Wahlvorschlag/ Bearbeitungsfrist bei Vorlagen der Dienststelle (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 22.09.2013, 11:51 (vor 3875 Tagen) @ hajue

Hallo,

» Es gilt hier analog BR/PR.
» Wo kann ich das nachlesen>
Das ergibt sich aus vielen Rechtsprechungen zum SGB IX und verschiedenen Verweisein im SGB IX auf das BR/PR.

Doch es gibt bei uns ja auch noch den großen Unterschied. Im Gegensatz zum BR/PR haben wir nur beratende Rechte. Der AG soll zwar die Antwort/ Stellungnahme in seine Überlegungen mit einbeziehen. Muss sie aber nicht zwingend beachten oder gar bei Ablehnung (Nein) durch ein Gericht ersetzen lassen. Darf also auch bei Ablehung (nein) wie geplant handeln.

Weiter schreibt das SGB IX hier auch keine Schriftform vor. Sie wird dem AG nur zwecks Beweis empfohlen. Es reicht also auch verbale Komunikation.

Ganz wichtig ist aber, die Stellungnahme der SchwbV müsste dem AG spätestens mit der Entscheidung des BR/PR vorliegen. Denn sonst setzt der AG nach Zustimmung durch BR/PR um und die Stellungnahme der SchwbV läuft beim AG ins leere.

Auch sollte die SchwbV den BR/PR von seiner Stellungnahme in Kenntnis setzen, damit diese die Entscheidung in ihre Mitbestimmung mit einbeziehen können.

Handelt der AG gegen die Entscheidung der SchwbV muss er die SchwbV hierüber informieren. Das Unterlassen ist aber NICHT Bußgeld bewährt.


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