Die Arbeit der SBV im Wandel (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 15.10.2013, 13:37 (vor 3852 Tagen) @ knorpeli

Hallo,

also, die Rechte der SchwbV stärken ist OK. Aber nur im Rahmen des SGB IX. Man sollte auch das Thema „können Maßnahmen des AG trotz Verstoß gegen § 95 Abs. 2 rechtgültig werden kritisch darauf prüfen ob es heute noch angemessen ist.

Man muss dringend die bestehenden Lücken im SGB IX schließen. So zB auch eine Strafvorschrift analog des §119 BetrVG ins SGB IX aufnehmen. Denn bestimmtes Handeln, zB Mandatsbehinderung und Behinderung der Wahl ist zwar verboten, doch kann wegen fehlender Strafvorschrift leider nicht bestraft werden. Denn es muss immer vor einem Verstoß die mögliche Strafe auch im Gesetz enthalten sein, was heute leider nicht so ist.

Was auch verbessert werden sollte, ist das Thema "Hinzuziehung der Stell in Betrieben mit > 500 Schwbs und auch hier das Thema Freistellung in solchen Betrieben".

Was nicht geht ist:

1. die Zuständigkeit der SchwbV auf Beschäftigte welche nicht unter den § 2 SGB IX fallen auszuweiten.
2. das die SchwbV ein Mitbestimmungsrecht bekommt, also ein „eigener kleiner BR wird“. Dieses würden auch die BR/PR/MAV nicht zulassen.

Es bedarf dieses auch nicht. Denn für all die in dem Beitrag und hier in den Forumsbeiträgen angesprochenen Punkte gibt es heute bereits zuständige AN-Vertreter. Die BR/PR und MAV. Diese haben hier auch die wesentlich besseren Rechte, da diese Themen den § 87 BetrVG bzw. vergleichbare der anderen zuständigen Gesetze betreffen. Der § 87 BetrVG ist der "härteste §§" des BetrVG da er bis zur Einigungsstelle geht.

Die SchwbV ist somit als für Beschäftigte welche unter den § 2 SGB IX fallende beschäftigte zuständige "beratende" Beschäftigtenvertretung mit im Boot.

Eine gute SchwbV überzeugt auch durch Worte in den BR-Gremien. Dann braucht sie auch nicht eine Stimme um dieses besser umzusetzen. Dieses auch, weil 1 Stimme wohl idR hier nicht etwas Großes ändert.

Da wir als SchwbV nicht wollen, dass die BR/PR/MAV sich in unsere Aufgaben einmischen, sollten wir diese auch nicht bei denen. Daher, wenn AN zur SchwbV kommen und diese als "BR/PR/MAV" ansprechen wollen, sollte man diese auf die Nichtzuständigkeit hier hinweisen und ggf zu den Zuständigen begleiten.

Es bleibt sowohl den „BR/PR/MAV“ wie auch dem AG überlassen die SchwbV weiter über das SGB IX hinaus als "Fachkraft" ansprechen und einzubinden.

Die SchwbV ist auf KEINEN Fall eine grundsätzlich zuständige Beschäftigtenvertretung für soziale Belange.

Schon gar keine Zuständigkeit hat die SchwbV für Beratung in Rentenfragen. Hier wurde von Bernhard ja auch schon darauf hingewiesen, dass hier eine Beratung ggf via Schadenersatz lt. BGB sehr teuer werden kann und dass hier dann auch eine Haftpflichtversicherung nicht schützt. Das kann dann hier sehr sehr schnell ein sehr große 5 oder gar 6 stelligen Betrag werden.

Letztlich, es gibt auch viele Wünsche und Bestrebungen das SGB IX negativ zu verändern. Wenn es also „aufgepackt“ wird, droht auch dieses.

Anmerkung zu sedov

» Der Zeitaufwand ist auf jeden Fall enorm gestiegen.
Ja, doch die für die Mandatswahrnahme notwendige Zeit bekommen wird ja bzw. können wir uns nehmen. Das sieht das Gesetz und die BAG Rechtsprechung ganz klar vor.

Doch das BAG hat auch schon festgestellt, die Mandatswahrnahme muss nicht einfach sein. Auch ein rauer Ton muss hier hingenommen werden.

Ja, dieses sind unangenehme Fakten, doch sie sind bekannt und man muss sich ggf vor der Wahl informieren was auf einen zukommen kann.

Auch ich habe es nicht immer einfach, muss manchen "Kampf" mit dem AG ausfechten. Doch wenn der AG einmal erkannt hat, da ist eine SchwbV welche ihre Rechte kennt und sie sich auch nimmt, wird es viel einfacher.


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