Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)
Daher bedarf es im Falle des § 21b BetrVG gar keiner besonderen Regelung
Richtig!! Sehr stichhaltiger, fundierter und in jeder Hinsicht überzeugender Hinweis zum Restmandat, wonach kein Regelungsbedarf für untergehende Betriebe für die SchwbV. Chapeau!
Gruß,
Cebulon