Vorangsregelung, Vorangsstellung? BEM oder Präventionsverfahren (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 03.12.2015, 22:27 (vor 3073 Tagen) @ JS

Hallo,

soweit sbM betroffen sind, ist § 84 Abs. 1 ggü. Abs. 2 die vorrangige Norm. Abs. 2 ist bei diesem Personenkreis nur eine "zusätzliche Vorsichtsmaßnahme" (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Neumann, SGB IX, § 84 Rn 9).
Deswegen ist bei "Schwierigkeiten" iSd Abs. 1 grundsätzlich ein Verfahren nach § 84 Abs. 1 einzuleiten. Dieses Verfahren ist "unabhängig von der Zustimmung oder Einwilligung des betroffenen sbM" (a.a.O., Rn5)

--
&Tschüß

Wolfgang


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