Minderleistung aufgrund einer Schwerbehinderung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 08.11.2013, 11:54 (vor 3829 Tagen) @ brunnerj

Hallo,

» hier noch die fehlende Angaben:
Nein leider nicht alle!

» Momentan macht der Kollege noch seinen Job, soll aber zum 15.11.2013 auf
» die neue Stelle umgestellt werden. Der Manteltarifvertrag der Chemischen
» Industrie ist hier anzuwenden.
» Der Kollege soll aufgrund von Minderleistung 3 Gehaltsstufen herunter
» gestuft werden und die Stelle wird reduziert auf 70%.
Was besagt denn der TV zu solchen Fällen.
Denn, erstens erfolgt eine Einstufung in einen TV erst einmal nach der Tätigkeit und nicht nach der Leistung.
Weiter haben idR die TV Regelungen betreffend Rückstufungen.
Also TV nochmals genau lesen!

» Der BR ist in diesen Fall natürlich beteiligt und begleitet diese
» Rückstufung aktiv.
Was bedeutet begleitet aktiv> Ist er dafür und fördert dieses ggf auch>

» Zustimmen wird der BR auch nur wenn alles korrekt ist.
Dann sollte der BR nicht warten sondern handeln und den TV und das SGB IX umsetzen.

» Es gibt nach meiner Einschätzung keine behindertenbedingte Gründe die
» dafür/dagegen sprechen würden ob der Kollege 4 oder 5 Tage arbeitet.
Dann gibt es hier auch keinen Anspruch aus dem SGB IX.

» Der Kollege hat auf jeden Fall den neuen Arbeitsvertrag nicht
» unterschrieben und erst mal an sein Anwalt gegeben. Im Grunde ist es auch
» nur ein Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag, allerdings mit erheblichen
» neuen Ergänzungen.
Dann ist er ja eigentlich auf dem richtigen Wege!

» Der AG hat bereits Lohnkostenzuschuss beim Integrationsamt beantragt.
Da passt doch dann etwas nicht. Rückstufung und Lohkostenzuschuss für Ausgleich der Minderleistung! Dann würde der AG ja hier etwas "verdienen". Der Zuschuss soll ja die bedingte Leistungseinschränkung (Minderleistung mag ich nicht) ausgleichen. Somit besteht dann kein Grund mehr für den AG hier den Lohn einzuschränken.

Das sollte man dann ggf auch gemeinsam mit dem IA nochmals besprechen.

» Ich hoffe Sie haben jetzt ein umfassendes Gesamtbild der Situation.
Nein, leider nicht. Siehe Anmerkungen.

» Ich denke das der AG mit dieser neuen Stelle glaubt alles getan zu haben
» wozu er verpflichtet ist, nur habe ich den Eindruck das da noch mehr gehen
» würde.
Ich verstehe dieses mit der "neuen Stelle" nicht. Denn ist es eine Stelle welche es bisher noch nicht gab> Ist es eine neue/andere Art der Tätigkeit>

Ich bin auch der Auffassung, dass der AG hier dann mit einer Änderungskündigung arbeiten müsste. Zumindest wenn der AN nicht einer Änderung des ArbV zustimmt. Doch dieses sollte der Betroffene mit seinem Anwalt besprechen. Bei einer Änderungskündigung müsste der AG den § 85 ff SGB IX beachten

PS: Also SchwbV sollte man stets darauf bestehen, dass ALLE Betroffenen Leistungsträger sind. Nur aus behinderungsbedingten Gründen ggf/teilweise die 100% Leistung eines Betroffenen von der 100% Leistung eines Nichtbehinderten abweiche kann. Doch hierfür sieht das Gesetz extra ja Lösungen vor. Zum einen eine angepasste/ optimale auf die Behinderung abgestimmte Arbeitsplatz/ -umfeldausstattung und ggf finanziellen Leistungen aus der SchwbAV.

Es gibt sogar Fälle, wo bei Betroffenen hier die 100% die 100% von Nichtbehinderten übersteigen. So kannte ich Fälle aus der Vergangenheit. Es ging damals um Beschäftigte im Bereich der technischen Zeichner. Dort hatte man festgestellt, dass zB Gehörlose hier weil sie auf Grund dieser Behinderung weniger abgelenkt waren eine höhere Leistung erbrachten.

Dieses muss eine SchwbV immer so darstellen und nach außen tragen!


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