Arbeitszeitgesetz (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Thursday, 21.01.2016, 16:19 (vor 3039 Tagen) @ ninifee

Hallo ninifee,

"Er beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz." ist ein netter Versuch eine fehlerbehafte Entscheidung auf eine rechtliche Grundlage zu setzen. Man kann es mit Bluffen versuchen. Dies ist aber einer exekutiven Behörde, die die Gesetze anzuwenden hat, nicht würdig.

Kommt dieses Gesetz überhaupt zur Anwendung? Das Arbeitszeitgesetz regelt z.B. die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Die unter bestimmten Bedingungen auf 10 Stunden ausgeweitet werden kann. Es wird eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen dem letzten Arbeitseinsatz und dem neuen Arbeitseinsatz vorgegeben. Spätestens nach 6 Stunden steht eine definierte Pause zu. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird geregelt. Durch tarifliche Vereinbarungen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.
Mehr dazu unter http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html

Die ehrenamtliche Tätigkeit sollte vorrangig in der Normalarbeitszeit erfolgen. Hier ist für die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden die Reihenfolge wichtig:
7 Stunden normale Arbeit und dann 4 Stunden ehrenamtliche Arbeit ist zulässig.
4 Stunden ehrenamtliche Arbeit und anschließend 7 Stunden normale Arbeit ist unzulässig, hier werden die 10 Stunden unzulässiger weise überschritten.

Beispiel zum Veranschaulichen:
Ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist nach einem langen Arbeitstag von 10 Stunden zu Hause und es gibt einen Alarmeinsatz. Er darf zum Einsatz, weil das Arbeitszeitgesetz nicht zur Anwendung kommt.

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Gruß
Wolfgang


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