Vorangsregelung, Vorangsstellung? BEM oder Präventionsverfahren (BEM)

WoBi, Thursday, 03.12.2015, 21:12 (vor 3073 Tagen) @ stefanmann

Hallo,

in den Regelungen zur Prävention in § 84 SGB IX sind zwei Zielgruppen vorgesehen.

Der Absatz 2 bezieht sich auf alle Beschäftigte, also auf behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte. Der Arbeitgeber hat nach erreichen von 42 Kalendertagen (= 6 Wochen) innerhalb von 12 Monaten (Nicht Kalenderjahr, oder sonstige Einfälle der Begrenzungen) Arbeitsunfähigkeit (nicht oder ohne ärztlichem Attest / AU) ein BEM-Verfahren einzuleiten. Eine Regelungen zur Durchführung sollte durch Betriebsrat / Personalrat mit dem Arbeitgeber abgeschlossen sein. Eine Nichtdurchführung ist nicht strafbewehrt. Aber im Falle einer Kündigung kann sich ein nicht durchgeführtes BEM für den Arbeitgeber als negativ herausstellen, weil das ultima ratio Prinzip nicht eingehalten wurde.

Der Absatz 1 bezieht sich nur auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen die in einem Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und dieses Beschäftigungsverhältnis aus welchen Gründen auch immer in dessen Fortbestand gefährdet ist.

Das Ablehnen eines BEM-Verfahrens nach § 84 Absatz 2 SGB IX durch einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten führt nicht automatisch zu einen Präventionsverfahren nach § 84 Absatz 1 SGB IX. Denn der Arbeitgeber muss aufgrund der Ablehnung nicht eine Gefährdung sehen oder eine derartige Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses überhaupt existieren. Außerdem ist das Integrationsamt nicht automatisch am BEM-Verfahren beteiligt.

Eine Ablehnung des angebotenen BEM-Verfahrens eröffnet den Arbeitgeber den Weg zu einer Kündigung, da er durch die Ablehnung keine Verbesserungsmaßnahmen der Situation einleiten kann. Doch er muss bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten den § 84 Absatz 1 SGB IX hier trotzdem beachten und auch die SBV ist nach § 95 Absatz 2 im Vorfeld zu unterrichten und anhören. Durch die Beratung mit der SBV könnte, der zur Ablehnung des BEM-Verfahrens geneigte Mensch seine Meinung ändern und der Durchführung eines BEM-Verfahrens zustimmen. Deshalb ist es Wichtig, dass die SBV über das Angebot für ein BEM unterrichtet wird. Durch die Anhörung kann z.B. auch erreicht werden, dass der akut kranke Mensch verzögert angeschrieben wird, wenn es den Genesungsprozess gefährdet.

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Gruß
Wolfgang


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