Vorzeitige Einleitung der SBV-Wahl (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 29.09.2013, 11:49 (vor 3868 Tagen) @ Fritzchen

Hallo,

wann Wahlen/ Neuwahlen stattfinden/ stattzufinden haben ist im Gesetz abschließend geregelt.

Eine Neuwahl nur wegen anstehender Betriebsänderungen durch Mandatsniederlegungen zu "erzwingen" und dann in der bestender Zusammensetzung/ Kandidatur der SchwbV wieder zur Wahl anzutreten und sich neu wählen lassen birgt die Gefahr, dass ein ArbG aus zwei Gründen wegen Rechtsmissbrauch auf Ungültigkeit der Wahl entscheidet. Denn solches Handeln unter Ausnutzung der Ausnahme im § 94 Abs 5 SGB IX könnte als Rechtsmissbrauch angesehen und ausgelegt werden. 

Denn man nimmt ja dann, durch diese vorgezogene Wahl und die Nutzung der Ausnahme im § 94 Abs 5 SGB IX dieses zweckentfremdet wahr.

1. Nach der Betriebsänderung könnte es mehr/ andere Wahlberechtigte geben, welchen so das Wahlrecht genommen wurde.

2. Wegen der Verringerung der Zahl der Wahlberechtigten wäre nach der Betriebsänderung keine Wahl der SchwbV mehr möglich.

2a. Durch diese Maßnahme wurden somit den Gewählten besondere Schutzrechte gesichert bzw war das Ziel, welche es bei Wahl / Regelwahl gem. Gesetz so nicht gegeben hätte.

zu 1. Hier könnten daher hinzugekommene Beschäftigte das ArbG anrufen weil ihnen das aktive/ passive Wahlrecht genommen wurde aus nach ihrer Auffassung wegen Rechstmissbrauch rechtswidriges Handeln der alten SchwbV.

zu 2. Hier könnte der AG wegen nach seiner Sicht wegen Rechsmissbrauch rechtswidrigem Handeln der alten SchwbV.

Ich hatte das Thema vorgezogene Neuwahl, nach Mandatsniederlegung weil zum Regelwahltermin keine Neuwahl mehr möglich war mit Fachleuten besprochen, Aussage es gibt zwar noch keine Rechtsprechung doch es ist zu mindest rechtlich bedenklich.


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