Vorzeitige Einleitung der SBV-Wahl (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 24.09.2013, 16:57 (vor 3872 Tagen) @ Fritzchen

Hallo,

das Thema Betriebsübergang/ -änderung usw. ist unter Wahlen (Sonderseiten) bzw A-Z und in Forumsbeiträgen behandelt.

Dort findet man u.a. auch:

Das Amt der amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt:

Wird die Dienststelle vollständig aufgelöst, endet auch das Amt der Schwerbehindertenvertretung, weil dieses ohne zugehörige Dienststelle nicht bestehen kann.
Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, so besteht die Schwerbehindertenvertretung der „aufnehmenden“ Dienststelle weiter fort;  die Schwerbehindertenvertretung der aufgelösten  Dienststelle erlischt.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet ebenfalls, wenn durch Zusammenlegung mehrerer  Behörden eine neue Dienststelle entstanden ist, die mit keiner der früher en Dienststellen identisch ist.
Werden mehrere Betriebe zu einem (rechtlich) neuen Betrieb verschmolzen, endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung des Betriebes mit den wenigsten Beschäftigten/ Arbeitnehmern. Dann erhält analog § 21 a Abs.2 die SBV des an der Anzahl der Beschäftigten/ Arbeitnehmern größten Betriebs das nach § 21 a Abs.1 Satz 3 BetrVG bis zu sechs Monate andauernde Übergangsmandat.

Weiter, klar kann man durch Mandatsniederlegungen den mandatslosen Zustand schaffen und dann neu wählen.

Ob dann aber wegen Änderungen im Betrieb nicht doch anschließend wieder neu gewählt werden muss, kann man ohne genaue interne Kenntnisse von außen nicht sagen.


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