korrekte Vorgehensweise (Versammlung)

hackenberger, Tuesday, 20.09.2011, 08:42 (vor 4624 Tagen) @ Ironie

Hallo,

» – möchte ich im November respektive Dezember Betriebsversammlungen
» durchführen.
Dazu hast Du KEIN Recht. Du hast aber das Recht was eigentlich eine Pflicht ist eine (mindst.) "Schwerbehindertenversammlung" durch zu führen, SGB IX § 95 Abs. 6. ;-)

Die Antwort auf Deine Fragen findet man eigentlich im Gesetz, also dem SGB IX § 95 Abs. 6 und der Kommentierung hierzu.

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar dazu.
Rn 22
Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnrn. 75 ff.). Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten. Vertreter der Integrationsämter, der Agenturen für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger haben auf Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.

Also, die SchwbV hat das Hausrecht. Das betrifft sowohl das Thema "Einladung/Teilnahme/TO und Ablauf". Es gelten sonst im Grunde die analogen Regelungen für Betriebsversammlungen des BR/PR. Also auch, wer ist bei Betriebsversammlungen anwesend>

Aber man kann auch genau mit der von Dir beschriebenen Begründung dem AG erklären, warum man die "Häupter" nicht zu geballt vertreten haben möchte.

Betreffend des Inhaltes, sollte man stets vor allem auf interne Angelegenheiten ggf. Probleme der Schwerbehinderten eingehen. Also was "drückt die Betroffenen"> Man kann also hier keine 0-8-15 TO vorgeben, sondern stets dem Betrieb angepasst.

PS: A-Z: Versammlung schwerbehinderter Menschen


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