Krankenrückkehrgespräch (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 28.02.2014, 18:38 (vor 3733 Tagen) @ heido

Servus Heido,

» Gibt es, zu der Untersagung, Gesetze oder gar Urteile auf die der BR
» verweisen könnte>
Komisch. jeder fragt immer nach Urteilen.
Wer, wenn nicht ihr (als BR) soll den solch ein Urteil etc. anstrengen.
Dafür habt ihr doch das BetrVG mit den § "Rund um die Mitbestimmung".
Legt doch dem AG eine BV zu KRG vor, die es in sich hat.
Und dann ab in die Einigungsstelle.

Alternativ:
Lasst ihn doch KRG durchführen.
Dann untersagt ihr es ihm und versucht ein 23(3) Verfahren anzuleiern.
Dann hast du dein Urteil :-)

» Denn ich glaube das wird der AG nicht so einfach hinnehmen.
Warum wohl>
Er reizt es doch auch aus und schaut wie weit ihr geht.

Zur Info hier noch ein text aus dbr 4/2007 vom Eberhard Kische (Fachmann zum Thema KRG und BEM):

Mitbestimmung des Betriebsrats

Bei alledem greift eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 08.11.1994 – 1 ABR
22/94 – festgestellt, dass formalisierte Krankenrückkehrgespräche nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Der Betriebsrat soll durch eine allgemeine Regelung das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters schützen können, da Fragen nach Krankheiten und ihren Ursachen die Privatsphäre berühren.
Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts gemäß §
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sprechen, sind unter anderem:
> Einsatz eines Interviewleitfadens,
> Schulung der Vorgesetzten,
> generelle Aufforderung der Beschäftigten zur Entbindung ihrer behandeln- den Ärzte von der Schweigepflicht,
> erforderliche Mitwirkung der Beschäftigten an den Gesprächen,
> Auswahl der Arbeitnehmer anhand abstrakter Regeln.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist das Führen von formalisierten Rück- kehrgesprächen unzulässig. Er kann eine Betriebsvereinbarung zu Rückkehr- gesprächen erzwingen und bei Missachtung seiner Mitbestimmung eine einstweilige Verfügung erwirken.
Weiter können Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 BetrVG in Betracht kommen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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