Teilnahme an Arbeitgruppen des BR (Sitzung)

hackenberger, Friday, 17.06.2011, 16:33 (vor 4707 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

hier hilft wohl nur eines, den BRV und den gesamten BR auf die Rechtslage schriftlich hinweisen und auch, dass sollte der BRV/BR bei seiner Entscheidung bleiben, die SchwbV dann unverzüglich einen Anwalt beauftragen würde beim ArbG ein Beschlussverfahren gegen den BR/BRV zu beantragen und sich den Zugang mittels einstweiliger Verfügung sichern.

Der BR/BRV müsste dann auch dem AG diese bei rechtkonformen Verhalten vermeidbaren Kosten erklären.

» Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf
» die Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Betriebsräte und
» Personalräte. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß
» § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-,
» Wirtschafts-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG) und der Arbeitsgruppen
» nach § 28a BetrVG.

Also, nun liegt es an Dir zu handeln.

Hinweis: Sollte die Mehrheit des BR das rechtwidrige Handeln des BRV nicht mittragen sollten sie diesem erklären, dass man ggf. auch einen neuen BRV wählen könnte.

Letztlich noch den Hinweis: Du bedarfst keiner Einladung, denn das Teilnahmerecht ergibt sich aus dem Gesetz. Du kannst also auch so einfach hingehen. Weiter kannst Du auch alle Beschlüsse betreffend dieser Arbeitsgruppe gem. § 95 Abs. 4 aussetzen, so als erste Maßnahme. Also auch den Beschluss über die Bildung dieser Arbeitsgruppe. Dieses dann auch dem AG mitteilen. Dann dürfte diese Arbeitsgruppe bis zu einem neuen Beschluss nicht handeln, da es dann keine Rechtsgrundlage für diese Arbeitsgruppe gibt, da kein rechtsmäßiger Beschluss.


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