Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)
Hallo,
das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ergibt sich aus der Anwendbarkeit der Vorschriften für Betriebs- bzw. Personalversammlungen in § 95 Abs. 6 Satz 2.
Auch diese Betriebs- bzw. Personalversammlungen sind nichtöffentlich. Bei den Schwerbehindertenversammlungen ergibt sich die Begrenzung aus dem einzuladenden Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten AN.
Die einzig mir bekannte Kommentierung, die das ausdrücklich behandelt, ist Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 95 Rn 21.
Auch dort wird die Teilnahme auf die bereits anerkannten sbM begrenzt.
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&Tschüß
Wolfgang