich diese MA tatsächlich so falsch verhalten hat, in dem sie keine Mitwirkung zeigte, und dieses Falschverhalten jetzt mit der Beendigung des AV, ohne Kündigung lt. § 32, BAT-KF, bezahlen muss.

Oder soll ich mich aus dieser Diskussion völlig heraus halten >

Vielen Dank und freundliche Grüsse

§ 32 BAT-KF

hackenberger, Saturday, 14.11.2009, 17:08 (vor 5285 Tagen) @ sbv

Hallo "sbv",

» Als SBV bin ich auch Berater des AG in allen Belangen der sbM.
Ja, beratend zum Wohle der schwerbehinderten Menschen!

» In dieser Eigenschaft muss ich den AG warnen, eine Mitarbeiterin, die
» bewußt gegen den Tarifvertrag verstößt
Wo steht dieses bitte>>> :-(
» aber gesundheitlich so angeschlagen ist, dass sie einen Gdb von 80 hat
» und eine Teilerwerbsminderungsrente bekommt, weiter zu beschäftigen.
GdB 80 OK, aber bist Du Arbeitsmediziner um eine Aussage darüber treffen zu können ob die Koll. noch arbeitsfähig ist und in welchem Umfang>> :-(

» Meine Frage war die, ob sich diese MA tatsächlich so falsch verhalten hat,
» in dem sie keine Mitwirkung zeigte, und dieses Falschverhalten jetzt mit
» der Beendigung des AV, ohne Kündigung lt. § 32, BAT-KF, bezahlen muss.
Dazu habe ich ja geschrieben, dass dieses letztlich nur ein ArbG feststellen kann. Daher sollte die/der Betroffenen wegen der Klärung des was / wie /wann usw. mit der Gewerkschaft oder einem Anwalt Kontakt aufnehmen.

Es ist auf keine Fälle die Angelegenheit der SchwbV hier nur einen AN bei AG anzuschwärzen. :-( :-(
(PS: sollte ich Deine Antwort falsch verstanden haben, jetzt schon sorry)

» Oder soll ich mich aus dieser Diskussion völlig heraus halten >
Ja! Nur Infos an den/die AN sie sollte sich hier beraten lassen.

Kontextlink:
Weiterbeschäftigungsverlangen bei teilweiser EU-Rente nach TVöD/TV-L

Der richtige Ort, Bereitschaft und Möglichkeiten zur Weiterarbeit zu klären,
ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX.

§ 32 BAT-KF

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Monday, 16.11.2009, 18:07 (vor 5283 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

vielen Dank für Ihre Stellungnahmen und den übersandten Link.
Leider bestätigt hierin das LAG Rostock meine Befürchtung, dass bei der Versäumniss der 14-Tagefrist, das Arbeitsverhältnis endet.
Es muss zwar noch der § 92 SGB IX durchgeführt werden, aber das ist dann schon nur noch Routine.

Danke nochmals für den guten Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

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