Arbeitszeitgesetz (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.01.2016, 18:15 (vor 3041 Tagen) @ ninifee

Hallo,

Dein Bürgermeister hat Dir in der Ausübung Deiner Ehrenämter keine Vorschriften zu machen.

Aufgrund der Definition des § 2 Abs. 2 ArbZG ist die herrschende Meinung, daß das Ehrenamt nicht unter das ArbZG fällt.
Das bei Teilzeitkräften öfter Mandatszeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit anfällt, ist normal und darf zu keiner Benachteiligung führen.

War die Ausübung des Ehrenamtes (egal ob PR oder SBV) außerhalb der Arbeitszeit notwendig - was grundsätzlich Du alleine entscheidest - besteht auch die Pflicht zum Zeitausgleich gem. § 96 Abs. 6 SGB IX bzw. der einschlägigen Personalvertretungsregelungen - nicht jedoch zur Abgeltung.
Diesen Anspruch mußt Du durchsetzen. Da geht es nicht um Bitten oder Beantragen, sondern um Verlangen - ggfs. mit rechtlichen Schritten.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion