Stellvertreterin mit Handicap ist für die SBV ein Handicap (Stellvertreter/in)

hackenberger, Sunday, 09.09.2012, 18:10 (vor 4261 Tagen) @ jp

Hallo,

» Leider arbeite ich seit über 22 Monaten deutlich zu viel, habe ein extrem
» rotes Stundenkonto und nehme zusätzlich oft noch Arbeit mit nach Hause.
» Dieser Zustand ist auf Dauer nicht gut und sollte sich wieder verbessern.
Das mit dem hohen Stundenkonto ist ein vermeidbares Problem, denn Mandatsarbeit hat Vorrang und darf auch nicht zu Arbeitsverdichtungen oder Mehrarbeit im "normalen" Job führen. Sofern Du selbst Schwerbehindert bist gibt es ja auch noch den § 124 SGB IX. Sofern Mandatsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Regelarbeitszeit erfolgen muss, gibt es ja die Regelung "Freizeitausgleich" § 96 Abs. 6 SGB IX. Ist also regelbar!

» Was gibt es für Hilfsmittel bzw. Ratschläge wie diese aufreibende
» Situation verbessert werden kann>

Hier sollte der Fachdienst und auch Facharzt und Akustiker eingebunden werden um hier ggf notwendige Hilfsmittel zu empfehlen. Z.B. ein zusätzliches Funkmikrofon welches man auf den Besprechungstisch stellen kann.

Hinweis: Wenn ein solches Hilfsmittel ausschließlich für die Mandatswahrnahme erforderlich ist, muss der AG die Kosten tragen § 96 Abs. 8 SGB IX.

PS: Der 1. Stelli kann nicht einfach den weiteren Stelli einsetzen. Denn den Einsatz der Stelli wegen Verhinderung der SchwbV regelt die VPSchwb. Also muss man mit dem ersten (1) Stelli reden und diesen auf seine Mandatspflichten hinweisen. Die Nichtwahrnahme kann als Mandatspflichtverletzung ausgelegt werden mit den dann möglichen Folgen. Auch gilt für den 1. Stelli auch der Grundsatz, Mandatsarbeit hat Vorrang. Diesen muss nicht nur der AG sondern auch die VPSchwb und die Stelli beachten.

Sollte der 1. Stelli aber aus Gründen der Behinderung/Gesundheit nicht an der BR-Sitzung teilnehmen können, also nicht in der Lage sein teilzunehmen, kann sie verhindert sein und man könnte dann troz deren Anwesenheit im Betrieb den 2 Stelli einsetzen.

PS: Es besteht auch lt. BAG für Mandatsträger die Pflicht sich das notwendige Wissen anzueignen. Das wie hat das BAG offen gelassen. Das vorstzliche Unterlassen könnte auch zu Problemen führen, wenn dadurch Nachteile für Schwbs entstehen.


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