Aufbewahrung BEM med.Daten (BEM)

WoBi, Tuesday, 15.12.2015, 08:21 (vor 3062 Tagen) @ albarracin

Hallo,

zur Aufbewahrung von BEM-Unterlagen hat das BAG im Urteil vom 12.9.2006 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 271/06 folgende Leitsätze erlassen:

1. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.

2. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme, zB durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=58f72e61889016214e152061e4dd99d2&nr=11560&pos=0&anz=1

Dieses dürfte in der angesprochenen Regelung nicht berücksichtigt sein. Oder ist der Personenkreis benannt eingeschränkt? Wie wird die Zugrifffunktion durch den Betriebsrat kontrolliert und überwacht? Unter welchen Voraussetzungen darf in die Unterlagen Einsicht genommen werden? Diese und weitere offene Punkte haben einen Regelungsbedarf.

Meine persönliche Meinung ist, wenn schon sensible Gesundheitsdaten z.B. Befunde durch den Betroffenen bereitgestellt werden, sind diese dem Betriebsarzt vorzulegen und durch ihn zu verwalten. Der Betriebsarzt hat besondere Verpflichtungen hinsichtlich des Datenschutzes.

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Gruß
Wolfgang


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