Aufbewahrung der Unterlagen nach Ausscheiden eines MA aus dem Betrieb (Kündigung)

c.amio, Saarland, Tuesday, 17.11.2009, 12:56 (vor 5300 Tagen)

Guten Tag,:-)

ich hätte eine interesante Frage.
Wie lange muß ich die persönlichen Unterlagen eines schwerbehinderten MA nach Ausscheiden aus dem Betrieb aufheben>
Es sind z.B. Gesprächsnotitzen, Anträge an den Rehaträger und briefliche Kommunikation mit betreffenden MA.

Im Voraus
Danke :flower:

--
Viele Grüße
Acryler

Aufbewahrung der Unterlagen nach Ausscheiden eines MA aus dem Betrieb

hackenberger, Tuesday, 17.11.2009, 13:43 (vor 5300 Tagen) @ c.amio

Hallo "Acryler",

ich habe MA welche ausschieden diese Unterlagen übergeben. Denn ich als SchwbV hatte ja keine Verwendung mehr dafür. Haben MA den Betrieb gewechselt, sind also in einen anderen Betrieb des Unternehmens gewechselt habe ich in Absprache mit dem MA die Unterlagen an die nun "neue" SchwbV des neuen Betriebes weitergegeben.

Aufbewahrung der Unterlagen nach Ausscheiden eines MA aus dem Betrieb

jorgo, Ostfildern (BW), Sunday, 06.12.2009, 16:44 (vor 5281 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
auch ich verfahre so, dass ich "alte " Unterlagen dem MA mitgebe oder zusende. aber ich hab auch noch jede Menge "Karteileichen"(Unterlagen v. MA die in Rente / ATZ sind) . wie lange müssen diese Unterlagen aufgehoben werden. möchte mich guten Gewissens von ihnen befreien können

Gruß
Jorgo

--
mfg
Georg

Aufbewahrung der Unterlagen nach Ausscheiden eines MA aus dem Betrieb

hackenberger, Sunday, 06.12.2009, 17:16 (vor 5281 Tagen) @ jorgo

Hallo Jorgo,

ich kenne hierzu keine Rechtsgrundlage. Ich würde sie max. bis zur nächsten Regelwahl aufbewahren, für den Fall, dass es doch noch einmal Klärungsfragen gibt.

Weiter kann man ggf. Sonderfälle betreffende Unterlagen sich als Mustersammlung archivieren.

Hat man Unterlagen betreffend der Beschaffung von Arbeitsmitteln, würde ich mich mit dem Einkauf abstimmen.

Aufbewahrung der Unterlagen nach Ausscheiden eines MA aus dem Betrieb

Hotte, Stuttgart, Sunday, 06.12.2009, 19:25 (vor 5281 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» Weiter kann man ggf. Sonderfälle betreffende Unterlagen sich als
» Mustersammlung archivieren.


Allerdings solletn dabei alle personenbezogene Daten nicht mehr nachvollziehbar sein. Stichwort: Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, Aufbeahrung von personbezogene Daten

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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