Fristen bei Wunsch des MA zur Versetzung (Allgemeines)

kaffeetrinker, Bremen, Monday, 06.05.2013, 16:13 (vor 4026 Tagen) @ hackenberger

danke schon mal, dann bin ich ja beruhigt. dachte schon ich bin zu blöde fristen zu finden.

» Hallo,
»
» das SGB IX sieht hier keine Fristen vor!

Das hab ich mir fast gedacht, was würde man denn als Faustformel nehmen können> 4 Wochen>

» Das Ganze wäre ein Maßnahme des § 81 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB IX.

Darau wurde sich auch berufen.

» Ist der Koll. überhaupt in der Lage, auch fachlich die Anforderungen an den
» Arbeitsplatz in der Filiale B zu erfüllen>

Wäre 1:1 der gleiche Job nur an einem anderen Standort

» Entspricht die Stelle in der Filiale B den Anforderungen, dem Inhalt des
» ArbV>

Ja

» Ist diese geplante Stelle in der Filiale B als zu besetzend im Betrieb
» ausgeschrieben>

Nein, es wurde vor einiger Zeit der Filialverantwortliche in eine andere Filiale versetzt und seit dem ist die Filiale praktisch ohne und diese Stellen werden bei uns nicht ausgeschrieben.

» Wenn ja, hat sich der AN darauf beworben>
siehe einen davor.

» Gibt es ggf mehrere AN welche hier auch sich auf diese Stelle in der
» Filiale B bewerben würden und vertretbare Gründe dafür haben>

Jein, es wird gerade eine neue Postion im Unternehmen geschaffen, allerdings gibt es diese noch nicht und auch nicht als der AG die Kenntnis von dem Versetzungswunsch hatte.

» Hätte der AG ggf Ersatz für die Stelle in Filiale A welche dann frei würde
» Ersatz>
» Wer würde die Arbeit des Koll. der in Filiale B möchte übernehmen>
» Wenn es kein Ersatz für die dann freie Stelle in Filiale A gibt und die
» Koll. diese Arbeit mitmachen müssten, gäbe es dann für dieser zu große
» Belastungen/ Härten>

Als Ersatz wäre z.B die neu geschaffenen Position und zusätzliche Belastungen für andere gibt es auch nicht.

» Wären dann ggf in der Filiale A schwerbehinderte Koll. durch diese
» zusätzliche Belastung belastet>

Nein.

» Letztlich, was sagt und unternimmt der BR und der BASchwb>

Dem BR bzw. Personalausschuss habe ich kurz eine Info zukommen lassen das es gerade so einen Fall gibt.

» Notfalls müsste der Betroffen hier auf Umsetzung unter Beachtung der Rechte
» aus § 81 Abs. 4 SGB IX klagen.

Ich befürchte das es soweit kommen wird, denn mit Ruhm bekleckern wir uns nicht gerade und warum dem AG auch mal was gutes tun.

Aus Sicht der SBV gibt es keine glaubhaften Gründe des AG, die zum Ablehnen des wunsches führen würden, aber man steckt da ja nicht drin.

» PS: Ob ein AG eine ggf freie Stelle besetzt, ist alleine seine
» Entscheidung!

--
SBV, 16 Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Privatwirtschaft, SGB IX


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