Teilnahme an Arbeitgruppen (Sitzung)

hackenberger, Friday, 22.07.2011, 11:29 (vor 4672 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig,

erst einmal die Bitte, spreche doch alle Koll./Teilnehmer hier an. Denn auch ich bin nur einer von Euch. Vielleicht antworte ich zu schnell, muss mir dass doch nun mal vornehmen, mich etwas zu bremsen, damit mehr Antworten von den vielen anderen kommen.

So nun zu Deinem Beitrag.

» ich hoffe das Thema hängt dir noch nicht ganz zum Hals heraus.
Es ist leider ein "Uralt-Thema" welches wohl auch so schnell nicht ausstribt.

Das Thema Teilnahmerecht bei Betrieblicher Kommission usw. habe ich aus meiner Sicht vollständig behandelt. Da gibt es von meiner Sicht aus nicht mehr zu sagen. Da müssen daher dann nun Betroffene handeln. Ggf. mit den hier vorgesehenen Rechtsmitteln/ dem Rechtsweg.

» Ich habe vor, genauso wie der Personalrat, dem Arbeitgeber eine Liste der
» Ausschüsse mit dem jeweiligen Mitglied der SBV zuzusenden.
Klar sollte man sein Rechte als SchwbV in Anspruch nehmen und auch entsprechend auf den AG und den BA-Schwb zugehen.

Doch was meinst Du mit "Liste dem jeweiligen Mitglied der SBV">>
Das Recht der Teilnahme hat wie es ja klar im Gesetz geregelt ist die VPSchwb. Also kann es hier keine Liste dieser Art geben, denn es gibt nur eine VPSchwb. Die Funktionen / die Rechte des Stelli sind ja bekannt bzw. dazu findet man auf den Seiten hier alles, da abschließend behandelt.

Zum Schluss noch den Hinweis: Es wird wohl leider immer wieder notwendig werden, dass man hier Rechtmittel/ den Rechtsweg nutzen muss.

Wie man ggf. AG auch überzeugen kann habe ich ja auch schon geschrieben.

Hier zur Thematik einmal ein Auszug aus dem LPK, 2. Ausgabe § 95 Rn 47, in der 3. Ausgabe in Rn 63 (Düwell-Kommentar, NOMOS Verlag)

Fett markierter Teil besonders von Interesse.

Personal-, Sozial- oder Ergonomiefragen auf Ausschüsse zur gesonderten Erledigung delegiert. Wenn der Betriebsrat der Vielfalt des Arbeitslebens gemäß durch entsprechende Aufgabenübertragung für Flexibilität und praxisgerechte Betriebsarbeit sorgt, ist das nicht zu beanstanden (BAG 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 ­BAGE 75, 1). Welche Aufgaben er überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Der Kreis der übertragbaren Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht begrenzt. Allerdings muss für den Betriebsrat als Gesamtorgan ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse übrig bleiben (BAG 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1). Bisweilen wird versucht, mit Hilfe der Geschäftsordnung von der Entscheidung im Ausschuss vorbereitende "Arbeitskreise" einzurichten, so dass in der Ausschuss- oder Betriebsratssitzung ohne Beratung nur noch die Abstimmung über den Beschlussentwurf des Arbeitskreises durchgeführt wird. Das ist unzulässig, denn damit würde das Recht der SBV, an der Willensbildung mitzuwirken, ausgehebelt.


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